Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Unionsrechts folgende Fragen zur Vorabentscheidung… (EuGH-Vorlage des BGH 6. Zivilsenat)

BGH 6. Zivilsenat, EuGH-Vorlage vom 27.07.2020, AZ VI ZR 476/18, ECLI:DE:BGH:2020:270720BVIZR476.18.0

Art 7 EUGrdRCh, Art 8 EUGrdRCh, Art 11 EUGrdRCh, Art 16 EUGrdRCh, Art 17 EUV 2016/679

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Unionsrechts folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist es mit dem Recht des Betroffenen auf Achtung seines Privatlebens (Art. 7 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, GRCh, ABl. EU C 202 vom 7. Juni 2016, S. 389) und auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 8 GRCh) vereinbar, bei der im Rahmen der Prüfung seines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DS-GVO, ABl. EU L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen aus Art. 7, 8, 11 und 16 GRCh dann, wenn der Link, dessen Auslistung beantragt wird, zu einem Inhalt führt, der Tatsachenbehauptungen und auf Tatsachenbehauptungen beruhende Werturteile enthält, deren Wahrheit der Betroffene in Abrede stellt, und dessen Rechtmäßigkeit mit der Frage der Wahrheitsgemäßheit der in ihm enthaltenen Tatsachenbehauptungen steht und fällt, maßgeblich auch darauf abzustellen, ob der Betroffene in zumutbarer Weise – z.B. durch eine einstweilige Verfügung – Rechtsschutz gegen den Inhalteanbieter erlangen und damit die Frage der Wahrheit des vom Suchmaschinenverantwortlichen nachgewiesenen Inhalts einer zumindest vorläufigen Klärung zuführen könnte?

2. Ist im Falle eines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes, der bei einer Namenssuche nach Fotos von natürlichen Personen sucht, die Dritte im Zusammenhang mit dem Namen der Person ins Internet eingestellt haben, und der die von ihm aufgefundenen Fotos in seiner Ergebnisübersicht als Vorschaubilder („thumbnails”) zeigt, im Rahmen der nach Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Richtlinie, DS-RL, ABl. EU L 281 vom 23. November 1995, S. 31) / Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen aus Art. 7, 8, 11 und 16 GRCh der Kontext der ursprünglichen Veröffentlichung des Dritten maßgeblich zu berücksichtigen, auch wenn die Webseite des Dritten bei Anzeige des Vorschaubildes durch die Suchmaschine zwar verlinkt, aber nicht konkret benannt und der sich hieraus ergebende Kontext vom Internet-Suchdienst nicht mit angezeigt wird?

Verfahrensgang

vorgehend OLG Köln, 8. November 2018, Az: I-15 U 178/17, Urteil
vorgehend LG Köln, 22. November 2017, Az: 28 O 492/15

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Unionsrechts folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist es mit dem Recht des Betroffenen auf Achtung seines Privatlebens (Art. 7 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, GRCh, ABl. EU C 202 vom 7. Juni 2016, S. 389) und auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 8 GRCh) vereinbar, bei der im Rahmen der Prüfung seines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DS-GVO, ABl. EU L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen aus Art. 7, 8, 11 und 16 GRCh dann, wenn der Link, dessen Auslistung beantragt wird, zu einem Inhalt führt, der Tatsachenbehauptungen und auf Tatsachenbe-hauptungen beruhende Werturteile enthält, deren Wahrheit der Betroffene in Abrede stellt, und dessen Rechtmäßigkeit mit der Frage der Wahrheitsgemäßheit der in ihm enthaltenen Tatsachenbehauptungen steht und fällt, maßgeblich auch darauf abzustellen, ob der Betroffene in zumutbarer Weise – z.B. durch eine einstweilige Verfügung – Rechtsschutz gegen den Inhalteanbieter erlangen und damit die Frage der Wahrheit des vom Suchmaschinenverantwortlichen nachgewiesenen Inhalts einer zumindest vorläufigen Klärung zuführen könnte?

2. Ist im Falle eines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes, der bei einer Namenssuche nach Fotos von natürlichen Personen sucht, die Dritte im Zusammenhang mit dem Namen der Person ins Internet eingestellt haben, und der die von ihm aufgefundenen Fotos in seiner Ergebnisübersicht als Vorschaubilder („thumbnails”) zeigt, im Rahmen der nach Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Richtlinie, DS-RL, ABl. EU L 281 vom 23. November 1995, S. 31) / Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen aus Art. 7, 8, 11 und 16 GRCh der Kontext der ursprünglichen Veröffentlichung des Dritten maßgeblich zu berücksichtigen, auch wenn die Webseite des Dritten bei Anzeige des Vorschaubildes durch die Suchmaschine zwar verlinkt, aber nicht konkret benannt und der sich hieraus ergebende Kontext vom Internet-Suchdienst nicht mit angezeigt wird?

Gründe

1

I. Sachverhalt und Ausgangsrechtsstreit

2

Die Kläger nehmen die Beklagte als verantwortliche Stelle für die Verarbeitung von Daten in dem Index des Internet-Suchdienstes „Google“ auf Auslistung bestimmter Ergebnislinks, die auf sie identifizierende und teilweise mit Fotos von ihnen bebilderte Onlineartikel eines Dritten hinführen, sowie auf Unterlassung der Anzeige dieser Fotos in Gestalt von Vorschaubildern („thumbnails“) in Anspruch.

3

1. Der Kläger ist für verschiedene Gesellschaften, die Finanzdienstleistungen anbieten, in verantwortlicher Position tätig oder an ihnen beteiligt. So ist der Kläger Mitglied des Verwaltungsrats und Alleinaktionär der I-SA und Präsident von deren Tochtergesellschaft, der I-AG, welche gemeinsam mit anderen Gesellschaften die I-Group bilden. Daneben ist der Kläger Alleingesellschafter der V. Ltd, welche Alleingesellschafterin der P-Direkt GmbH (in der Folge: P-Direkt) ist. Die P-Direkt wiederum hält 60% der Anteile der P-Emission GmbH (in der Folge: P-Emission), welche u.a. Alleingesellschafterin der P1 GmbH und der P2 GmbH (in der Folge: P1 und P2) ist. Bis Ende 2015 warben P1 und P2 insgesamt rund 6,95 Millionen Euro an Anlegergeldern ein. Die Klägerin war die Lebensgefährtin des Klägers und bis Mai 2015 Prokuristin der P-Direkt.

4

Auf der Webseite www.g…net (in der Folge: g-net) erschienen am 27. April 2015, am 4. Juni 2015 und am 16. Juni 2015 drei Artikel, die sich kritisch mit dem Anlagemodell der P-Emission und der I-Group befassten. Der Artikel vom 4. Juni 2015 ist zudem mit drei Fotos des Klägers (am Steuer eines Autos, im Innenraum eines Hubschraubers und vor einem Flugzeug) und einem Foto der Klägerin (in einem Cabrio) bebildert. Betreiber der Webseite g-net ist laut Impressum die G-LLC mit Sitz in New York (USA). Unternehmensziel der G-LLC ist nach eigenen Angaben, „durch aktive Aufklärung und permanente Transparenz nachhaltig zur Betrugsprävention in Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen“. In verschiedenen Veröffentlichungen wird kritisch über das Geschäftsmodell der G-LLC berichtet, u.a. mit dem Vorwurf, sie versuche, Unternehmen zu erpressen, indem sie zunächst negative Berichte veröffentliche und danach anbiete, gegen ein sog. Schutzgeld die Berichte zu löschen bzw. die negative Berichterstattung zu verhindern.

5

Die Beklagte wies die Artikel vom 4. Juni 2015 und vom 16. Juni 2015 bei einer Eingabe von Vor- und Familiennamen der Kläger – sowohl isoliert als auch in Verbindung mit bestimmten Firmennamen -, den Artikel vom 27. April 2015 bei einer Eingabe von bestimmten Firmennamen in ihre Suchmaschine in ihrer Suchergebnisliste aus und verlinkte auf sie. Die im Artikel vom 4. Juni 2015 enthaltenen Fotos der Kläger zeigte die Beklagte zudem in der Ergebnisübersicht ihrer Bildersuche als Vorschaubilder („thumbnails“) an; dies ist jedenfalls seit September 2017 nicht mehr der Fall. Jedenfalls seit dem 28. Juni 2018 sind auch die verlinkten Artikel auf g-net nicht mehr abrufbar.

6

2. Die Kläger behaupten, dass auch sie von der G-LLC erpresst würden. Die von der Beklagten nachgewiesenen Onlineartikel enthielten eine Vielzahl unrichtiger Tatsachenbehauptungen und unzulässiger Meinungsäußerungen, die auf einem unrichtigen Tatsachenkern beruhten. Die Beklagte weist auf den beruflichen Kontext der Berichterstattung hin und bestreitet die Behauptung, die Berichte enthielten unrichtige Darstellungen, im Wesentlichen mit Nichtwissen. Die Entfernung der Suchtreffer und der Vorschaubilder aus ihrer Ergebnisliste lehnt sie daher ab.

7

3. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen insoweit erfolglos. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die von der Beklagten vorgenommene Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kläger unter den Umständen des Streitfalls rechtmäßig erfolgt sei und sich das Klagebegehren daher nicht auf Art. 17 DS-GVO stützen lasse. Im Rahmen der gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO anzustellenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen der Parteien sei die spezifische Arbeitsweise und besondere Bedeutung einer Suchmaschine für die Nutzbarkeit des Internets maßgeblich zu gewichten. Da der Suchmaschinenbetreiber regelmäßig in keinem rechtlichen Verhältnis zu den Verfassern der in der Ergebnisliste nachgewiesenen Inhalte stehe, die Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Inhalteanbieters daher nicht möglich sei und dem Suchmaschinenbetreiber nur die Angaben des Betroffenen zur Verfügung stünden, träfen den Betreiber einer Suchmaschine erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis des Betroffenen Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlange. Diese Grundsätze gälten auch, wenn sich der Einsatz der Suchmaschine auf die Bildersuche beschränke, da die maßgebliche Interessenlage vergleichbar sei.

8

Soweit maßgeblich auf den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache abzustellen sei, treffe die Darlegungs- und Beweislast in jedem Fall den Anspruchsteller. Da die Kläger die Wahrheitswidrigkeit der über sie berichteten Tatsachen nicht belegt hätten, sei der Beklagten die abschließende Bewertung der von ihr verlinkten Inhalte nicht möglich, weshalb sie nach dem Maßstab der „offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung“ nicht zur Auslistung der entsprechenden Suchergebnisse verpflichtet gewesen sei. Auch hinsichtlich der als Vorschaubilder angezeigten Fotos sei eine offensichtliche und für die Beklagte auf der Hand liegende Rechtsverletzung nicht ersichtlich, da die Bilder im Hinblick auf die veröffentlichten Artikel Bildnisse aus dem Bereich des Zeitgeschehens jedenfalls sein könnten.

9

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Auslistungsbegehren weiter.

10

II. Zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof

11

Der Erfolg der Revision der Kläger hängt von der Auslegung des Unionsrechts ab.

12

1. Zur Anwendbarkeit des Unionsrechts

13

a) Hinsichtlich der Links auf die nachgewiesenen Artikel findet im Streitfall Art. 17 DS-GVO Anwendung.

14

Der zeitliche, sachliche und räumliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ist eröffnet. Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass die verlinkten Artikel bis zum 28. Juni 2018 abrufbar waren; Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vor dem Berufungsgericht war am 30. August 2018; beides liegt zeitlich nach Inkrafttreten der Verordnung am 25. Mai 2018 (Art. 99 Abs. 2 DS-GVO). Die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte und dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, fällt, sofern die Informationen – wie hier – personenbezogene Daten enthalten, in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (Art. 2 Abs. 1 DS-GVO). Sie ist als automatisierte „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne von Art. 4 Nr. 1 und 2 DS-GVO einzustufen. Als verantwortliche Stelle für die Verarbeitung von Daten in dem Index des Internetsuchdienstes „Google“ ist die Beklagte „Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 – Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3505 Rn. 35 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 – Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2259 Rn. 41). Der räumliche Anwendungsbereich der Verordnung auf die in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Beklagte folgt aus Art. 3 Abs. 1 DS-GVO (EuGH, Urteil vom 24. September 2019 – Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 48 ff. i.V.m. 41).

15

Das auf dauerhafte Auslistung der von ihnen beanstandeten Suchergebnisse gerichtete Rechtsschutzbegehren der Kläger ist grundsätzlich von Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erfasst (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 – Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 46; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 54 ff.).

16

b) Hinsichtlich der Vorschaubilder ist in zeitlicher Hinsicht Art. 12 Buchst. b, Art. 14 Abs. 1 Buchst. a DS-RL anwendbar. Die Beklagte zeigt die Vorschaubilder jedenfalls bereits seit September 2017 und damit seit einem noch vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung liegenden Zeitpunkt nicht mehr an. Die Eröffnung des sachlichen und räumlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie folgt aus Art. 2 Buchst. b und d, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a DS-RL (EuGH, Urteile vom 24. September 2019 – Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 ff. Rn. 44, 48 ff.; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3504 Rn. 35; vom 13. Mai 2014 – Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2259 Rn. 41).

17

In der Sache geht der Senat von einem Gleichlauf der Auslistungsvoraussetzungen nach altem und neuem Recht aus und bittet den Gerichtshof daher darum, die zu den Bildnachweisen gestellte zweite Vorlagefrage zugleich auch für die Datenschutz-Grundverordnung zu beantworten.

18

2. Zur ersten Vorlagefrage

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„Ist es mit dem Recht des Betroffenen auf Achtung seines Privatlebens (Art. 7 GRCh) und auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 8 GRCh) vereinbar, bei der im Rahmen der Prüfung seines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen aus Art. 7, 8, 11 und 16 GRCh dann, wenn der Link, dessen Auslistung beantragt wird, zu einem Inhalt führt, der Tatsachenbehauptungen und auf Tatsachenbehauptungen beruhende Werturteile enthält, deren Wahrheit der Betroffene in Abrede stellt, und dessen Rechtmäßigkeit mit der Frage der Wahrheitsgemäßheit der in ihm enthaltenen Tatsachenbehauptungen steht und fällt, maßgeblich auch darauf abzustellen, ob der Betroffene in zumutbarer Weise – z.B. durch eine einstweilige Verfügung – Rechtsschutz gegen den Inhalteanbieter erlangen und damit die Frage der Wahrheit des vom Suchmaschinenverantwortlichen nachgewiesenen Inhalts einer zumindest vorläufigen Klärung zuführen könnte?“

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a) Die Frage ist für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich.

21

aa) Art. 17 Abs. 1 DS-GVO findet gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO keine Anwendung, wenn die vom Suchmaschinenbetreiber vorgenommene Datenverarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist. Dieser Umstand ist Ausdruck der Tatsache, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern, wie im vierten Erwägungsgrund der Verordnung ausgeführt, im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (EuGH, Urteil vom 24. September 2019 – Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 57). Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits umfassend vorzunehmen (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 – Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 ff. Rn. 59, 68 f., 77; vom 29. Juli 2019 – Rs. C-516/17, AfP 2019, 424, 430 ff. Rn. 57 f., 72, 81; vom 14. Februar 2019 – Rs. C- 345/17, NJW 2019, 2451, 2455 Rn. 65 f.; vom 16. Dezember 2008 – Rs. C-73/07, EuZW 2009, 108, 110 Rn. 54; EGMR, NJW 2020, 295, 296 f. Rn. 89 ff., NJW 2017, 2091, 2093 Rn. 56 f.; BVerfG, NJW 2020, 314, 322 f. Rn. 96 ff., 326 Rn. 120 – Recht auf Vergessen II).

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Grundlage der Abwägung ist weiter die Würdigung des Vorgehens des Suchdienstes der Beklagten als für sich stehender Akt der Datenverarbeitung, der folglich auch hinsichtlich der damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen eigenständig zu beurteilen ist. Insbesondere geht die Frage seiner Rechtmäßigkeit nicht in der Frage der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der verlinkten Beiträge seitens der Inhalteanbieter auf. Da die betroffenen Rechte, Interessen und Belastungen bei einem Vorgehen des Betroffenen gegen den Suchmaschinenbetreiber andere sein können als bei einem Vorgehen gegen den Inhalteanbieter, bedarf es einer eigenen Abwägung (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 – Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 44 i.V.m. 41; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 52 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 – Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2263 Rn. 82 ff.; BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 112 – Recht auf Vergessen II).

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Die für die Grundrechtsabwägung erforderliche Unterscheidung zwischen den verschiedenen Datenverarbeitern stellt indes nicht in Frage, dass es hierbei Wechselwirkungen geben kann und für ein Unterlassungsbegehren gegenüber einem Suchmaschinenverantwortlichen unter Umständen auch die Situation des Betroffenen gegenüber dem Inhalteanbieter mit in den Blick genommen werden muss (BVerfG, NJW 2020, 314, 325 Rn. 114 – Recht auf Vergessen II). Soweit daher bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbreitung eines Berichts seitens des Inhalteanbieters dessen Wirkung für den Betroffenen im Internet in der Abwägung mitzuberücksichtigen ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2018 – VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881, 1883 f. Rn. 16 f., 20; BVerfG, NJW 2020, 300, 309 ff. Rn. 101 ff., 114 ff. – Recht auf Vergessen I), muss regelmäßig die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit solcher Verbreitung auch die Entscheidung gegenüber den Suchmaschinenbetreibern anleiten. Soweit ein Inhalteanbieter sowohl unter Berücksichtigung der Verbreitungsbedingungen im Internet (und damit zugleich der namensbezogenen Auffindbarkeit durch Suchmaschinen) als auch unter Berücksichtigung des Zeitfaktors im Verhältnis zu den Betroffenen zur Verbreitung eines Berichts berechtigt ist, kann für den Nachweis einer solchen Seite durch einen Suchmaschinenbetreiber diesbezüglich nichts anderes gelten (BVerfG, NJW 2020, 314, 325 Rn. 118 – Recht auf Vergessen II).

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bb) Die nach dieser Maßgabe ergebnisanleitende Frage, ob die von der Suchmaschine verlinkten, das Ansehen der Kläger beeinträchtigenden Inhalte ihrerseits rechtmäßig veröffentlicht wurden, wird auch vom Wahrheitsgehalt der in den verlinkten Artikeln aufgestellten und den dortigen Werturteilen zugrunde gelegten Tatsachenbehauptungen bestimmt. Die Richtigkeit der veröffentlichten Information ist neben der Frage einer Debatte von allgemeinem Interesse, dem Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, dem Gegenstand der Berichterstattung, dem vorangegangenen Verhalten der betroffenen Person, Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung, Art und Weise sowie der Umstände, unter denen die Informationen erlangt worden sind, ein relevantes Kriterium (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 2019 – Rs. C-345/17, NJW 2019, 2451, 2455 Rn. 65; EGMR, Urteil vom 27. Juni 2017 – Nr. 931/13, Rn. 165; vgl. auch EGMR, EuGRZ 2012, 294, 305 Rn. 93). Wahre Tatsachenbehauptungen, an denen ein berechtigtes Informationsinteresse besteht, müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie ansehensbeeinträchtigend für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 249/18, AfP 2020, 143, 144 Rn. 19; vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196, 204 Rn. 21; vom 18. Dezember 2018 – VI ZR 439/17, NJW 2018, 1881 Rn. 12; vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237, 250 Rn. 23; vom 11. Dezember 2012 – VI ZR 314/10, AfP 2013, 57, 58 Rn. 12; jeweils mwN; BVerfG [Kammer], NJW 2016, 3360, 3361 Rn. 19; vgl. ferner Mensching in Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Aufl., Art. 10 Rn. 69 ff. mwN).

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cc) Im Streitfall begründen die Kläger ihr Auslistungsbegehren mit der Behauptung, u.a. die folgenden in den verlinkten Artikeln enthaltenen Aussagen

• „Es geht um bis zu 500 Millionen Euro, die Investoren in Produkte der P und der I-Group investiert haben.“

• „Aus Vertriebskreisen erfuhr g-net, dass mittlerweile mehrere Hundert Millionen Euro über verschiedene Gesellschaften aus dem Umfeld der I-Group eingesammelt und an gruppeneigene Vermögensverwaltungen weitergeleitet wurden.“

• „Die Kontrolle über die Geschäfte der P-Direkt übte [Kläger] hingegen nicht direkt aus, sondern agierte über seine Lebensgefährtin [Klägerin].“

• „Am Stichtag 31. Dezember 2014 wies die V. Ltd. einen Kontostand von nur einem britischen Pfund aus. Dem stehen rund 886.000 Pfund Schulden gegenüber. Eine Insolvenz wurde nur durch auf dem Papier existierende Forderungen abgewendet.“

seien unwahr. Die Beklagte hat erklärt, die Wahrheit dieser Behauptungen nicht beurteilen zu können. Da die genannten Aussagen die Grundrechte der Betroffenen auf Achtung ihres Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 7, 8 GRCh) beeinträchtigen, hängt die gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO gebotene Abwägung im Streitfall davon ab, ob die in den verlinkten Artikeln enthaltenen Tatsachenbehauptungen der Wahrheit entsprechen. Im Falle ihrer Wahrheit bestünde ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit und würden die grundrechtlich geschützten Interessen des Suchmaschinenbetreibers, des Inhalteanbieters und der Nutzer die in Art. 7, 8 GRCh geschützten Interessen der Kläger überwiegen. Die Beklagte hat zur Wahrheit der von den Klägern beanstandeten Tatsachenbehauptungen keine Erkenntnisse und war deshalb im Rahmen der Beurteilung des Auslistungsantrags nicht in der Lage, die ihr obliegende Abwägung mit dem Ziel der Herbeiführung eines angemessenen Ausgleichs zwischen den widerstreitenden Grundrechten aus Art. 7,8 GRCh einerseits und aus Art. 11, 16 GRCh andererseits vorzunehmen.

26

Die im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheidende Frage, ob die Beklagte dem Auslistungsbegehren der Kläger hätte entsprechen müssen, hängt deshalb davon ab, ob die Kläger die von ihnen behauptete Unrichtigkeit der beanstandeten Behauptungen hätten belegen oder zumindest eine gewisse Evidenz der Unwahrheit hätten aufzeigen müssen oder ob die Beklagte die Behauptung der Unwahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptungen durch die Kläger als richtig hätte zugrunde legen oder den Sachverhalt hätte aufklären müssen.

27

dd) Der Senat geht davon aus, dass die Voraussetzungen für das Auslistungsbegehren der Kläger nicht bereits deshalb entfallen sind, weil die ursprünglich von der Beklagten in ihrer Ergebnisliste nachgewiesenen Artikel der G-LLC jedenfalls seit dem 28. Juni 2018 nicht mehr auf g-net abrufbar sind. Auf g-net ist hierzu die Mitteilung hinterlegt, dass die Artikel „augenblicklich“ nicht zu erreichen seien, was unterschiedliche Gründe haben könne. Bei dieser Sachlage ist nicht gewährleistet, dass g-net als Inhalteanbieter die fraglichen Artikel nicht zukünftig wieder online stellt, worauf sie auch von der Beklagten wieder nachgewiesen würden, nachdem diese das Auslistungsbegehren der Kläger für unberechtigt hält und an ihrem ablehnenden Rechtsstandpunkt festhält.

28

b) Die Frage ist weder durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt noch im Übrigen klar zu beantworten.

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aa) Weder den Urteilen des Gerichtshofs vom 24. September 2019 (Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503; Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499) noch vom 13. Mai 2014 (Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257) noch dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019 (NJW 2020, 314 –; Recht auf Vergessen II) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Wahrheitsgehalt des von der Suchmaschine nachgewiesenen Inhalts zwischen den Parteien in Streit stand.

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bb) Der grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2 DS-GVO) sowie der Regelungssystematik des Widerspruchsrechts (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Erwägungsgrund 69 Satz 2 DS-GVO) wird im Schrifttum teilweise entnommen, dass ein Suchmaschinenverantwortlicher einem Auslistungsbegehren eines durch die Verarbeitung seiner persönlichen Daten Betroffenen im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses grundsätzlich stattzugeben hat, wenn nicht der Suchmaschinenverantwortliche zwingende Gründe für die Erforderlichkeit seiner Datenverarbeitung und damit der Listung darlegen und nachweisen kann (vgl. Forgó in BeckOK/Datenschutzrecht, Stand: 1.11.2019, Art. 21 DS-GVO Rn. 8, 10; Schantz, ebd., Stand: 1.5.2020, Art. 5 Rn. 39).

31

cc) Hiergegen spricht, dass das Widerspruchsrecht nicht voraussetzungslos besteht, sondern gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO eine „besondere Situation“ der betroffenen Person erfordert (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2019 – Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3507 Rn. 65; Urteil vom 13. Mai 2014 – Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2262 Rn. 75 f. zu Art. 14 Abs. 1 Buchst. a DS-RL), die als materielle Anspruchsvoraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen vom Anspruchsteller darzulegen und ggf. zu beweisen ist (vgl. Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 21 Rn. 21; Helfrich in Sydow, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 21 Rn. 59, 61; Schulz in Gola, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 21 Rn. 8 f.; Martini in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl., Art. 21 DS-GVO Rn. 29).

32

Auch würde eine schematische Lösung zu Lasten des Suchmaschinenverantwortlichen der essentiellen Bedeutung nicht gerecht, die Internet-Suchdienste für die Nutzbarmachung des Internets haben. Ohne die Hilfestellung einer Suchmaschine, die durch die Verlinkung von Informationen diese zugänglich macht und damit zum guten Funktionieren des Internets beiträgt, wäre das Internet aufgrund der immensen Flut von Informationen für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar und damit in seiner Funktion eingeschränkt, den allgemeinen Zugang zu Nachrichten zu verbessern und die Verbreitung von Nachrichten allgemein zu erleichtern (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – Rs. C-516/17, AfP 2019, 424, 432 Rn. 81; vom 7. August 2018 – C-161/17, NJW 2018, 3501, 3503 Rn. 40; vom 8. September 2016 – Rs. C-160/15, NJW 2016, 3149, 3152 Rn. 45; EGMR, NJW 2019, 3201, 3203 Rn. 73 ff.; NJW 2017, 2091, 2093 Rn. 56). Eine derartige Auslistungsverpflichtung stellte die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell (Art. 16 GRCh), das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 362 Rn. 34), ernstlich in Frage.

33

Bei der im Streitfall gegebenen Sachverhaltskonstellation ist zudem wie ausgeführt (oben II 2 a aa) die Meinungsfreiheit der durch die Entscheidung belasteten Inhalteanbieter als unmittelbar mitbetroffenes Grundrecht – und nicht nur als zu berücksichtigendes Interesse – in die Abwägung einzubeziehen. Daher gilt hier keine Vermutung eines Vorrangs des Schutzes der Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, sondern sind die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen. Ebenso wenig wie Einzelne gegenüber den Medien einseitig darüber bestimmen können, welche Informationen im Rahmen der öffentlichen Kommunikation über sie verbreitet werden, haben sie eine solche Bestimmungsmacht gegenüber den Suchmaschinenverantwortlichen (BVerfG, NJW 2020, 314, 325 f. Rn. 121 – Recht auf Vergessen II).

34

dd) Dieses Gebot der gleichberechtigten Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte aus Art. 7 und 8 GRCh einerseits, Art. 11 und 16 GRCh andererseits würde in Sachverhaltskonstellationen wie dem Streitfall unterlaufen, wenn man den Nachweis des Wahrheitsgehalts der verlinkten Inhalte schematisch der einen oder der anderen Seite auferlegte. Hielte man in Sachverhaltskonstellationen wie der vorliegenden den Betroffenen für verpflichtet, dem Suchmaschinenbetreiber gegenüber die Unwahrheit der verlinkten Inhalte nachzuweisen, müsste dieser sich gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber in einem persönlichkeitsrechtsrelevanten, möglicherweise besonders sensiblen Bereich detailliert erklären und trüge gleichwohl das in derartigen Fallkonstellationen häufige Risiko der Unaufklärbarkeit. Dieses Risiko würde besonders beim Beweis einer negativen Tatsache relevant, wenn also der Betroffene nachweisen müsste, etwas nicht getan zu haben (vgl. Grisse, AfP 2019, 189, 192). Der Auslistungsanspruch des Art. 17 Abs. 1 DS-GVO wäre in diesen Fällen praktisch entwertet.

35

Müsste demgegenüber der Suchmaschinenbetreiber bei der Entscheidung über das Auslistungsbegehren die Behauptung der Unwahrheit einer Tatsache durch den Betroffenen als richtig zugrunde legen, so bestünde die Gefahr, dass wahre Tatsachenbehauptungen, an denen ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht und deren Veröffentlichung bei Berücksichtigung der Wahrheit der behaupteten Tatsache unzweifelhaft zulässig wäre, dem Nachweis durch die Suchmaschine in relevantem Umfang entzogen und der Öffentlichkeit nur noch erschwert zugänglich wären. Hierdurch würden die durch Art. 11 GRCh geschützten Rechte des Inhalteanbieters auf freie Meinungsäußerung und -verbreitung und das Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Äußerungen verletzt.

36

Die Antwort kann daher nur in einer vermittelnden Lösung liegen.

37

(1) In Betracht käme zum einen, dem Verantwortlichen des Suchdienstes im Rahmen der diesem ohnehin obliegenden Pflicht zur Prüfung des Auslistungsbegehrens des Betroffenen (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2019 – Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3507 ff. Rn. 66, 77) aufzugeben, den zutreffenden Sachverhalt im Rahmen eines notice and take down-Verfahrens mit der hierfür regelmäßig erforderlichen Einholung einer Stellungnahme des verantwortlichen Inhalteanbieters zu ermitteln und zu bewerten.

38

Indes wird dies auch einem weltweit agierenden und finanzkräftigen Suchmaschinenverantwortlichen wie der Beklagten mangels bestehenden Kontakts zu dem Anbieter der Information und mangels rechtlicher Einwirkungsmöglichkeit auf diesen in vielen Fällen nicht möglich sein. Eigene Erkenntnisse über den Wahrheitsgehalt der verlinkten Informationen hat der Suchmaschinenverantwortliche zudem regelmäßig nicht, so dass ihm eine eigene Einschätzung der materiellen Berechtigung des Auslistungsbegehrens in der Regel auch nach einer etwaigen Stellungnahme des Inhalteanbieters nicht möglich sein wird. Im Ergebnis wird er die inhaltliche Auseinandersetzung mit einer solchen Stellungnahme letztlich ohnehin dem Betroffenen überlassen müssen – mit der entsprechenden, dem Rechtsschutzziel des Betroffenen widersprechenden zeitlichen Verzögerung. Würde man dem Verantwortlichen von Internet-Suchdiensten vor diesem Hintergrund vorgerichtliche Nachforschungspflichten auferlegen, welche mit empfindlichen Haftungs- und Sanktionsrisiken verbunden sein können (Art. 82, Art. 83 Abs. 5 Buchst. b DS-GVO), widerspräche dies dem „Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten“, der auch vom Gerichtshof betont wird (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2019 – Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3505 Rn. 48), und führte zu der Gefahr des Overblocking, also der Neigung des Suchmaschinenbetreibers, im Zweifelsfall zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen die beanstandete Webseite schon vorgerichtlich auf Antrag des Betroffenen aus dem Suchindex zu entfernen. Dies hätte zur Folge, dass im ersten Zugriff als problematisch angesehene, aber bei weiterer Prüfung als zulässig zu beurteilende Inhalte unter dem beanstandeten Suchbegriff nicht mehr nachgewiesen würden (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Februar 2012 – Rs. C-360/10, AfP 2012, 138, 141, juris Rn. 50; vom 24. November 2011 – Rs. C-70/10, K&R 2012, 35, 38, juris Rn. 52). Dadurch würde nicht nur dem Inhalteanbieter ein bereitstehender Dienstleister und so in Teilen zugleich ein wichtiges Medium für die Verbreitung seiner Berichte genommen (vgl. BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 108 – Recht auf Vergessen II), sondern die Auslistung auf der Grundlage einer ungeklärten Tatsachenbasis begründete auch die Gefahr, dass die Presse die ihr obliegende Aufgabe als „Wachhund der Öffentlichkeit“ (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2019 – Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3508 Rn. 76; EGMR, EuGRZ 2012, 294, 307 Rn. 79; NJW 2000, 1015, 1016 Rn. 59) nicht wirkungsvoll wahrnehmen könnte. Dies würde zudem die Folgefrage aufwerfen, ob und ggf. welche Rechte dem Inhalteanbieter zustehen, wenn seiner Ansicht nach die Webseite zu Unrecht aus dem Suchindex entfernt wurde.

39

(2) In Betracht käme zum anderen, dem Betroffenen selbst aufzuerlegen, die Wahrheit des vom Suchmaschinenverantwortlichen nachgewiesenen Inhalts durch Inanspruchnahme des Inhalteanbieters einer zumindest vorläufigen Klärung zuzuführen, soweit dem Betroffenen das Ergreifen von zumindest einstweiligem Rechtsschutz gegen diesen nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar ist. Zwar steht auch der Betroffene nicht notwendig in einem rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnis zu dem Inhalteanbieter, so dass er die gleichen Schwierigkeiten der Kontaktaufnahme wie der Suchmaschinenverantwortliche haben kann. Im Unterschied zu diesem weiß der Betroffene aber selbst um die Wahrheit oder Unwahrheit des verlinkten Inhalts; er kann die Berechtigung seines Auslistungsbegehrens daher einschätzen und zudem etwaige Gegenargumente des Inhalteanbieters einordnen und unmittelbar parieren.

40

Dies kann freilich nur gelten, soweit die Inanspruchnahme des Inhalteanbieters dem Betroffenen nach den Umständen des konkreten Einzelfalles rechtlich und tatsächlich möglich sowie zumutbar ist. Die Obliegenheit des Betroffenen zu einer solchen Inanspruchnahme des Inhalteanbieters hinge danach etwa davon ab, ob der Inhalteanbieter innerhalb der Europäischen Union ohne weiteres in Anspruch genommen werden kann oder ob er im Ausland rechtlich kaum greifbar ist (vgl. BVerfG, NJW 2020, 314, 325 Rn. 119 – Recht auf Vergessen II). So hielte der Senat die Inanspruchnahme eines in Deutschland ansässigen namentlich bekannten Inhalteanbieters im Wege der einstweiligen Verfügung regelmäßig für zumutbar, die Inanspruchnahme eines anonymen Anbieters oder eines solchen, dem nicht zugestellt werden könnte, dagegen nicht. Auf die tatsächliche Durchsetzbarkeit eines etwaigen Löschungstitels gegen den Inhalteanbieter käme es dagegen im Verhältnis zum Suchmaschinenverantwortlichen regelmäßig nicht an.

41

(3) Der Senat neigt daher der letztgenannten Auffassung zu. Sie weist die Klärung der Frage, ob die von dem Suchdienst verlinkten Inhalte wahrheitsgemäß sind, dem Verhältnis von Betroffenem und Inhalteanbieter und damit denjenigen zu, die regelmäßig allein die Frage beantworten können. Denn der Suchmaschinenverantwortliche ist zwar datenschutzrechtlich unmittelbar verantwortlich, hinsichtlich der von ihm verlinkten Inhalte bleibt er aber bloßer Intermediär.

42

Die vorgeschlagene Lösung widerspräche nach dem Verständnis des Senats auch nicht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Inanspruchnahme des Suchmaschinenverantwortlichen nicht davon abhängt, ob der Name oder die Information auf der Webseite des Inhalteanbieters vorher oder gleichzeitig gelöscht werden (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 – Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 44 i.V.m. 41; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 52 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 – Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2263 Rn. 82 ff.; vgl. weiter BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 112 – Recht auf Vergessen II). Zum einen kommt es auf die tatsächliche Löschung der Information beim Inhalteanbieter hier nicht an, geht es vielmehr allein um die Herstellung einer gewissen Evidenz der Unwahrheit, die der Suchmaschinenverantwortliche seiner Abwägungsentscheidung zugrunde legen könnte. Zum anderen bleibt dem Betroffenen die unmittelbare Inanspruchnahme des Suchmaschinenverantwortlichen unbenommen; er erhöht mit einer vorherigen Inanspruchnahme des Inhalteanbieters lediglich die Durchschlagskraft seines Auslistungsbegehrens. Vor allem aber bliebe die Obliegenheit zur vorherigen Inanspruchnahme des Inhalteanbieters auf eine Sachverhaltskonstellation beschränkt, in der die Frage der Wahrheit der vom Suchmaschinenverantwortlichen verlinkten Information von entscheidendem Gewicht für die vorzunehmende Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen aus Art. 7 und 8 GRCh einerseits, Art. 11 und 16 GRCh andererseits ist, diese Frage aber im Verhältnis von Betroffenem und Suchmaschinenbetreiber, wie der Streitfall beispielhaft zeigt, schlechterdings nicht geklärt werden kann.

43

3. Zur zweiten Vorlagefrage

44

„Ist im Falle eines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes, der bei einer Namenssuche nach Fotos von natürlichen Personen sucht, die Dritte im Zusammenhang mit dem Namen der Person ins Internet eingestellt haben, und der die von ihm aufgefundenen Fotos in seiner Ergebnisübersicht als Vorschaubilder („thumbnails”) zeigt, im Rahmen der nach Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a DS-RL / Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen aus Art. 7, 8, 11 und 16 GRCh der Kontext der ursprünglichen Veröffentlichung des Dritten maßgeblich zu berücksichtigen, auch wenn die Webseite des Dritten bei Anzeige des Vorschaubildes durch die Suchmaschine zwar verlinkt, aber nicht konkret benannt und der sich hieraus ergebende Kontext vom Internet-Suchdienst nicht mit angezeigt wird?“

45

a) Die Frage ist für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich.

46

aa) Zeigt der Verantwortliche einer Bildersuchmaschine wie hier die Beklagte in der von ihr selbst erstellten Übersicht über die Ergebnisse ihrer Suche sog. Vorschaubilder („thumbnails“) der von ihr im Internet zu dem abgefragten Suchbegriff aufgefundenen Bilder an, so handelt es sich um ein eigenständiges Zugänglichmachen dieser Bilder (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 – I ZR 11/16, NJW 2018, 772, 774 Rn. 19, 776 Rn. 40 – Vorschaubilder III) und um eine eigenständige Datenverarbeitung. Die Vorschaubilder enthalten zwar einen Link, mit dem man über einen weiteren Verweis zu der Internetseite des Dritten mit der entsprechenden Abbildung im Kontext gelangen kann (vgl. BGH, Urteile vom 19. Oktober 2011 – I ZR 140/10, NJW 2012, 1886, juris Rn. 1 – Vorschaubilder II; vom 29. April 2010 – I ZR 69/08, BGHZ 185, 291, 292, juris Rn. 2 – Vorschaubilder I), die eigenständige Abbildung in der Ergebnisübersicht der Suchmaschine lässt für sich genommen den Kontext der Originalveröffentlichung aber nicht erkennen.

47

Für die im Rahmen der nach Art. 12 Buchst. b, Art. 14 Abs. 1 Buchst. a DS-RL / Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen aus Art. 7 und 8 GRCh einerseits, Art. 11 und 16 GRCh andererseits ist daher entscheidend, ob allein das kontextneutrale Vorschaubild als solches Gegenstand der Abwägung wird, ob also allein die unmittelbar aus ihm selbst heraus ersichtliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts einerseits und sein Informationswert andererseits zu beurteilen sind, oder ob der – aus der Anzeige des Bildes im Rahmen der Ergebnisübersicht selbst nicht ersichtliche, aber über die hinterlegten Verweise letztlich nachvollziehbare – ursprüngliche Kontext der Bildveröffentlichung, also die verlinkte Veröffentlichung des Dritten im Ganzen mit zu berücksichtigen ist. In letzterem Fall käme nach den oben unter II 2 a aa dargelegten Grundsätzen über die entscheidungsanleitende Bedeutung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung durch den Inhalteanbieter dem Kontext der Ursprungsveröffentlichung eine maßgebliche Bedeutung zu. Denn soweit ein Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053, 1055 f. Rn. 109 ff.; EuGRZ 2012, 294, 305 f. Rn. 90 ff.; Senatsurteile vom 6. Februar 2018 – VI ZR 76/17, NJW 2018, 1820, 1821 Rn. 14, 18; vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 314/09, NJW 2010, 1454, 1455, juris Rn. 7; jeweils mwN).

48

bb) Im Streitfall wenden sich die Kläger, die nicht im Licht der breiten Öffentlichkeit stehen, gegen die Anzeige von insgesamt vier Vorschaubildern, die Fotos von ihnen in hochwertigen Autos, in einem Hubschrauber und vor einem Charterflugzeug zeigen. Die Fotos selbst enthalten keine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage, ein überwiegendes Informationsinteresse iSd Art. 14 Abs. 1 Buchst. a DS-RL / Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO lässt sich ihnen für sich genommen nicht entnehmen. Im Zusammenhang mit dem auf g-net erschienenen Artikel vom 4. Juni 2016 erfüllen sie jedoch eine wichtige Belegfunktion zu der dort enthaltenen Textaussage, dass Hintermänner und Initiatoren der P-Direkt und der I-Group in Luxus schwelgten, inklusive Learjets und Luxus-Karossen, während sich Kunden, Mitarbeiter und Vertrieb fragten, ob die Investments noch sicher seien. Unter Berücksichtigung dieses Kontextes der ursprünglichen Veröffentlichung wäre die Veröffentlichung der Fotos daher – die Rechtmäßigkeit der Textberichterstattung unterstellt – als gerechtfertigt anzusehen.

49

cc) Der Senat geht auch hinsichtlich der Vorschaubilder davon aus, dass die Voraussetzungen für das Auslistungsbegehren der Kläger nicht bereits deshalb entfallen sind, weil die Beklagte die streitgegenständlichen Fotos jedenfalls seit September 2017 nicht mehr als Vorschaubilder anzeigt und weil die ursprünglich von der Beklagten in ihrer Ergebnisliste nachgewiesenen Artikel der G-LLC jedenfalls seit dem 28. Juni 2018 nicht mehr auf g-net abrufbar sind (vgl. oben unter II 2 a dd).

50

b) Die Frage ist weder durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt noch im Übrigen klar zu beantworten.

51

aa) Der Gerichtshof hat sich, soweit ersichtlich, zu dieser Frage noch nicht geäußert.

52

bb) Für eine generelle Berücksichtigung des Kontextes der Ursprungsveröffentlichung spricht zunächst der Umstand, dass es sich bei Vorschaubildern technisch um eine Verlinkung letztlich auf die Internetseite des Dritten handelt. Auch ist dem verständigen Durchschnittsnutzer einer Bildersuchmaschine klar, dass die von der Suchmaschine in der Ergebnisübersicht zusammengestellten Vorschaubilder jeweils aus Veröffentlichungen Dritter herausgefiltert wurden und dort in der Regel in einem bestimmten Kontext veröffentlicht sind (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 358 f. Rn. 29). Der Umstand, dass das Foto ursprünglich in der Regel in einen bestimmten Kontext gehört, ist daher allgemein bekannt.

53

Zu berücksichtigen ist ferner, dass das – von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte und gesellschaftlich erwünschte (vgl. oben II 2 b cc) – Geschäftsmodell eines Internet-Suchdienstes bei einer Bildersuche in gewisser Weise darauf angewiesen ist, die gefundenen Bilder in irgendeiner Form als solche in einer Ergebnisübersicht zusammenzustellen, da die bildlichen Suchtreffer letztlich nicht textlich umschrieben werden können, und dass im Rahmen dieser Ergebnisübersicht die ursprünglichen Kontexte schon aus Platzgründen nicht vollständig mit abgebildet werden können.

54

cc) Gegen eine Berücksichtigung des Kontextes der ursprünglichen Veröffentlichung durch den Dritten bei der Prüfung des Auslistungsanspruchs spricht die Notwendigkeit der eigenständigen Betrachtung der Tätigkeit des Suchmaschinenverantwortlichen. Ein Internet-Suchdienst trägt zu der weiteren weltweiten Verbreitung der von ihm indexierten Bilder bei, indem er sie jedem Internetnutzer zugänglich macht, der eine Suche etwa anhand des Namens der betreffenden Person durchführt, und zwar auch denjenigen, die die Webseite sonst nicht gefunden hätten. Der zusätzliche Grundrechtseingriff durch die Tätigkeit einer Suchmaschine kann dabei durch die im Rahmen einer Namensuche erfolgende Aggregation aller über den Betroffenen im Internet zu findenden Informationen besonders intensiv sein (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2019 – Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3504 Rn. 36 f.).

55

Bei eigenständiger Betrachtung gewinnt daher der Umstand Gewicht, dass der ursprüngliche Kontext der Bildveröffentlichung zwar über die mehrfache Verlinkung letztlich nachvollziehbar, bei der Anzeige des Vorschaubildes aber – im Unterschied etwa zur Listung der sonstigen Ergebnisnachweise – nicht benannt wird und auch im Übrigen nicht ersichtlich ist. Im Hinblick auf die eigenständige Beurteilung der Tätigkeit des Suchmaschinenverantwortlichen ist daher in Rechnung zu stellen, dass jedenfalls der oberflächliche Nutzer des Bildersuchdienstes allein die Vorschaubilder betrachtet, ohne die Herkunft der Bilder und die damit verbundene Einbettung in ihren ursprünglichen Kontext jeweils im Einzelnen nachzuvollziehen. Der Nutzer, dem es von vornherein lediglich auf die Anzeige des Bildes ankommt, hat in der Regel keinen Anlass, Ursprung und ursprünglichen Kontext der Veröffentlichung nachzuverfolgen. Der Suchmaschinenverantwortliche entkleidet die Bilder durch die vollständige Abbildung als sog. Vorschaubild ihres Kontextes und zeigt sie – unter Verlassen seines Status als bloßer Intermediär – als eigenen Inhalt selbst isoliert auf seiner Seite an. Das Aufsuchen der über die hinterlegte Verlinkung nachvollziehbaren Seite des ursprünglichen Inhalteanbieters wird insoweit entbehrlich; die – gesellschaftlich erwünschte – Verlinkungsfunktion des Suchdienstes verliert an Gewicht (vgl. EuGH, Urteil vom 7. August 2018 – Rs. C-161/17, NJW 2018, 3501, 3503 Rn. 40). Es erscheint aus diesem Grund folgerichtig, zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung des Suchmaschinenverantwortlichen nur die aus dem Vorschaubild selbst ersichtlichen Rechte und Interessen der Abwägung iSd Art. 14 Abs. 1 Buchst. a DS-RL / Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO zugrunde zu legen.

56

dd) Der Senat neigt daher im Ergebnis der letztgenannten Auffassung zu. Sie allein trägt nach Einschätzung des Senats der Maßgabe hinreichend Rechnung, dass das Bild des Einzelnen eines der Hauptmerkmale seiner Persönlichkeit ist, weil es die Besonderheit der Person zum Ausdruck bringt und ihr ermöglicht, sich von anderen Mitmenschen zu unterscheiden. Das Recht der Person auf Schutz des eigenen Bildes stellt eine der wesentlichen Bedingungen für seine persönliche Entfaltung dar. Voraussetzung ist vor allem, dass der Einzelne den Umgang mit dem eigenen Bild bestimmt, wozu insbesondere die Möglichkeit zählt, dass er die Verbreitung des Bildes ablehnen kann (EGMR, NJW 2012, 1053, 1054 Rn. 96).

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