Amtsgericht

(Beschluss des BGH 12. Zivilsenat)

BGH 12. Zivilsenat, Beschluss vom 22.07.2020, AZ XII ZR 29/19, ECLI:DE:BGH:2020:220720BXIIZR29.19.0

§ 45 Abs 3 GKG, § 33 Abs 1 RVG

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 25. März 2020, Az: XII ZR 29/19, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 6. Februar 2019, Az: 2 U 60/18

vorgehend LG Frankfurt, 7. Mai 2018, Az: 2-28 O 203/17

Tenor

Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit außerhalb des gerichtlichen Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 326.467 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 sind vom Oberlandesgericht zur Räumung und Herausgabe mit einem Streitwert von 43.697 € und zur Zahlung von 137.088 € nebst Zinsen verurteilt worden. Der Senat hat die unmittelbar gegen diese Ansprüche gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 25. März 2020 zurückgewiesen und den Wert des gerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 180.785 € festgesetzt.

2

Die vom Oberlandesgericht für unbegründet erachteten Hilfsaufrechnungen in Höhe von 300.000 € für Investitionen und weiteren 8.593,91 € auf Kostenerstattung, die die Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausdrücklich nicht weiterverfolgt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 2020 – XII ZR 29/19 – juris Rn. 4 f.), sind im gerichtlichen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unberücksichtigt geblieben. Im Rahmen der vorgerichtlichen Prüfung der Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nach seinem Vortrag allerdings auch diese Ansprüche geprüft, sodass sie insoweit den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach Maßgabe des § 45 Abs. 3 GKG um 137.088 € und weitere 8.594 € erhöhen. Folglich ist dieser Wert nach § 33 Abs. 1 RVG auf 326.467 € festzusetzen.

  • Dose
  • Schilling
  • Botur
  • Guhling
  • Krüger