Der Kommanditist kann gegen seine Inanspruchnahme entsprechend § 422 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 1 BGB einwenden, dass… (Urteil des BGH 2. Zivilsenat)

BGH 2. Zivilsenat, Urteil vom 21.07.2020, AZ II ZR 175/19, ECLI:DE:BGH:2020:210720UIIZR175.19.0

§ 171 Abs 1 HGB, § 171 Abs 2 HGB, § 362 Abs 1 BGB, § 422 Abs 1 S 1 BGB

Leitsatz

Der Kommanditist kann gegen seine Inanspruchnahme entsprechend § 422 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 1 BGB einwenden, dass durch Zahlungen anderer Kommanditisten der zur Deckung der von der Haftung erfassten Gesellschaftsschulden nötige Betrag bereits aufgebracht wurde. Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten ist nicht allein davon abhängig, ob diese Gesellschaftsschulden aus der aktuell zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse gedeckt werden können.

Verfahrensgang

vorgehend OLG München, 8. Juli 2019, Az: 21 U 3749/18, Urteil
vorgehend LG München II, 29. August 2018, Az: 2 O 3148/17

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Juli 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer Schiffsfondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss vom 21. Februar 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Beklagte, die mit einer Einlage von 50.000 € als Kommanditistin an der Schuldnerin beteiligt ist, erhielt in den Jahren 2005 bis 2007 nicht durch Einlagen gedeckte Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 18.500 €. Im Rahmen eines Sanierungsprogramms zahlte die Beklagte 7.500 € an die Schuldnerin zurück. Der Kläger verlangt von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der teilweisen Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlange die noch offene Differenz in Höhe von 11.000 €.

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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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I. Das Berufungsgericht (OLG München, ZIP 2019, 1727) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

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Der Kläger habe Gläubigerforderungen mindestens in Höhe der Klageforderung durch Vorlage der Tabelle nach § 175 InsO substantiiert dargelegt. Aus der Tabelle gingen die Forderung selbst, das Ergebnis der Forderungsprüfung und eventuelle Widersprüche hervor. Die Vorlage eines beglaubigten Tabellenauszugs im Sinne von § 178 InsO sei nicht erforderlich. Dass die Tabelle den Forderungsstand unzutreffend wiedergebe, sei nicht substantiiert vorgetragen. Das pauschale Bestreiten der Beklagten sei unbeachtlich. Es obliege ihr, den Vortrag des Klägers substantiiert, also mit näheren positiven Angaben, zu bestreiten. Die Klage sei nicht mangels Bestimmtheit durch unzureichende Einträge in der Spalte „Grund der Forderung“ unzulässig. In Höhe der Klageforderung habe der Kläger Gläubigerforderungen durch Darlegung der Forderung der H.      bank AG vorgetragen.

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Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die eingeklagten 11.000 € zur Gläubigerbefriedigung nicht erforderlich seien. Entsprechend seiner sekundären Darlegungslast habe der Kläger vorgetragen, dass der Massebestand aktuell 4.945.600,51 € betrage. Allein die für den Ausfall zur Tabelle festgestellte Forderung der H.       bank AG belaufe sich auf 5.294.519,85 €. Das Bestreiten der ordnungsgemäßen Abrechnung durch die Beklagte sei unbeachtlich.

7

Der Kläger habe eine Masseunterdeckung nachgewiesen. Soweit der Kläger Gerichtskosten und Rechtsanwaltsvergütungen aus der Masse bezahlt habe, sei dies unerheblich. Insoweit könne zu diskutieren sein, ob der Insolvenzmasse fiktiv Beträge hinzugerechnet werden müssten, da die Gesellschafter nicht für sämtliche Masseverbindlichkeiten und nicht für die Verfahrenskosten hafteten. Ein Unterschied zur Liquidation, bei der ausstehende Einlagen zu Liquidationszwecken eingezogen werden könnten, sei nicht ersichtlich. Zudem stelle der Bundesgerichtshof auf den aktuellen Massebestand ab und setze sich nicht mit der Frage auseinander, wie sich dieser zusammensetze. Diese eingeschränkte Betrachtungsweise diene einer effizienten und zielorientierten Verfahrensabwicklung. Soweit dem Insolvenzverwalter vorgeworfen werde, er habe es versäumt, Sondermassen zu bilden, könne dies nur in einem Haftungsprozess gegen den Insolvenzverwalter nach Abschluss des Insolvenzverfahrens geklärt werden. Insoweit habe die Beklagte möglicherweise einen Schadensersatzanspruch gemäß § 60 InsO.

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II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

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1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger den Klagegrund den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechend bezeichnet und hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass Forderungen von Gesellschaftsgläubigern mindestens in Höhe der Klageforderung bestehen.

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a) Mit ihrer Rüge, die vom Kläger vorgelegten Eigenbelege genügten nicht den Anforderungen an die Individualisierung des Klageanspruchs nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, stellt die Revision die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht in Frage. Dieses hat seine Beurteilung, der Kläger habe mindestens in Höhe der Klageforderung Gläubigerforderungen hinreichend bestimmt bezeichnet, auf die unter Nr. 36 der Insolvenztabelle festgestellte Forderung der H.      bank AG und die zu dieser Forderungsanmeldung vorgelegten Unterlagen gestützt. Hierauf geht die Revision nicht ein. Sie rügt eine unzureichende Individualisierung der Klageforderung nur unter dem Gesichtspunkt, in den vorgelegten Tabellenstatistiken fehlten die nach § 174 Abs. 2 InsO erforderlichen Angaben.

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b) Im Übrigen ist das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung zutreffend davon ausgegangen, dass der Klageanspruch durch Bezugnahme auf die vom Kläger vorgelegte Insolvenztabelle hinreichend individualisiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 – II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 15, 17). Dass die angemeldeten Forderungen dort nur schlagwortartig (z.B. „Warenlieferung“, „Dienstleistung“ o.ä.) ohne Bezugnahme auf eine konkrete Berechnung oder einen Leistungszeitraum bezeichnet wurden, steht einer hinreichenden Individualisierung nicht entgegen (OLG Frankfurt, ZInsO 2019, 42, 43; Thole, ZRI 2020, 49, 51; aA OLG Bamberg, NZI 2019, 752). Für eine Individualisierung des Klageanspruchs im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann (BGH, Urteil vom 16. November 2016 – VIII ZR 297/15, MDR 2017, 295 Rn. 12 mwN; Urteil vom 25. Juni 2020 – IX ZR 47/19, juris Rn. 22). Dabei genügt eine konkrete Bezugnahme auf der Klageschrift beigefügte Anlagen (BGH, Urteil vom 17. März 2016 – III ZR 200/15, WM 2016, 2136 Rn. 19 mwN).

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Diesen Voraussetzungen entspricht die Darlegung des Klägers zu dem der Klage zugrundeliegenden tatsächlichen Geschehen. Der Kläger hat eine später aktualisierte Forderungsaufstellung vorgelegt, die durch Kennzeichnung der Forderungen mit laufender Nummer, Gläubiger und Betrag auf die Forderungsanmeldungen nach § 174 Abs. 1 und Abs. 2 InsO im Insolvenzverfahren Bezug nimmt. Damit ist eine Zuordnung der einzelnen Forderungsbeträge erfolgt, die den Klagegegenstand auch im Hinblick auf die materielle Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) eines späteren Urteils in dieser Sache ausreichend individualisiert (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2016 – VIII ZR 297/15, MDR 2017, 295 Rn. 14).

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2. Rechtsfehlerfrei ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, dass Forderungen von Gesellschaftsgläubigern mindestens in Höhe der Klageforderung bestehen. Das Berufungsgericht hat weder die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers verkannt noch hat es das Bestreiten der Gläubigerforderungen durch die Beklagte zu Unrecht als unbeachtlich angesehen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.

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a) Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 – II ZR 199/03, ZIP 2005, 1738, 1740 mwN; Beschluss vom 9. Februar 2009 – II ZR 77/08, WM 2009, 1154 Rn. 4). Zur Darlegung der Gläubigerforderungen, für die der Kommanditist gemäß § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB haftet, ist es ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter, der während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft das den Gesellschaftsgläubigern nach § 171 Abs. 1 HGB zustehende Recht ausübt, die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 – II ZR 37/10, juris Rn. 9; Urteil vom 20. Februar 2018 – II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 15; jeweils mwN).

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Das Bestreiten der Gläubigerforderungen ist unbeachtlich, wenn dem Kommanditisten Einwendungen aufgrund der Wirkungen der widerspruchslosen Feststellung der Forderungen in der Insolvenztabelle nach § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB abgeschnitten sind. Die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle hat für den Insolvenzverwalter und die Gläubiger gemäß § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils und beschränkt grundsätzlich die Einwendungsmöglichkeiten des Kommanditisten (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 – II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 21 ff.). Beruft sich der Insolvenzverwalter auf die Feststellung der Gläubigerforderungen zur Insolvenztabelle, genügt er entgegen der Sicht der Revision seiner Darlegungslast, wenn er deren Feststellung nach § 178 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 InsO behauptet, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf eine von ihm erstellte tabellarische Übersicht (OLG Braunschweig, ZInsO 2018, 1855, 1859; OLG Frankfurt, ZInsO 2019, 42, 43 f.; OLG Frankfurt, ZInsO 2019, 1437, 1438; OLG Celle, ZInsO 2019, 2646, 2647; OLG München, ZinsO 2019, 2319, 2321; OLG Stuttgart, ZIP 2019, 2269, 2271 f.; OLG Stuttgart, ZIP 2020, 136, 137; aA OLG Koblenz, ZInsO 2018, 2659, 2660; LG Mainz, ZInsO 2019, 338, 340
; LG Rottweil, ZInsO 2018, 2150, 2151 f.; LG München II, ZInsO 2019, 916, 918; LG Amberg, ZInsO 2019, 974, 976; LG Arnsberg, ZInsO 2019, 1228 f.)
. Für die Darlegung kommt es allein auf die Behauptung einer widerspruchslosen Feststellung an. Erst wenn die Behauptung des Insolvenzverwalters mit einer hinreichenden Erklärung nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO bestritten wurde, muss die Feststellung der Gläubigerforderungen vom Insolvenzverwalter bewiesen werden. Die erklärungsbelastete Partei hat – soll ihr Vortrag beachtlich sein – auf die Behauptungen ihres Prozessgegners grundsätzlich „substantiiert“, d.h. mit näheren positiven Angaben, zu erwidern. Ein substantiiertes Vorbringen kann grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden. Eine nähere Stellungnahme zu den Forderungen, die in der Insolvenztabelle festgestellt wurden, ist dem Beklagten auch möglich. Die erforderlichen Informationen kann er von der Schuldnerin einfordern. Im Insolvenzverfahren richtet sich der Informationsanspruch des Kommanditisten nach § 166 Abs. 1 HGB, der während der laufenden Insolvenz gegen den Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft geltend zu machen ist. Zusätzlich kann er um Akteneinsicht nach § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO ersuchen (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 – II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 20 mwN).

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Diese Grundsätze gelten auch für die persönliche Forderung eines absonderungsberechtigten Gläubigers, die „für den Ausfall“ oder „in Höhe des nachzuweisenden Ausfalls“ festgestellt wurde (OLG München, ZInsO 2019, 2319, 2321). Diese Beschränkung deutet nur auf das nach § 52 Satz 2, § 190 InsO eingeschränkte Recht des absonderungsberechtigten Gläubigers bei der Verteilung hin und berührt nicht die Wirkung der Feststellung nach § 178 Abs. 3 InsO (vgl. RGZ 22, 153, 154, 139, 83, 86; BGH, Urteil vom 25. Juni 1957 – VIII ZR 251/56, WM 1957, 1225, 1226; Urteil vom 30. Januar 1961 – II ZR 98/59, WM 1961, 427, 429 [jeweils zur KO]; HK-InsO/Lohmann, 10. Aufl., § 52 Rn. 4 f.; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 178 Rn. 36).

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b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger eine zur Tabelle festgestellte Forderung der H.        bank AG in Höhe von 5.294.519,85 € dargetan hat und das Bestreiten der Beklagten unbeachtlich ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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aa) Die Forderung der H.     bank AG in Höhe von 5.294.519,85 € wurde nach dem Vorbringen des Klägers in Höhe von 11.634.763,93 € für den Ausfall festgestellt. In der vom Kläger hierzu vorgelegten Tabelle ist vermerkt: „Minderung durch anmeldende(n) Gläubiger(in) am 10.04.2019 um 6.400.244,06 € auf 5.294.519,85 € AG Hamburg 15.05.2019 (…) Vom bisher für den Ausfall festgestellten Betrag: Festgestellt in Höhe von 5.294.519,85 € AG Hamburg (…)“. Der Einwand der Revision, der vorgelegten Tabelle sei nicht zu entnehmen, ob die Gläubigerforderungen Gegenstand eines Prüftermins gewesen seien, ist unbeachtlich. Es genügt, dass der Kläger die widerspruchslose Feststellung der Forderung behauptet hat. Dass die Beklagte bezogen auf die Feststellung der Forderung der H.       bank AG erhebliche Einwände erhoben hätte, zeigt die Revision nicht auf.

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bb) Der Kläger hat zudem unter Vorlage einer Forderungsaufstellung dargelegt, mit welchem Betrag die Gläubigerin bei der abgesonderten Befriedigung ausgefallen ist. Die Beklagte ist dem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur mit einem pauschalen Bestreiten entgegengetreten. Ein solches, auf die Einzelheiten der Abrechnung nicht eingehendes Vorbringen der Beklagten ist unzureichend, so dass das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zurecht als zugestanden angesehen hat. Aus der von der Revision in Bezug genommenen Behauptung der Beklagten, der Kläger habe zur Anmeldung nachrangiger Forderungen aufgefordert, ergibt sich nicht, dass die Forderung nicht oder nur in geringerer Höhe bestanden hat.

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3. Rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, für die Inanspruchnahme der Beklagten gemäß § 171 Abs. 2 HGB durch den Insolvenzverwalter sei es unerheblich, ob die Forderungen, für die die Kommanditisten haften, bereits durch Zahlungen anderer Gesellschafter der Höhe nach gedeckt sind.

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a) Dem Kommanditisten steht gegenüber dem Insolvenzverwalter der Einwand zu, dass das von ihm Geforderte zur Tilgung der Gesellschaftsschulden, für die er haftet, nicht erforderlich ist (RGZ 51, 33, 38; BGH, Urteil vom 16. Mai 1958 – II ZR 83/57, NJW 1958, 1139; Urteil vom 11. Dezember 1989 – II ZR 78/89, BGHZ 109, 334, 344; Urteil vom 22. März 2011 – II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 18; Beschluss vom 18. Oktober 2011 – II ZR 37/10, juris Rn. 9; Urteil vom 20. Februar 2018 – II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 39). Die Darlegungs- und Beweislast hierfür hat der in Anspruch genommene Gesellschafter; jedoch hat der Insolvenzverwalter die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, sofern nur er dazu im Stande ist (BGH, Urteil vom 3. Juli 1978 – II ZR 54/77, WM 1978, 898, 899; Urteil vom 9. Februar 1981 – II ZR 38/80, WM 1981, 761; Urteil vom 11. Dezember 1989 – II ZR 78/89, BGHZ 109, 334, 344; Urteil vom 20. Februar 2018 – II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 39).

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b) Ob der Insolvenzverwalter in diesem Zusammenhang zu offenbaren hat, in welchem Umfang andere Gesellschafter Zahlungen zur Deckung der Gesellschaftsverbindlichkeiten geleistet haben, ist umstritten.

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aa) Teilweise wird mit dem Berufungsgericht vertreten, es komme für die Frage der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme nur auf die zum Stand der letzten mündlichen Verhandlung verfügbare Insolvenzmasse an. Decke diese nicht sämtliche Insolvenzforderungen, sei die Inanspruchnahme des Kommanditisten erforderlich. Eine mögliche Pflicht zur Bildung einer Sondermasse diene dem Schutz der von ihr begünstigten Gläubiger und berühre nicht den auf die Haftungsbegrenzung gerichteten Schutz der Kommanditisten. Dieser sei nur beeinträchtigt, wenn sie ohne anderweitige Verwendung von Mitteln nicht mehr hätten herangezogen werden müssen. Angesichts des Verfahrenszwecks gebühre den Gläubigerinteressen der Vorrang. Dies sei nicht unbillig, weil der Insolvenzverwalter bei Pflichtverstößen gemäß § 60 InsO Schadensersatz leisten müsse (OLG München, ZInsO 2019, 1277, 1281; OLG München, ZInsO 2019, 2319, 2323; OLG München, ZIP 2020, 1028, 1031 f.; Heitsch, ZInsO 2020, 915, 916).

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bb) Demgegenüber wird für die Frage, ob die Inanspruchnahme des Kommanditisten für die Gläubigerbefriedigung benötigt wird, teilweise darauf abgestellt, ob von den Kommanditisten der zur Begleichung der Gläubigerforderungen erforderliche Betrag zur Verfügung gestellt wurde. Seien diese Mittel zur Deckung von Verbindlichkeiten eingesetzt worden, für die die Gesellschafter nicht hafteten, könne sich der Insolvenzverwalter nicht darauf berufen, die Gläubigerforderungen könnten aus der zur Verfügung stehenden Masse nicht gedeckt werden. Der Insolvenzverwalter müsse daher die bis zur letzten mündlichen Verhandlung eingegangenen Rückzahlungen der Kommanditisten darlegen (OLG Stuttgart, ZIP 2020, 136, 139; OLG Köln, Urteil vom 29. November 2018 – 18 U 149/17, BeckRS 2018, 32907 Rn. 15; OLG Celle, NZG 2019, 304 Rn. 10 f.; OLG Celle, ZInsO 2020, 201, 202 f.; OLG Dresden, ZIP 2019, 2173, 2175; OLG München, ZIP 2019, 2072, 2073; OLG München, ZInsO 2019, 1499 f.; OLG Koblenz, ZInsO 2018, 2659, 2661 f.; OLG Frankfurt, ZInsO 2019, 42, 50; LG Rottweil, ZInsO 2019, 1127, 1128; vgl. OLG München, ZInsO 2019, 1225, 1227; Keuk, ZHR 135 [1971], 410, 431; K. Schmidt, Einlage und Haftung des Kommanditisten, 1977, S. 134; Bauer, ZInsO 2019, 1299, 1301, im Ergebnis auch Thole, ZRI 2020, 49, 55).

25

c) Die Höhe der bis zur letzten mündlichen Verhandlung eingegangenen Rückzahlungen der Kommanditisten ist ein für die Gläubigerbefriedigung bedeutsamer Umstand, dessen Darlegung typischerweise nur dem Insolvenzverwalter möglich ist. Der Kommanditist kann gegen seine Inanspruchnahme entsprechend § 422 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 1 BGB einwenden, dass durch Zahlungen anderer Kommanditisten der zur Deckung der von der Haftung erfassten Gesellschaftsschulden nötige Betrag bereits aufgebracht wurde. Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten ist nicht allein davon abhängig, ob diese Gesellschaftsschulden aus der aktuell zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse gedeckt werden können.

26

aa) Den Gesellschaftsgläubigern wird durch § 171 Abs. 2 HGB die Möglichkeit genommen, selbst gegen den Kommanditisten vorzugehen, damit der Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung im Insolvenzverfahren der Kommanditgesellschaft auch im Hinblick auf die Haftung der Kommanditisten verwirklicht werden kann (BGH, Urteil vom 20. März 1958 – II ZR 2/57, BGHZ 27, 51, 55; zu § 93 InsO: BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 – IX ZR 143/13, BGHZ 208, 227 Rn. 13). Der Insolvenzverwalter wird bei der Geltendmachung der Haftung nach § 171 Abs. 2 HGB mit treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig, so dass der in Anspruch genommene Gesellschafter durch Zahlungen an den Insolvenzverwalter konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen bringt (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 – II ZR 193/05, ZIP 2007, 79 Rn. 9; Beschluss vom 18. Oktober 2011 – II ZR 37/10, juris Rn. 9; zu § 93 InsO: BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 – II ZR 193/05, ZIP 2007, 79 Rn. 9; Beschluss vom 12. Juli 2012 – IX ZR 217/11, ZIP 2012, 1683 Rn. 9; Urteil vom 17. Dezember 2015 – IX ZR 143/13, BGHZ 208, 227 Rn. 13; BAGE 125, 92, 96).

27

bb) Der Übergang der Einziehungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter berührt nicht den materiellen Gehalt der Ansprüche, die der Insolvenzverwalter lediglich für Rechnung der Gläubiger im eigenen Namen wahrnimmt. Eine Rechtsänderung tritt aber durch die Insolvenz der Gesellschaft insofern ein, als vor der Insolvenzeröffnung jeder Gläubiger den Kommanditisten bis zur Höhe der Haftsumme unbegrenzt in Anspruch nehmen kann, nach der Insolvenzeröffnung hingegen die vom Insolvenzverwalter einzuziehende Hafteinlage nur noch zur gleichmäßigen (anteiligen) Befriedigung der berechtigten Gläubiger verwendet werden darf (BGH, Urteil vom 17. September 1964 – II ZR 162/62, BGHZ 42, 192, 193 f.; Beschluss vom 18. Oktober 2011 – II ZR 37/10, juris Rn. 9; Urteil vom 20. Februar 2018 – II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 17).

28

Hieraus folgt zugleich, dass die Berechtigung der Gläubiger, an der Verteilung teilzunehmen und sich auf diese Weise (teilweise) Befriedigung auf ihre Forderungen zu verschaffen, und die Einziehungsbefugnis sich nicht in jedem Fall entsprechen müssen (zu § 93 InsO: BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 – IX ZR 143/13, BGHZ 208, 227 Rn. 18). Der Kommanditist kann durch eine mit der Zahlung an den Insolvenzverwalter verbundene Tilgungsbestimmung die auf eine gleichmäßige Befriedigung der berechtigten Gläubiger ausgerichtete Bestimmung seiner Leistung nicht unterlaufen und ist, damit das von ihm Geschuldete zur gleichmäßigen Befriedigung zur Verfügung steht, auch nicht zur Aufrechnung mit einer gegen einen Gesellschaftsgläubiger gerichteten Forderung berechtigt (BGH, Urteil vom 17. September 1964 – II ZR 162/62, BGHZ 42, 192, 193).

29

cc) Ebenso, wie den Gesellschaftern innerhalb und außerhalb des Insolvenzverfahrens die Wirkungen eines Vergleichs zu Gute kommen (zu § 93 InsO: BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 – IX ZR 143/13, BGHZ 208, 227 Rn. 23; BAGE 125, 92, 96; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand: Februar 2014, § 93 Rn. 54; K. Schmidt/K. Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 93 Rn. 30), können diese sich entsprechend § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB darauf berufen, das zur Befriedigung der Gläubiger ihrerseits Erforderliche getan zu haben. Die Gesellschafter haften für die Gläubigerforderungen untereinander als Gesamtschuldner, die Kommanditisten nach § 171 Abs. 1 Halbsatz 1, § 161 Abs. 2, § 128 Satz 1 HGB jeweils beschränkt auf die (wiederaufgelebte) Haftsumme (BGH, Urteil vom 29. September 2015 – II ZR 403/13, ZIP 2015, 2268 Rn. 20; Urteil vom 15. Oktober 2007 – II ZR 136/06, ZIP 2007, 2313 Rn. 14 [GbR]).

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Die hiervon zu unterscheidende Frage, ob der Kläger berechtigt war, mit den von den Kommanditisten eingezogenen Geldern Forderungen zu tilgen, für die diese nicht haften (offen gelassen in BGH, Teilurteil vom 24. September 2009 – IX ZR 234/07, ZIP 2009, 2204 Rn. 25 mwN; Urteil vom 17. Dezember 2015 – IX ZR 143/13, BGHZ 208, 227 Rn. 11; für Altkommanditisten verneinend: BGH, Urteil vom 20. März 1958 – II ZR 2/57, BGHZ 27, 51, 57) muss vom Senat nicht entschieden werden, denn diese Frage betrifft allein die Verwendung der von den Kommanditisten eingezogenen Gelder.

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d) Das Berufungsgericht hat danach den Einwand der Beklagten, die Insolvenzmasse decke nur deswegen nicht die Gläubigerforderungen, hinsichtlich derer eine Haftung der Kommanditisten bestehe, weil der Kläger Verbindlichkeiten beglichen habe, für die eine Haftung der Kommanditisten nicht bestehe, zu Unrecht für unerheblich angesehen. Die Entscheidung erweist sich in diesem Punkt auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, in welcher Höhe der Kläger von den Gesellschaftern der Schuldnerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Hinblick auf deren Außenhaftung Zahlungen erhalten hat und in welcher Höhe Verbindlichkeiten von der Außenhaftung erfasst sind.

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III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme der Beklagten nach dem oben unter II. 3. Gesagten zum einen davon abhängig ist, in welchem Umfang die Forderungen, für die die Beklagte haftet, bereits durch Zahlungen anderer Gesellschafter auf ihre Haftungsschuld gedeckt sind und zum anderen, ob die zur Verfügung stehende Insolvenzmasse voraussichtlich genügt, einen danach verbleibenden Restbetrag zu decken.

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1. Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang in Abhängigkeit der Höhe der von den Gesellschaftern bereits aufgebrachten Summe feststellen müssen, in welcher Höhe Forderungen, für die die Gesellschafter haften, (noch) bestehen.

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2. Soweit sich die Beklagte nicht darauf berufen kann, dass die Forderungen, für die die Gesellschafter haften, durch Zahlungen anderer Kommanditisten bereits gedeckt sind, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Inanspruchnahme der Beklagten unter Berücksichtigung der sonst zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse erforderlich ist. Diese Prüfung ist von einer Prognose abhängig (OLG Köln, ZIP 1983, 310, 311; OLG München, ZinsO 2019, 2319, 2324), die naturgemäß mit Unsicherheiten belastet ist. Der Kläger ist angesichts dessen berechtigt, den nach den Verhältnissen der Insolvenzmasse für die Gläubigerbefriedigung erforderlichen Betrag unter Berücksichtigung solcher Unsicherheiten zu schätzen (OLG Hamm, ZIP 2007, 1233, 1240; Haas/Mock in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 94 Rn. 62).

  • Drescher
  • Wöstmann
  • Born
  • Bernau
  • V. Sander