Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 6. Mai 2020, Az: 1 K 3386/17, Beschluss
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 20. April 2020, Az: 1 K 3386/17, Gerichtsbescheid
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 16. Dezember 2009, Az: 1 K 191/06, Urteil
Tenor
Der Ablehnungsantrag gegen die nicht namentlich genannten Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1
Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
2
Die erkennenden Mitglieder der zuständigen Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts sind weder von Gesetzes wegen noch auf Grund des vom Beschwerdeführer formulierten Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung an der Entscheidung der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen. Sie konnten an der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen mitwirken (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).
3
Die offensichtliche Unzulässigkeit des Gesuchs ergibt sich bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden (vgl. BVerfGE 46, 200 <200>) und die Begründung auch ansonsten nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, gegen welche individuellen Gerichtspersonen sich der Ablehnungsantrag richten soll (vgl. BVerfGE 2, 295 <297>). Soweit der Beschwerdeführer auf die unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1965/19 nicht zur Entscheidung angenommene Verfassungsbeschwerde verweist, verkennt er zudem, dass in diesem Verfahren die Zuständigkeit einer anderen und mit der vorliegenden Entscheidung nicht befassten Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts gegeben war.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.