BPatG München 28. Senat, Beschluss vom 10.07.2020, AZ 28 W (pat) 2/18, ECLI:DE:BPatG:2020:100720B28Wpat2.18.0
Tenor
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2015 009 617.2
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Dr. Söchtig sowie des Richters Hermann
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Der Anmelder hat am 16. Januar 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, das Zeichen „Netzwerkunion“ als Wortmarke für die nachgenannten Dienstleistungen in das dort geführte Markenregister einzutragen:
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Klasse: 35: Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Vermittlungsdienste in Geschäftsangelegenheiten; organisatorische Beratung; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten; betriebswirtschaftliche Projektleitung von Bauprojekten; Organisieren von Geschäftskontakten;
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Klasse 37: Bauwesen, insbesondere Bauberatung; Planung und Organisation von Bauprojekten; Projektleitung von Bauprojekten;
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Klasse 45: Online-Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte.
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Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 37, hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung vom 8. Oktober 2015 mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, vollständig zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das angemeldete Zeichen entbehre für die beanspruchten Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da es sich in einer rein beschreibenden Sachaussage erschöpfe, die darauf hinweise, dass die unter dieser Bezeichnung gekennzeichneten Dienstleistungen von einer miteinander vernetzten Vereinigung von Firmen, Personen oder Interessenverbänden angeboten würden. Der angesprochene Verkehr verstehe das Zeichen nicht als betrieblichen Herkunftshinweis. Darüber hinaus stelle das Zeichen auch eine freiheitbedürftige Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.
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Gegen die Beschlüsse wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde vom 24. November 2017, mit der er sinngemäß beantragt,
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die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. September 2016 und 19. Oktober 2017 aufzuheben.
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Er führt darin aus, das Zeichen habe entgegen der Ansicht der Markenstelle keine beschreibende Funktion. Insbesondere in Verbindung mit der Dienstleistung „Bauwesen“ sei der beschreibende Sinngehalt nicht erkennbar.
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Der Senat hat den Anmelder mit der Terminsladung auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Beschwerde hingewiesen. In der Folgezeit hat der Beschwerdeführer den hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 13.02.2020 zurückgenommen.
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Ergänzend wird auf den Akteninhalt hingewiesen.
II.
11
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist unbegründet. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, weshalb die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat.
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Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 – Freixenet; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 – HOT; GRUR 2013, 731, Rdnr. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 – Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 – Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 – Die Vision; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 – FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, Rdnr. 45 – Standbeutel; GRUR 2006, 229, Rdnr. 27 – BioID; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 – EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 – VISAGE; GRUR 2009, 949, Rdnr. 10 – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 – Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 – Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8 – Link economy).
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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, Rdnr. 24 – SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 – Die Vision; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 – FUSSBALL WM 2006).
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Hiervon ausgehend besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, Rdnr. 11 – Link economy; GRUR 2009, 952, Rdnr. 10 – DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, Rdnr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417 –; BerlinCard; GRUR 2001, 1151 –; marktfrisch; GRUR 2001, 1153 –; antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, Rdnr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 –; Cityservice; GRUR 2001, 1143 –; Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, Rdnr. 28 – FUSSBALL WM 2006).
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Unter Anwendung dieser Grundsätze erschöpft sich aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise das Anmeldezeichen in einer rein beschreibenden Angabe in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen. Dies hat bereits die Markenstelle in den angefochtenen Beschlüssen eingehend begründet.
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Der Begriff „Netzwerk“ ist – und war auch zum Anmeldezeitpunkt – bereits ein geläufiges Wort der deutschen Sprache, das der Verkehr in seiner Bedeutung als einen technischen oder organisatorischen Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen zum Kontakt bzw. Informationsaustausch versteht. Der Begriff „Union“ war auch zum Anmeldezeitpunkt dem angesprochenen Verkehr in seiner Bedeutung als Verbund, Vereinigung oder Bund geläufig. Dabei ist die Verbindung der Begriffe naheliegend. Diese schließen sich entgegen der Ansicht des Anmelders auch nicht gegenseitig aus, da ein Netzwerk zwischen Personen oder Unternehmen auch einen institutionellen Charakter besitzen kann, wie der Senat bereits in seinem Hinweis ausgeführt hat. Dem Anmeldezeichen „Netzwerkunion“ fehlt daher die Eignung, auf die Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Es enthält vielmehr die generische Information zur organisatorischen Struktur des Anbieters dahin, dass die in Rede stehenden Leistungen von einem Netzwerkstrukturverbund erbracht werden. Dabei wird das angesprochene Publikum annehmen, dass die beanspruchten Dienstleistungen von einer beliebigen Netzwerkunion stammen, so dass jedenfalls ein enger beschreibender Bezug zu diesen besteht (vgl. etwa BPatG, Beschluss vom 22. Juni 2010, 24 W (pat) 57/09).
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Der rein beschreibende Sinngehalt des Zeichens „Netzwerkunion“ erschließt sich für den angesprochenen Verkehr unmittelbar und ohne gedankliche Zwischenschritte oder Schlussfolgerung für alle angemeldeten Dienstleistungen. Hinsichtlich der „Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Vermittlungsdienste in Geschäftsangelegenheiten; organisatorische Beratung; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten; Organisieren von Geschäftskontakten“ der Klasse 35 wird der Verkehr den Begriff „Netzwerkunion“ als reinen Sachhinweis auf den Verbund oder die Vereinigung mehrerer Netzwerke aus Geschäfts-, Handels- oder Wirtschaftskontakten zu einem übergeordneten Gesamtnetzwerk mit besonders umfangreichen oder vorteilhaften Kontaktmöglichkeiten verstehen. Dies gilt gleichermaßen für die Dienstleistung „Betriebswirtschaftliche Projektleitung von Bauprojekten“ der Klasse 35 sowie die in Klasse 37 beanspruchten Dienstleistungen. Gerade im Bereich des Bauwesens, was als Oberbegriff die im Zusammenhang mit Bauprojekten stehenden Dienstleistungen umfasst, ist ein Verbund verschiedener Gewerke oder mehrerer Netzwerke verschiedener Bereiche des Bauwesens zu einer projektbezogenen Union naheliegend, da jedes Bauprojekt die Herstellung von Kontakten oder die Verbindung aus handwerklichen, ingenieurwirtschaftlichen und finanzwirtschaftlichen Bereichen erfordert. Auch für die in der Klasse 45 beanspruchten „Onlinedienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte“ drängt sich die beschreibende Sachaussage des Anmeldezeichens auf.
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Ob der Eintragung des Anmeldezeichens darüber hinaus auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann ob vorstehender Ausführungen im Ergebnis dahinstehen.
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Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.