Elterngeld – Einkommensermittlung – nichtselbstständige Erwerbstätigkeit – Provision – sonstige Bezüge – laufender Arbeitslohn – Anbindung an materielles Steuerrecht – Einordnung im Lohnsteuerabzugsverfahren – Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers – Bindung der Beteiligten im Elterngeldverfahren bis zum Einkommenssteuerbescheid – Pflicht der Elterngeldbehörde zur Prüfung der richtigen Einordnung nach Wegfall der Bindungswirkung – greifbare Anhaltspunkte (Urteil des BSG 10. Senat)

BSG 10. Senat, Urteil vom 25.06.2020, AZ B 10 EG 3/19 R, ECLI:DE:BSG:2020:250620UB10EG319R0

§ 2c Abs 1 S 2 BEEG vom 18.12.2014, § 20 SGB 10, § 38a Abs 1 S 3 EStG, § 38a Abs 3 EStG, § 87c Abs 1 HGB

Verfahrensgang

vorgehend SG Landshut, 6. Juli 2018, Az: S 9 EG 1/17, Gerichtsbescheid
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 26. Februar 2019, Az: L 9 EG 36/18, Urteil

Tenor

Die Revision des beklagten Freistaats gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Der beklagte Freistaat hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld unter Berücksichtigung von monatlich ausgezahlten Provisionen.

2

Die Klägerin ist Steuerfachwirtin und Mutter einer am 20.9.2016 geborenen Tochter. Mit dem Kindsvater und ihrer Tochter lebte sie in einem gemeinsamen Haushalt in Deutschland. Die Klägerin betreute und erzog ihre Tochter selbst und übte während des Bezugszeitraums keine Erwerbstätigkeit aus. Die Mutterschutzfrist der Klägerin begann am 5.8.2016 und endete am 15.11.2016. In dieser Zeit erhielt sie Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss.

3

Vor der Geburt ihrer Tochter ging die Klägerin mehreren beruflichen Tätigkeiten nach. Hauptsächlich arbeitete sie in einer Vollzeitbeschäftigung bei einer Steuerberatungsgesellschaft. Zudem übte sie zwei geringfügige Beschäftigungen aus. Außerdem betrieb sie als Selbstständige bis zum 30.6.2016 ein Gewerbe in Form eines Buchhaltungsbüros. Für die Tätigkeit bei der Steuerberatungsgesellschaft bezog die Klägerin ausweislich ihrer Lohn- und Gehaltsbescheinigungen ua ein Gehalt iH von 2218,96 Euro (Januar, Februar, April, Mai, Juni, August, September und Oktober 2015), 2205,28 Euro (Juli 2015) und 2260 Euro (März, November und Dezember 2015) pro Monat. Zudem erhielt sie jeden Monat eine Provision iH von 600 Euro (Januar bis Mai und Juli bis Dezember 2015) bzw 500 Euro (Juni 2015), welche die ihr jeweils zuzuordnenden Umsätze abbildete. Die Konstanz in der Entgelthöhe basierte einerseits darauf, dass die Klägerin einen gleichbleibenden Kundenstamm hatte, weswegen relativ konstante Umsätze anfielen. Andererseits bestand bei der Steuerberatungsgesellschaft die Besonderheit, dass die Angestellten sich orientiert an den tatsächlichen Umsätzen einen monatlichen Provisionsbetrag aussuchen durften. Die monatlichen Zahlungen sollten die über Monate und Jahre hinweg konkret entstehenden Provisionsansprüche authentisch als Durchschnittswert abbilden. Im Rahmen ihrer beiden geringfügigen Beschäftigungen verdiente die Klägerin zwischen Juli und Dezember 2015 zum einen zwischen 0 Euro und 265,27 Euro pro Monat und zum anderen 450 Euro pro Monat. Zudem erzielte sie ausweislich des Einkommensteuerbescheids 2015 in diesem Jahr aus ihrem Gewerbebetrieb Einkünfte iH von 372 Euro.

4

Die Klägerin beantragte am 27.9.2016 Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat ihrer Tochter. Sie reichte neben dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen der Steuerberatungsgesellschaft für die Monate Januar bis Dezember 2015 ein, welche die Einkünfte aus den Provisionen lohnsteuerrechtlich als sonstige Bezüge auswiesen.

5

Mit Bescheid vom 3.11.2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin unter dem Vorbehalt des Widerrufs Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate ihrer Tochter (20.9.2016 bis 19.9.2017). Die monatlichen Leistungen betrugen im ersten Lebensmonat 0 Euro, im zweiten Monat 155,84 Euro und in den übrigen Monaten jeweils 1207,77 Euro. Als Bemessungszeitraum zog der Beklagte das Kalenderjahr 2015 heran und berücksichtigte bei der Bemessung des Elterngelds das Einkommen aus dem Gewerbebetrieb und das Einkommen aus den geringfügigen Beschäftigungen in voller Höhe sowie das von der Steuerberatungsgesellschaft laufend ausgezahlte Gehalt, nicht jedoch die Provisionen. Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2016 zurück.

6

Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 6.7.2018 die Klage unter Hinweis auf die Bindungswirkung der Anmeldung zur Lohnsteuer als sonstige Bezüge abgewiesen. Das LSG hat mit Urteil vom 26.2.2019 den Beklagten zur Zahlung höheren Elterngelds unter Berücksichtigung der Provisionen verurteilt. Die von der Klägerin monatlich bezogenen Provisionen seien als laufender Arbeitslohn bei der Bemessung des Elterngelds zu berücksichtigen. Die Anmeldung der Provisionen zur Lohnsteuer als sonstige Bezüge durch die Arbeitgeberin sei materiell unzutreffend gewesen. Eine Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung könne es für das Elterngeldrecht nicht geben.

7

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 2c Abs 1 Satz 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit
(Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG). Die Behandlung von Entgeltbestandteilen als sonstige Bezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren mit bestandskräftiger Lohnsteueranmeldung binde die Beteiligten des Elterngeldverfahrens. Daher komme es nicht darauf an, ob die Provisionen der Klägerin materiell-rechtlich als sonstige Bezüge zu betrachten seien. Im Übrigen handele es sich bei den „auf Abruf“ von der Steuerberatungsgesellschaft ausgezahlten Provisionen um sonstige Bezüge. Die Richtigkeitsvermutung der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen der steuerrechtlich spezialisierten Arbeitgeberin der Klägerin sei nicht widerlegt.

8

  • Der beklagte Freistaat beantragt,
  • das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2019 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 6. Juli 2018 zurückzuweisen.

9

  • Die Klägerin beantragt,
  • die Revision zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt das angegriffene Urteil des LSG.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet und daher zurückzuweisen
(§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).

12

Die Bescheide des Beklagten halten in dem von der Klägerin angefochtenen Umfang einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Beklagte hat bei der Elterngeldbemessung zu Unrecht die Provisionen nicht berücksichtigt, die die Klägerin zwischen Januar und Dezember 2015 lückenlos und regelmäßig monatlich bezogen hat. Dies hat das LSG im Ergebnis zu Recht entschieden.

13

Der Klägerin steht für die ersten 12 Lebensmonate ihrer Tochter Elterngeld zu
(dazu unter A). Bei der Bemessung des Elterngelds sind die Provisionen zu berücksichtigen, weil diese von der Klägerin im Bemessungszeitraum bezogen worden sind und nach den materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben nicht als sonstige Bezüge, sondern als laufender Arbeitslohn zu behandeln sind
(dazu unter B). Dem steht nicht die Bestandskraft der Lohnsteueranmeldungen entgegen, mit denen die Arbeitgeberin die Provisionen zur Lohnsteuer fehlerhaft als sonstige Bezüge angemeldet hatte. Denn die Bindungswirkung dieser Lohnsteueranmeldungen der Arbeitgeberin ist durch den gegenüber der Klägerin ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 entfallen
(dazu unter C).

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A. Der Klägerin steht dem Grunde nach Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate ihrer Tochter (20.9.2016 bis 19.9.2017) zu. Sie erfüllt die Grundvoraussetzungen des Elterngeldanspruchs nach § 1 Abs 1 Satz 1 BEEG
(in der hier maßgeblichen ab dem 1.1.2015 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18.12.2014, BGBl I 2325). Wie in § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4 BEEG vorausgesetzt, hatte die Klägerin nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG
(§ 163 SGG) im Bezugszeitraum des Elterngelds ihren Wohnsitz in Deutschland, lebte in einem Haushalt mit dem von ihr selbst betreuten und erzogenen Kind und übte im Bezugszeitraum keine volle Erwerbstätigkeit iS von § 1 Abs 6 BEEG
(idF des Gesetzes vom 18.12.2014, aaO) aus.

15

B. Die Klägerin hat Anspruch auf höheres Elterngeld unter Berücksichtigung der ihr im Bemessungszeitraum von Januar und Dezember 2015 lückenlos und regelmäßig monatlich gezahlten Provisionen.

16

Die Höhe ihres Elterngelds bemisst sich nach § 2 BEEG
(idF des Gesetzes vom 18.12.2014,aaO). Wie § 2 Abs 1 Satz 1 BEEG insoweit bestimmt, wird Elterngeld iH von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. War das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt – wie hier – höher als 1200 Euro, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen aus Erwerbstätigkeit den Betrag von 1200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent
(§ 2 Abs 1, Abs 2 Satz 2 BEEG idF des Gesetzes vom 18.12.2014, aaO).

17

1. Als Bemessungszeitraum hat der Beklagte zutreffend den Zeitraum von Januar bis Dezember 2015 herangezogen. Wurde – wie vom LSG festgestellt – vor der Geburt des Kindes sowohl Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit iS von § 2c BEEG erzielt als auch Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit iS von § 2d BEEG, sind gemäß § 2b Abs 3 BEEG
(idF des Gesetzes vom 18.12.2014, aaO) für die Ermittlung des Einkommens – abweichend von § 2b Abs 1 BEEG – insgesamt die steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt der Tochter der Klägerin im September 2016 bezieht sich nach den Feststellungen des LSG auf das Wirtschaftsjahr 2015, das hier dem Kalenderjahr 2015 entspricht
(vgl Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 und § 4a Abs 1 Satz 2 Nr 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes <;EStG&gt;).

18

2. Das Bemessungseinkommen hat der Beklagte indes zu niedrig festgelegt. Denn zum maßgeblichen Einkommen der Klägerin aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum gehören auch die regelmäßig und lückenlos von Januar bis Dezember 2015 von der Arbeitgeberin gezahlten Provisionen. Es handelt sich um positive Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iS von § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 4, § 8 Abs 1 EStG, welche der Klägerin im Bemessungszeitraum zugeflossen und die im Inland zu versteuern sind
(§ 2 Abs 1 Satz 3 Nr 1 BEEG idF des Gesetzes vom 18.12.2014, aaO).

19

Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die an die Klägerin gezahlten Provisionen nach den materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als laufender Arbeitslohn zu behandeln sind, weil sie von der Arbeitgeberin nicht abweichend vom vereinbarten monatlichen Lohnzahlungszeitraum in monatlichen Abständen und lückenlos gezahlt wurden.

20

§ 2c Abs 1 Satz 2 BEEG
(idF des Gesetzes vom 18.12.2014, aaO) sieht vor, dass solche Einnahmen nicht berücksichtigt werden, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind
. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Einkommensbestandteil ein sonstiger Bezug iS des § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG ist, kommt es allein auf die einschlägige lohnsteuerrechtliche Begriffsbestimmung an
(dazu unter a). Danach stellen sonstige Bezüge solche Entgeltbestandteile dar, deren Zahlungszeiträume von dem als Regel vorgesehenen Zahlungsturnus für Arbeitslohn nicht nur unerheblich abweichen
(dazu unter b). Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den der Klägerin von Januar bis Dezember 2015 monatlich von ihrer Arbeitgeberin gezahlten Provisionen nicht um sonstige Bezüge iS des § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG, sodass diese Einnahmen bei der Bemessung des Elterngelds zu berücksichtigen sind
(dazu unter c).

21

a) Allein die einschlägige lohnsteuerrechtliche Begriffsbestimmung entscheidet darüber, ob ein Einkommensbestandteil als sonstiger Bezug iS des § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG elterngeldrechtlich unbeachtlich ist
(stRspr, zB Senatsurteil vom 27.6.2019 – B 10 EG 2/18 R – SozR 4-7837 § 2c Nr 5 RdNr 21 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Dies ergibt sich aus der Gesetzesentwicklung der Norm
(vgl Senatsurteil vom 27.6.2019 – B 10 EG 2/18 R – SozR 4-7837 § 2c Nr 5 RdNr 22 f; Senatsurteil vom 14.12.2017 – B 10 EG 7/17 R – BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr 2, RdNr 19 ff; Senatsurteil vom 14.12.2017 – B 10 EG 4/17 R – SozR 4-7837 § 2c Nr 1 RdNr 19 ff). Danach wollte der Gesetzgeber für die begriffliche Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen in vollem Umfang und mit bindender Wirkung auf das formelle und materielle Steuerrecht verweisen, wie es das Lohnsteuerabzugsverfahren konkretisiert hat.

22

Wegen des vom BEEG-Gesetzgeber verfolgten steuerakzessorischen Regelungskonzepts ist eine einschränkende Auslegung der Ausschlussklausel des § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG iS eines elterngeldrechtlich modifizierten lohnsteuerrechtlichen Begriffs der sonstigen Bezüge nicht mehr möglich
(vgl dazu im Einzelnen und zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung: Senatsurteil vom 14.12.2017 – B 10 EG 7/17 R – BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr 2, RdNr 20 ff; Senatsurteil vom 14.12.2017 – B 10 EG 4/17 R – SozR 4-7837 § 2c Nr 1 RdNr 21 ff; zuletzt nochmals Senatsurteil vom 27.6.2019 – B 10 EG 2/18 R – SozR 4-7837 § 2c Nr 5 RdNr 24 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Vielmehr ist jeder im Bemessungszeitraum bezogene Einkommensbestandteil, der lohnsteuerrechtlich sonstiger Bezug ist, auch elterngeldrechtlich sonstiger Bezug
(Senatsurteil vom 27.6.2019, aaO RdNr 24).

23

b) Sonstige Bezüge iS des § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unter Berücksichtigung der materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben solche Entgeltbestandteile, deren Zahlungszeiträume von dem als Regel vorgesehenen Zahlungsturnus für Arbeitslohn nicht nur unerheblich abweichen. Maßgeblich ist die Abweichung von dem Lohnzahlungszeitraum, den die Vertragsparteien arbeitsrechtlich zugrunde gelegt haben
(stRspr, Senatsurteil vom 27.6.2019 – B 10 EG 2/18 R – SozR 4-7837 § 2c Nr 5 RdNr 35, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; Senatsurteil vom 8.3.2018 – B 10 EG 8/16 R – BSGE 125, 162 = SozR 4-7837 § 2c Nr 3, RdNr 35; Senatsurteil vom 14.12.2017 – B 10 EG 7/17 R – BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr 2, RdNr 31; Senatsurteil vom 14.12.2017 – B 10 EG 4/17 R – SozR 4-7837 § 2c Nr 1 RdNr 32; Senatsbeschluss vom 28.1.2019 – B 10 EG 11/18 B – juris RdNr 7). Zahlungen, die davon abweichend in anderen Zeitintervallen erfolgen, sind als sonstige Bezüge anzusehen, selbst wenn es sich dabei ihrerseits um gleichbleibende Intervalle handelt
(vgl dazu bereits Senatsurteil vom 14.12.2017 – B 10 EG 7/17 R – BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr 2, RdNr 32; Senatsurteil vom 14.12.2017 – B 10 EG 4/17 R – SozR 4-7837 § 2c Nr 1 RdNr 33). Ist also zB für die Zahlung eines Grundgehalts ein monatlicher Zahlungszeitraum vereinbart, ist auch bei anderen Entgeltbestandteilen eine lückenlose monatliche Zahlung im Bemessungszeitraum erforderlich, um diese als laufenden Arbeitslohn betrachten zu können.

24

c) Nach diesen für das Elterngeldrecht maßgeblichen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben sind die an die Klägerin gezahlten Provisionen in der Zeit zwischen Januar und Dezember 2015 als laufender Arbeitslohn und nicht nach § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG als sonstige Bezüge zu behandeln. Denn die Provisionen wurden von der Arbeitgeberin lückenlos in monatlichen Abständen abgerechnet und gezahlt. Dieser Zahlungsturnus für die Provisionen entspricht dem zwischen der Klägerin und ihrer Arbeitgeberin für das Grundgehalt vereinbarten monatlichen Lohnzahlungszeitraum.

25

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG
(§ 163 SGG) handelt es sich bei diesen Provisionen um regelmäßig fortlaufend anfallende Vergütungsbestandteile, die sich ausschließlich auf monatliche Lohnzahlungszeiträume beziehen, die im Kalenderjahr der Zahlung enden
(vgl Lohnsteuer-Richtlinien <LStR> 2015 R § 39b.2 Abs 1). Wie das LSG weiter für den Senat bindend festgestellt hat, hatte die Klägerin monatlich Anspruch auf Zahlung sowohl des Grundgehalts als auch der Provisionen. Danach galt der monatliche Lohnzahlungszeitraum des Grundgehalts im Bemessungszeitraum auch für die Provisionen. Ebenso wie das Grundgehalt wurden sie lückenlos und regelmäßig in monatlichen Abständen gezahlt. Unerheblich ist, dass die Provisionen im Bemessungszeitraum nicht monatlich in gleicher Höhe gezahlt wurden (11 x 600 Euro und 1 x 500 Euro). Denn auf eine regelmäßig gleichbleibende Höhe für die Zuordnung der Entgeltbestandteile als laufender Arbeitslohn kommt es nicht an
(Senatsurteil vom 29.6.2017 – B 10 EG 5/16 R – SozR 4-7837 § 2 Nr 32 RdNr 23; Senatsurteil vom 26.3.2014 – B 10 EG 14/13 R – BSGE 115, 198 = SozR 4-7837 § 2 Nr 25, RdNr 21).

26

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin sich einen monatlichen Provisionsbetrag „aussuchen“ durfte. Denn nach den Feststellungen des LSG orientierten sich die monatlichen Zahlungen an den tatsächlichen Umsätzen; sie sollten die über Monate und Jahre hinweg konkret entstehenden Provisionsansprüche authentisch als Durchschnittswert abbilden. Die Provisionszahlungen an die Klägerin sollten danach die ihr jeweils zuzuordnenden Umsätze widerspiegeln. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass diese umsatzbezogenen monatlichen Provisionen Nach- oder Vorauszahlungen iS eines sonstigen Bezugs gemäß der LStR 2015 R 39b.2 Abs 2 Satz 2 Nr 8 enthielten, die sich (teilweise) auf Lohnzahlungszeiträume bezogen, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung endeten
(vgl hierzu Senatsurteil vom 27.6.2019 – B 10 EG 2/18 R – SozR 4-7837 § 2c Nr 5 RdNr 35, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

27

C. Die fehlerhafte Anmeldung und Behandlung der monatlichen Provisionen im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge durch die Arbeitgeberin steht der Berücksichtigung der Provisionen als laufender Arbeitslohn bei der Bemessung des Elterngelds nicht entgegen.

28

Einer bestandskräftig gewordenen Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers kommt zwar nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich eine Bindungswirkung auch im Elterngeldverfahren zu
(dazu unter 1.). Allerdings besteht diese Bindungswirkung bereits nach der bisherigen Senatsrechtsprechung nicht ausnahmslos. Ihre Reichweite ist als Ausdruck des steuerakzessorischen Regelungskonzepts des BEEG begrenzt. Wird die Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers im Bemessungszeitraum geändert, hat die Elterngeldbehörde dies zu berücksichtigen. Ist diese Lohnsteueranmeldung nicht (mehr) Grundlage der Besteuerung des Einkommens des Arbeitnehmers aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit, kann sich die Elterngeldbehörde auch nicht (mehr) auf die Bindungswirkung der Anmeldung berufen. In diesem Fall muss sie bei eigenen Bedenken oder Einwänden des Elterngeldberechtigten gegen eine vom Arbeitgeber vorgenommene lohnsteuerrechtliche Einordnung eines Lohn- oder Gehaltsbestandsteils selbst ermitteln und prüfen, ob dieser Entgeltbestandteil nach den materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstiger Bezug zu behandeln und bei der Bemessung des Elterngelds nicht zu berücksichtigen ist
(dazu unter 2.).

29

1. Der Inhalt einer bestandskräftig gewordenen Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers
(§ 41a EStG) bindet im Regelfall auch die Beteiligten des Elterngeldverfahrens. Kraft der gesetzlichen Rechtsfolgenverweisung des § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG müssen sie den Inhalt einer solchen Lohnsteueranmeldung als feststehend hinnehmen. Sie haben insbesondere die dadurch erfolgte Einordnung von Lohn- oder Gehaltsbestandteilen als sonstiger Bezug oder laufender Arbeitslohn nicht mehr daraufhin zu überprüfen, ob sie dem materiellen Lohnsteuerrecht entspricht
(Senatsurteil vom 14.12.2017 – B 10 EG 7/17 R – BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr 2, RdNr 34, 36; Senatsurteil vom 14.12.2017 – B 10 EG 4/17 R – SozR 4-7837 § 2c Nr 1 RdNr 35, 37).

30

Der Senat sieht keinen Anlass von dieser zu § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG ergangenen Rechtsprechung zur grundsätzlichen Bindungswirkung einer bestandskräftigen Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers im Elterngeldrecht abzuweichen. Vielmehr fügt sich diese in das vom BEEG-Gesetzgeber gerade mit dieser Norm nachhaltig verfolgte steuerakzessorische Regelungskonzept ein
(vgl hierzu jüngst nochmals die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 21.4.2020 zum Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie <BT-Drucks 19/18698 S 8 zu Nummer 2 und 3> zu der mit diesem Gesetz vom 20.5.2020 <BGBl I 1061> mit Wirkung vom 29.5.2020 erfolgten Einfügung von § 2c Abs 1 Satz 3 BEEG und § 2d Abs 5 BEEG unter Verweis auf die „Steuerrechtsakzessorietät des Elterngeldes“).

31

2. Bei der vom Gesetzgeber gewollten steuerakzessorischen Betrachtungsweise im Rahmen der elterngeldrechtlichen Behandlung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit kann eine Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers nicht ausnahmslos angenommen werden.

32

Ausnahmen von der Bindungswirkung und damit korrespondierend eine Obliegenheit der Elterngeldstellen zur eigenständigen Prüfung, ob ein Entgeltbestandteil nach den maßgeblichen materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben zum laufenden Arbeitslohn gehört oder sonstiger Bezug ist, hat der Senat anerkannt im Fall der pauschalen Versteuerung des Einkommens (also beim Fehlen einer Lohnsteueranmeldung) und bei einem im Zeitpunkt der Elterngeldfestsetzung noch nicht abgeschlossenen Lohnsteuerabzugsverfahren
(Senatsurteil vom 8.3.2018 – B 10 EG 8/16 R – BSGE 125, 162 = SozR 4-7837 § 2c Nr 3, RdNr 32 bis 34), bei einer iS von § 41c Abs 3 Satz 1 EStG fristgerechten Korrektur des Lohnsteuerabzugs
(Senatsurteil vom 13.12.2018 – B 10 EG 9/17 R – juris RdNr 28) sowie bei einer aus sonstigen Gründen fehlenden Bestandskraft einer Lohnsteueranmeldung
(Senatsurteil vom 14.12.2017 – B 10 EG 7/17 R – BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr 2, RdNr 36; Senatsurteil vom 14.12.2017 – B 10 EG 4/17 R – SozR 4-7837 § 2c Nr 1 RdNr 37).

33

Diese Rechtsprechung führt der Senat fort. Bestehen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die inhaltlichen Festsetzungen aus dem Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr Grundlage der Besteuerung der Einnahmen des Arbeitnehmers aus nichtselbstständiger Arbeit sind, müssen die Elterngeldbehörden bei eigenen Bedenken oder Einwänden des Elterngeldberechtigten gegen die lohnsteuerrechtliche Einordnung von Vergütungsbestandteilen ebenfalls in eine eigenständige steuerrechtliche Prüfung eintreten. Ist die Lohnsteueranmeldung – insbesondere aufgrund eines nachfolgenden Einkommensteuerbescheids – nicht mehr Grundlage der Besteuerung, kann sich die Elterngeldbehörde nicht mehr auf die Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung berufen. Besteht aber steuerrechtlich keine Bindung mehr an das in § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG in Bezug genommene Lohnsteuerabzugsverfahren, ist die Elterngeldbehörde aus eigener Kompetenz zur Prüfung verpflichtet, ob der in Rede stehende Lohn- oder Gehaltsbestandteil nach den materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben zu Recht als sonstiger Bezug behandelt worden ist
(vgl § 26 Abs 1 BEEG iVm § 20 SGB X).

34

Diese Prüfobliegenheit der Elterngeldbehörden ergibt sich aus dem steuerakzessorischen Regelungskonzept des § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG sowie der dortigen Bezugnahme auf das Lohnsteuerabzugsverfahren
(dazu unter a) und der Rechtsnatur der diesem Verfahren zugrunde liegenden Lohnsteueranmeldung
(dazu unter b). Sie sichert den effektiven Rechtsschutz von Elterngeldberechtigten auch außerhalb des Lohnsteuerabzugsverfahrens
(dazu unter c). Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen der Prüfobliegenheit nicht entgegen
(dazu unter d).

35

a) Aus dem steuerakzessorischen Regelungsansatz des § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG und den vom Senat hieran anschließend bereits herausgearbeiteten Ausnahmen von der Bindungswirkung einer Lohnsteueranmeldung ergibt sich, dass diese Bindung der Beteiligten im Elterngeldverfahren in ihrer Reichweite begrenzt ist. Dies folgt schon daraus, dass sich der Gesetzgeber in § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG für eine steuerrechtliche Anbindung an das Lohnsteuerabzugsverfahren entschieden hat. Denn dieses ist nur als bloßes Vorauszahlungsverfahren ausgestaltet; zudem gilt die Lohnsteueranmeldung „nur“ als Verwaltungsakt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
(§ 168 Satz 1 Abgabenordnung <;AO&gt;), der auf unterschiedliche Weise geändert oder korrigiert werden kann.

36

In diesem Kontext ist insbesondere zu beachten, dass etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug auch nach Eintritt der Bestandskraft einer Lohnsteueranmeldung und nach Abschluss des Lohnsteuerabzugsverfahrens noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden können
(BFH Beschluss vom 29.11.2017 – VI B 45/17 – juris RdNr 8; BFH Beschluss vom 30.12.2010 – III R 50/09 – juris RdNr 10 f; BFH Beschluss vom 7.2.2008 – VI B 110/07 – juris RdNr 3; BFH Urteil vom 19.10.2001 – VI R 36/96 – juris RdNr 13). Denn die im Laufe des Kalenderjahres einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer ist nur eine Vorauszahlung auf die mit Ablauf des Kalenderjahres entstehende und auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit entfallende Einkommensteuerschuld
(§ 2 Abs 7, § 25 Abs 1, § 36 Abs 1 EStG; BFH Urteil vom 20.7.2005 – VI R 165/01 – juris RdNr 12; R. Krüger in Schmidt, EStG, 39. Aufl 2020, § 38 RdNr 1; Hummel in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Bd 16, § 38a RdNr A1, Stand der Einzelkommentierung Juni 2017), die im Rahmen der Veranlagung nach § 46 Abs 2 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet wird
(§ 36 Abs 2 Nr 2 EStG).

37

Die Lohnsteuer selbst hat nur in Sonderfällen Abgeltungscharakter
(Hummel in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Bd 16, § 38a RdNr A1, Stand der Einzelkommentierung Juni 2017). Nur wenn ausnahmsweise eine Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 46 Abs 2 EStG nicht in Betracht kommt, gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zu wenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann.

38

Reicht der Arbeitnehmer dagegen beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung ein und ergeht ein Einkommensteuerbescheid
, so tritt hinsichtlich der Lohnsteueranmeldung Erledigung (auf andere Weise) iS von § 124 Abs 2 AO dem Steuerschuldner gegenüber ein und der Einkommensteuerbescheid bildet einen neuen und auch den alleinigen Rechtsgrund für die Steuerzahlung
(vgl BFH Urteil vom 20.7.2005 – VI R 165/01 – juris RdNr 15; BFH Urteil vom 12.10.1995 – I R 39/95 – juris RdNr 9;Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Werkstand April 2020, § 168 AO RdNr 9). Eine Bindungswirkung entfaltet das Lohnsteuerabzugsverfahren bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht
(BFH Beschluss vom 29.11.2017 – VI B 45/17 – juris RdNr 8; BFH Beschluss vom 30.12.2010 – III R 50/09 – juris RdNr 10 f; BFH Urteil vom 19.10.2001 – VI R 36/96 – juris RdNr 13; Eisgruber in Kirchhof/Seer, EStG, 19. Aufl 2020, § 46 RdNr 6;Kulosa in Schmidt, EStG, 39. Aufl 2020, § 46 RdNr 3; vgl auch BFH Beschluss vom 18.8.2011 – VII B 9/11 – juris RdNr 8 zur fehlenden Bindung der Finanzbehörden bei der Einkommensteuerveranlagung an die in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesene Lohnsteuer).

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Vor diesem steuerrechtlichen Hintergrund ist es als Konsequenz des steuerakzessorischen Regelungskonzepts des § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG geboten, dass auch im Elterngeldverfahren die Bindung der Beteiligten an die Lohnsteueranmeldungen des Arbeitgebers entfällt, wenn ein Einkommensteuerbescheid ergangen ist.

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b) Hierfür spricht auch die Rechtsnatur der Lohnsteueranmeldung als Verwaltungsakt, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht
(§ 168 Satz 1 AO). Die Bindungswirkung eines Verwaltungsakts und die darin angeordnete Rechtsfolge bleibt nur bestehen, solange der Verwaltungsakt wirksam ist. Ein Verwaltungsakt bleibt nach § 124 Abs 2 AO wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist
(vgl die sozialverfahrensrechtliche Parallelvorschrift § 39 Abs 2 SGB X). Auf andere Weise iS des § 124 Abs 2 AO erledigt ist ein Verwaltungsakt insbesondere dann, wenn seine Regelungswirkung weggefallen ist. Das ist immer dann der Fall, wenn der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts aufgrund des Erlasses eines neuen Verwaltungsakts überholt ist
(BFH Urteil vom 20.11.2018 – VIII R 45/15 – juris RdNr 13).

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Dies gilt auch im Hinblick auf die Bindungswirkung der inhaltlichen Festsetzungen der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers im Lohnsteuerabzugsverfahren
. Die Lohnsteueranmeldung stellt einen Verwaltungsakt dar, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht
(vgl BFH Urteil vom 17.6.2009 – VI R 46/07 – juris RdNr 24). Dies ergibt sich aus der „Verwaltungsaktfiktion“ des § 168 Satz 1 AO, wonach eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht
(vgl Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Werkstand April 2020, § 168 RdNr 3; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Juni 2020, § 168 AO RdNr 1; Oellerich in Gosch, AO/FGO, Werkstand Mai 2018, § 168 AO RdNr 26). Da Steuern von den Finanzbehörden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, nach § 155 Abs 1 Satz 1 AO durch Steuerbescheide festgesetzt werden, wirkt die Abgabe einer Lohnsteueranmeldung in diesem Fällen kraft Gesetzes wie der Erlass eines Steuerbescheids.

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Im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer nach § 46 EStG besteht – wie oben ausgeführt – keine Bindungswirkung an das Lohnsteuerabzugsverfahren. Daher sind dort vom Lohnsteuerabzugsverfahren abweichende inhaltliche Festsetzungen möglich und auch die Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen kann in diesem Rahmen eine Rolle spielen, nämlich bei der Frage, in welchem Veranlagungszeitraum bestimmte Entgeltkomponenten zu versteuern sind
(vgl Senatsurteil vom 26.3.2014 – B 10 EG 14/13 R – BSGE 115, 198 = SozR 4-7837 § 2 Nr 25, RdNr 23; BFH Beschluss vom 15.12.2011 – VI R 26/11 – juris RdNr 12, 16). Deshalb muss von den Beteiligten im Elterngeldverfahren der Inhalt einer bestandskräftig gewordenen Lohnsteueranmeldung kraft der gesetzlichen Rechtsfolgenverweisung des § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG nur bis zum Erlass eines Einkommensteuerbescheids für den Elterngeldberechtigten als feststehend hingenommen werden. Denn mit dem Erlass eines Einkommensteuerbescheids erledigt sich für den maßgeblichen Besteuerungszeitraum die Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers iS des § 124 Abs 2 AO auf andere Weise und verliert ihre Wirksamkeit.

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Wird also mit Erlass eines Einkommensteuerbescheids ein anderer Verwaltungsakt zur Grundlage der Besteuerung, so entfällt die Bindungswirkung einer Lohnsteueranmeldung nicht nur im Steuerrecht, sondern aufgrund der Steuerrechtsakzessorietät des Elterngelds auch im Elterngeldrecht, sodass die Elterngeldbehörden in einer solchen Konstellation ausnahmsweise bei eigenen Bedenken oder bei Einwänden des Elterngeldberechtigten gegen die steuerrechtliche Einordnung von Vergütungsbestandteilen selbst vollumfänglich nach den materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben prüfen müssen, ob diese als laufender Arbeitslohn oder als sonstige Bezüge iS des § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG zu behandeln sind.

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c) Im Rahmen des steuerakzessorischen Regelungskonzepts des § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG stehen den Arbeitnehmern – anders als das LSG meint – hinreichende Korrektur- und Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine ihrer Ansicht nach unzutreffende Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers zur Verfügung, die den rechtsstaatlichen Anforderungen an ein faires Verfahren und an eine klare und berechenbare Verfahrensgestaltung gerecht werden
(vgl zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art 19 Abs 4 Satz 1 GG allgemein BVerfG Beschluss vom 31.5.2011 – 1 BvR 857/07 – juris RdNr 68 ff und 101 f).

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Zunächst ergibt sich dies aus den spezifischen steuerrechtlichen Rechtsbehelfsmöglichkeiten, mit denen sich Arbeitnehmer gegen die – ihre Vergütung betreffende – Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers zur Wehr setzen können
(vgl hierzu R. Krüger, DStJG 40 <2017>, 145, 167 ff). So können sie Einspruch und Klage gegen die Lohnsteueranmeldung erheben oder gegenüber dem Finanzamt einen Änderungsantrag nach § 164 Abs 2 Satz 2, § 168 Satz 1 AO stellen
(vgl BFH Urteil vom 9.12.2010 – VI R 57/08 – juris RdNr 11; BFH Urteil vom 21.10.2009 – I R 70/08 – juris RdNr 9 f; BFH Urteil vom 20.7.2005 – VI R 165/01 – juris RdNr 12 f; BFH Urteil vom 12.10.1995 – I R 39/95 – juris RdNr 9). Zudem können sie im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung begehren, dass die Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers rechtswidrig gewesen ist
(vgl BFH Beschluss vom 7.8.2015 – VI B 66/15 – juris RdNr 10 f).

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Machen Arbeitnehmer von diesen Rechtsschutzmöglichkeiten im Lohnsteuerabzugsverfahren keinen Gebrauch oder kommt dies wegen einer bereits erteilten Lohnsteuerbescheinigung
(§ 41b, § 41c Abs 3 Satz 1 EStG) und/oder wegen des Ablaufs der Einspruchsfristen
(§ 355 Abs 1 Satz 2 AO) nicht mehr in Betracht, so bleibt selbst nach dem Eintritt der Bestandskraft einer Lohnsteueranmeldung die Möglichkeit, deren Bindungswirkung auch im Elterngeldrecht durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu durchbrechen. Denn mit dem Erlass eines Einkommensteuerbescheids tritt – wie oben dargestellt – hinsichtlich der Lohnsteueranmeldung Erledigung iS von § 124 Abs 2 AO dem Steuerschuldner gegenüber ein, und der Einkommensteuerbescheid bildet den alleinigen Rechtsgrund für die Steuerzahlung. Dadurch ist nach Erlass eines Einkommensteuerbescheids sowohl im elterngeldrechtlichen Verwaltungs- als auch in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren die volle Rechtskontrolle darüber eröffnet, ob eine im Bemessungszeitraum bezogene Einnahme nach den materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als laufender Arbeitslohn oder als sonstiger Bezug iS des § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG zu behandeln ist.

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d) Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer elterngeldrechtlichen Vollprüfung bei Wegfall der Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers durch einen gegenüber dem Elterngeldberechtigten ergangenen Einkommensteuerbescheid nicht entgegen.

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Liegt während eines laufenden Elterngeldverfahrens der Einkommensteuerbescheid für einen Teil oder den ganzen Bemessungszeitraum noch nicht vor, kann die Elterngeldbehörde bei greifbaren Anhaltspunkten für eine bestandskräftige, aber fehlerhafte Anmeldung und Behandlung eines Lohnbestandteils im Lohnsteuerabzugsverfahren und bei absehbarer Beendigung der Bindungswirkung (aufgrund der Einkommensteuerveranlagung nach § 46 EStG) dieser Verfahrenskonstellation gemäß § 8 Abs 3 Satz 1 Nr 2 BEEG durch eine vorläufige Zahlung von entsprechend höherem Elterngeld Rechnung tragen
(vgl zur Möglichkeit, einen Bescheid auch nachträglich ua im Widerspruchsverfahren mit einem Vorläufigkeitsvorbehalt zu versehen: Senatsurteil vom 8.3.2018 – B 10 EG 8/16 R – BSGE 125, 162 = SozR 4-7837 § 2c Nr 3, RdNr 20; Senatsurteil vom 26.3.2014 – B 10 EG 13/13 R – SozR 4-7837 § 2 Nr 29 RdNr 14). Nach dieser Regelung wird das Elterngeld bis zum Nachweis der jeweils erforderlichen Angaben vorläufig unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben gezahlt, wenn das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt nicht ermittelt werden kann. Bei greifbaren Anhaltspunkten für den Wegfall der Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung sind aber für den Nachweis der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht nur die für die maßgeblichen Monate des Bemessungszeitraums erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers erforderlich
(vgl § 2c Abs 2 BEEG). Vielmehr bedarf es für eine endgültige Bestimmung der Leistungshöhe auch der Vorlage des Einkommensteuerbescheids, sodass insoweit Raum für eine vorläufige Leistungsbewilligung ist
(vgl allgemein zur vorläufigen Leistungsbewilligung bzw zum Vorläufigkeitsvorbehalt nach § 8 Abs 3 BEEG, der in der elterngeldrechtlichen Praxis als Nebenbestimmung iS des § 32 SGB X erfolgt: BSG Urteil vom 13.12.2018 – B 10 EG 9/17 R – juris RdNr 13 mwN). Die vorläufige Leistungsbewilligung nach Maßgabe des § 8 Abs 3 Satz 1 Nr 2 BEEG dient auch hier der Beschleunigung der Leistungsgewährung, weil das für die Berechnung des Elterngelds maßgebliche Einkommen nicht zuverlässig ermittelt werden kann
(vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 20.6.2006 zum Gesetz zur Einführung des Elterngeldes, BT-Drucks 16/1889 S 25; Senatsurteil vom 5.4.2012 – B 10 EG 10/11 R – SozR 4-7837 § 2 Nr 14 RdNr 42). Nach Erlass des Einkommensteuerbescheids hat dann eine endgültige Leistungsfestsetzung zu erfolgen, ohne das die Elterngeldbehörde an die Vorgaben von § 26 Abs 1 BEEG iVm §§ 45 ff SGB X gebunden ist
. Der abschließende Bescheid ersetzt insoweit die vorläufige Regelung und führt zu deren Erledigung iS von § 26 Abs 1 BEEG iVm § 39 Abs 2 SGB X
(stRspr; vgl nur Senatsurteil vom 13.12.2018 – B 10 EG 9/17 R – juris RdNr 14 mwN).

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Ist das Elterngeldverfahren vor Erlass des Einkommensteuerbescheids bereits bestandskräftig abgeschlossen, können die Elterngeldbehörde oder der Elterngeldberechtigte aufgrund der Beendigung der Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung, falls erforderlich, nach § 26 Abs 1 BEEG iVm §§ 44 ff SGB X vorgehen. Dies gilt nicht nur für die Elterngeldbemessung, sondern spiegelbildlich auch für den Bezugszeitraum, wenn sich herausstellen sollte, dass wegen einer lohnsteuerrechtlich unzutreffenden Einordnung von laufendem Arbeitslohn als sonstiger Bezug zu hohes Elterngeld gewährt wurde. Dann kann die Elterngeldbehörde nach Erlass des Einkommensteuerbescheids ggf auch die (teilweise) Aufhebung der Elterngeldbewilligung oder die Korrektur im Fall einer zuvor vorläufigen Leistungsbewilligung und die Geltendmachung von Rückforderungen prüfen
(§ 26 Abs 2 BEEG iVm § 328 Abs 3 Satz 2 SGB III).

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Auf diese Weise bewirkt die vom Gesetzgeber in § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG angeordnete Bindung an das Lohnsteuerabzugsverfahren bei der Bestimmung, ob eine Einnahme im Elterngeldrecht als sonstiger Bezug zu behandeln ist, einen sachgerechten Ausgleich zwischen der damit bezweckten Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität einerseits und dem schützenswerten Interesse der Elterngeldberechtigen an effektivem Rechtsschutz
(Art 19 Abs 4 Satz 1 GG) andererseits. Sie berücksichtigt, dass sich eine unrichtige steuerrechtliche Behandlung bestimmter Einnahmen für den Steuerpflichtigen steuerlich nicht unbedingt nachteilig auswirken muss und deshalb (zunächst) von der Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln gegen die Steuerfestsetzung abgesehen wird
(vgl BSG Urteil vom 30.9.1997 – 4 RA 122/95 – SozR 3-2400 § 15 Nr 4 S 6 f = juris RdNr 16). Sie vermeidet Ungerechtigkeiten durch eine fehlerhafte lohnsteuerrechtliche Behandlung von Einnahmen im Lohnsteuerabzugsverfahren und trägt damit auch der Zielsetzung des BEEG-Gesetzgebers Rechnung, „alle Lohn- und Gehaltsbestandteile, die richtigerweise nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind (…), auch elterngeldrechtlich als sonstige Bezüge zu behandeln“
(Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 22.9.2014, BT-Drucks 18/2583 S 25).

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Im Rahmen der Prüfung der materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben iS des § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG durch die Elterngeldbehörden bleiben aber die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers Ausgangspunkt und „Grundlage der Ermittlung“ des elterngeldrelevanten Einkommens des Elterngeldberechtigten
(§ 2c Abs 2 Satz 1 BEEG). Deshalb können sich die Elterngeldbehörden hinsichtlich der im Elterngeldverfahren erforderlichen Feststellungen zur Lohnsteuer und Behandlung bestimmter Entgeltbestandteile als sonstige Bezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren in aller Regel auf die Angaben des Arbeitgebers in seinen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen stützen
(vgl § 108 Abs 1, § 108 Abs 3 Satz 1 der Gewerbeordnung <;GewO&gt; iVm § 1 Abs 2 Nr 2 Buchst a und Nr 3 Buchst a der Entgeltbescheinigungsverordnung) und auf deren Richtigkeit vertrauen
(vglSenatsurteil vom 13.12.2018 – B 10 EG 9/17 R – juris RdNr 26; Senatsurteil vom 14.12.2017 – B 10 EG 7/17 R – BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr 2, RdNr 37; Senatsurteil vom 14.12.2017 – B 10 EG 4/17 R – SozR 4-7837 § 2c Nr 1 RdNr 38). Allerdings sind die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers nur bloße Wissenserklärungen
(BAG Urteil vom 5.7.2017 – 4 AZR 867/16 – juris RdNr 29; Lembke in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Komm, 8. Aufl 2018, § 108 GewO RdNr 8; Schöne/Boecken/Pils in Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 2016, Bd 2, § 108 GewO RdNr 3). Deshalb wird nach § 2c Abs 2 Satz 2 BEEG auch lediglich die tatsächliche Richtigkeit und Vollständigkeit der dortigen Angaben des Arbeitgebers – und nicht die von ihm vorgenommene lohnsteuerrechtliche Bewertung – vermutet
(Senatsurteile vom 14.12.2017, aaO). Indes wird die Erklärung des Arbeitgebers, er habe bestimmte Entgeltbestandteile als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet, nach wie vor regelmäßig den Schluss erlauben, dass diese Lohnsteueranmeldung mit ihrem Regelungsinhalt auch bestandskräftig geworden ist und deshalb die Beteiligten des Elterngeldverfahrens hinsichtlich der dort erfolgten Einordnung von Lohn- und Gehaltsbestandteilen als sonstige Bezüge bindet
(Senatsurteile vom 14.12.2017, aaO). Nur wenn die Elterngeldbehörde greifbare Anhaltspunkte dafür hat, dass ausnahmsweise keine Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung mehr besteht, hat sie bei eigenen Bedenken oder Einwänden des Elterngeldberechtigten gegen die Richtigkeit der Angaben des Arbeitgebers in den Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen von Amts wegen
(§ 26 Abs 1 BEEG iVm § 20 SGB X) zu ermitteln, ob die Bindungswirkung der inhaltlichen Festsetzungen im Lohnsteuerabzugsverfahren – wie hier aufgrund eines nachfolgenden Einkommensteuerbescheids – weggefallen ist. Bejahendenfalls hat sie sodann steuerrechtlich zu prüfen, ob die in Rede stehenden Lohn- und Gehaltsbestandteile als sonstige Bezüge nach § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG zu behandeln sind.

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D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.