BFH 5. Senat: EuGH-Vorlage zur Steuerentstehung

EuGH-Vorlage vom 07.05.2020, AZ V R 16/19, ECLI:DE:BFH:2020:VE.070520.VR16.19.0§ 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a UStG 2005, § 17 Abs 2 Nr 1 UStG 2005, § 17 Abs 1 S 1 UStG 2005, Art 63 EGRL 112/2006, Art 64 Abs 1 EGRL 112/2006

BFH 5. Senat: EuGH-Vorlage zur Organschaft

EuGH-Vorlage vom 07.05.2020, AZ V R 40/19, ECLI:DE:BFH:2020:VE.070520.VR40.19.0§ 2 Abs 2 Nr 2 UStG 2005, § 3 Abs 9a Nr 2 UStG 2005, Art 4 Abs 4 UAbs 2 EWGRL 388/77, Art 6 Abs 2 EWGRL 388/77, Art 4 Abs 5 EWGRL 388/77

BFH 3. Senat: Terminsverlegungsantrag „in letzter Minute“

1. NV: Jedenfalls wenn ein Antrag auf Terminsverlegung erst am Terminstag gestellt wird, muss der Beteiligte von sich aus die Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich der Verlegungsgrund ergeben soll.

2. NV: Jedenfalls gegenüber sachkundigen Prozessbevollmächtigten muss das Gericht nicht darauf hinweisen, dass die tatsächlichen Behauptungen auf die ein kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellter Terminsverlegungsantrag gestützt wird, ohne weitere Aufforderung des Gerichts glaubhaft gemacht werden müssen.

3. NV: Ein telefonisch gestellter Terminsverlegungsantrag kann vom Gericht auch telefonisch abgelehnt werden. Wird im Falle der telefonischen Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags bis zur Urteilsverkündung kein neuer Terminsverlegungsantrag gestellt und werden auch keine neuen Tatsachen vorgetragen oder Beweismittel zur Glaubhaftmachung vorgelegt, bedarf es keiner weiteren Entscheidung über den ursprünglichen Terminsverlegungsantrag in einem vor der Urteilsverkündung gefassten Beschluss oder in den Gründen des Urteils.

BFH 11. Senat: Anforderungen an die Büroorganisation bei chronischer Erkrankung des zuständigen Bearbeiters

1. NV: Wer wegen einer chronischen Erkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, muss sein Büro so organisieren, dass Fristen auch für den Fall eines plötzlich auftretenden Krankheitsschubes ordnungsgemäß gewahrt werden können (z.B. durch Bereithaltung eines Vertreters).

2. NV: Unerlässliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Büroorganisation ist außerdem ein Fristenkontrollbuch oder eine vergleichbare Einrichtung, in der der Ablauf sämtlicher Fristen vermerkt und eine Frist erst nach Vornahme der zu ihrer Einhaltung erforderlichen Handlung gestrichen wird.

BPatG München 26. Senat: Markenbeschwerdeverfahren – „geldmagnet“ – Unterscheidungskraft

Tenor In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2018 109 132.6 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. Mai 2020 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Dr. von Hartz und Schödel beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Das Wortzeichen 2 geldmagnet 3 ist am 16. August 2018 BPatG München 26. Senat: Markenbeschwerdeverfahren – „geldmagnet“ – Unterscheidungskraft

BFH 7. Senat: Zulässigkeit einer Anhörungsrüge

1. NV: Gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; auf den Zugang der Entscheidung kommt es insoweit nicht an.

2. NV: Da die Frage, wann der Rügeführer nach diesen Grundsätzen von der Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat, nur von ihm selbst beantwortet werden kann, hat ihm der Gesetzgeber in § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO aufgegeben, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen.

3. NV: Einer Glaubhaftmachung gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO bedarf es nicht, wenn eine Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung erhoben wird.