BPatG München 25. Senat: Markenbeschwerdeverfahren – „MyMode“ – fehlende Unterscheidungskraft

BPatG München 25. Senat, Beschluss vom 19.05.2020, AZ 25 W (pat) 503/19, ECLI:DE:BPatG:2020:190520B25Wpat503.19.0

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 014 245.8

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Mai 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

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Die Bezeichnung

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MyMode

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ist am 11. Juni 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die Waren der Klasse 9 „Computerprogramme in Form von Apps“ angemeldet worden.

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Mit Beschluss vom 30. Oktober 2018 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die unter dem Aktenzeichen 30 2018 014 245.8 geführte Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist aufgeführt, dass die angemeldete Bezeichnung durch die Binnengroßschreibung erkennbar sich aus zwei Wörtern der englischen Sprache zusammensetze, nämlich dem Possessivpronomen „my“ (= „mein) und dem Substantiv „Mode“ (= Verfahren, Betriebsweise, Modus, Methode), die auch dem inländischen Verkehr keine wesentlichen Verständnisschwierigkeiten bereiteten. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren werde der Verkehr das Zeichen daher lediglich als werbliche Bestimmungsangabe verstehen. Die so bezeichnete Software biete dem Nutzer ein persönliches Verfahren an. Auch die Voranstellung des Wortes „My“ führe zu keiner anderen Beurteilung, weil solche subjektbezogenen Aussagen in der Werbung üblich seien. Der Begriff „My“ werde häufig dazu verwendet, auf ein individuelles, auf den jeweiligen Verbraucher abgestimmtes Produktangebot hinzuweisen. Auch die Binnengroßschreibung sei ein werbeübliches Stilmittel und führe nicht zur Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung.

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Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, dass das DPMA die Feststellungslast für das Vorliegen absoluter Eintragungshindernisse trage. Vorliegend habe die Markenstelle jedoch bloße Mutmaßungen geäußert, die für eine Zurückweisung der Anmeldung nicht genügten. Um zu dem von der Markenstelle angenommenen Bedeutungsgehalt der angemeldeten Bezeichnung zu gelangen, sei es erforderlich, diese in ihre Bestandteile zu zerlegen, um diese in einem nächsten Schritt einzeln zu analysieren. Hierfür seien eine Reihe von gedanklichen Zwischenschritten und Schlussfolgerungen erforderlich. Eine analysierende Betrachtungsweise sei jedoch im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens unzulässig. Das angemeldete Zeichen bestehe aus zwei einzelnen Wörtern, die atypisch zusammengesetzt seien, nämlich ohne Trennung und mit Binnengroßschreibung. Schon dieser Umstand müsse für sich genommen zur Bejahung der Unterscheidungskraft führen. Der Zeichenbestandteil „Mode“ werde vom angesprochenen Verkehr im Sinne „in Mode sein“ verstanden. Dem inländischen Durchschnittsverbraucher könne grundsätzlich nicht unterstellt werden, der englischen Sprache derart mächtig zu sein, dass er die angemeldete Bezeichnung verstehen werde. Der Verkehr werde die angemeldete Bezeichnung als fantasievolles Kunstwort auffassen. Im Übrigen reiche ein Minimum an Unterscheidungskraft aus, um die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens zu bejahen.

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Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Oktober 2018 aufzuheben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 2. März 2020 nebst Anlagen, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

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Die nach §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „MyMode“ als Marke steht für die beanspruchten Waren der Klasse 9 das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

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Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 – Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 – Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 – SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. – Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 – test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 – 57 – Flugbörse). Hiervon ausgehend besitzen Bezeichnungen keine Unterscheidungskraft, denen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist ferner dann auszugehen, wenn die Wortfolge für sich genommen oder im Zusammenhang mit produktbeschreibenden Angaben lediglich Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthält (BGH GRUR 2013, 522 Rn. 9 – Deutschlands schönste Seiten). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2010, 1100 Rn. 23 – TOOOR!).

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Zumindest unter dem letztgenannten Gesichtspunkt fehlt der angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft. Sie besteht aus den durch die Binnengroßschreibung problemlos erkennbaren englischen Begriffen „My“ mit der Bedeutung „mein, meines“ und „Mode“, u.a. mit der Bedeutung „Verfahren, Betriebsweise, Modus, Fahrbereich, Methode“. Zumindest dem insoweit auch angesprochenen und für sich genommen ausreichend maßgeblichen Fachverkehr ist der Begriff „Mode“ im vorgenannten Sinne geläufig. Auch wenn der englische Begriff „Mode“ nicht nur weitere Bedeutungen haben kann, sondern auch die vorgenannten Bedeutungen recht unterschiedlich sind, ist maßgeblich auf den jeweils möglichen Produktzusammenhang abzustellen, bei dem dann jeweils eine eindeutige Bedeutung nahegelegt ist. Mit der Bezeichnung „MyMode“ kann im maßgeblichen Zusammenhang mit Software in Form von Apps mit dem besitzanzeigenden Fürwort „my“ in werbeüblicher Art und Weise auf ein auf die Kundenwünsche zugeschnittenes „Softwareangebot“ hingewiesen werden, das der Steuerung von (irgendwelchen) Geräten dient, in welcher Form auch immer. Außerdem kann die Bezeichnung „MyMode“ in einem entsprechenden Produktzusammenhang auch als gemischtsprachige englisch-deutsche Wortfolge im Sinn von „meine Mode“ verstanden werden. Entsprechende „Mode- bzw. Fashion-Apps“ werden in relativ großem Umfang angeboten (auf die Rechercheergebnisse des Senats, die der Anmelderin mit dem schriftlichen Hinweis vom 2. März 2020 übersandt worden sind, wird Bezug genommen). Bei dem englischen Wort „my“ handelt es sich um ein in der Werbung beliebtes Werbewort, um auf ein individuelles, auf die konkreten Kundenwünsche zugeschnittenes Produkt hinzuweisen (vgl. dazu die ständige Rspr. des BPatG: 30 W (pat) 529/17 – MYPROTEIN, 25 W (pat) 546/14 – myProtection; 25 W (pat) 21/13 – MyWallet; 33 W (pat) 544/10 – myimmo; 25 W (pat) 3/10 – Myfruit; die genannten Entscheidungen sind auf der Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich). Von einer entsprechenden werblichen Bedeutung geht die Rechtsprechung im Übrigen regelmäßig bei Wortfolgen bzw. Wortkombinationen einer produktbeschreibenden Angabe mit dem deutschen Personalpronomen „Mein“ aus (vgl. BPatG 30 W (pat) 539/14 – Mein Anwalt; 29 W (pat) 21/16 – mein TIERHEILPRAKTIKER; 33 W (pat) 509/12 – Mein Windpark; die Entscheidungen sind auf der Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).

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Im Zusammenhang mit den beanspruchten Computerprogrammen in Form von Apps handelt es sich bei der Wortkombination „MyMode“ somit um einen Sachhinweis auf den Inhalt und Zweck der Apps, der sich dem Verkehr ohne analysierende Betrachtungsweise in dem jeweiligen Produktzusammenhang ohne weiteres erschließt, wobei es entgegen der Auffassung der Anmelderin auch nicht mehrerer Gedankenschritte bedarf, um den Sinngehalt zu verstehen. Insoweit liegt ein unmittelbarer beschreibender Gehalt bzw. jedenfalls ein enger beschreibender Zusammenhang der angemeldeten Bezeichnung mit den so bezeichneten Waren auf der Hand. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Verständnisfähigkeit nicht zu gering zu veranschlagen ist, der zum einen einfache gedankliche Schlussfolgerungen ziehen kann und der zum anderen daran gewöhnt ist, in der Werbung ständig mit neuen Begriffen und Wortkombinationen (auch aus unterschiedlichen Sprachen, insbesondere auch mit Wortkombinationen aus englischen Begriffen) konfrontiert zu werden, durch die ihm lediglich sachbezogene Informationen in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Soweit die Anmelderin einwendet, dass bei der Frage des Verständnisses der angemeldeten Bezeichnung auf den Wissenstand des in Deutschland lebenden Publikums abzustellen ist, ist zu berücksichtigen, dass bereits ein produktbeschreibendes Verständnis bei dem für sich genommen ausreichenden relevanten Fachverkehr genügt, um das Schutzhindernis zu bejahen. Gerade im Bereich der Software ist die englische Sprache aber die maßgebliche Fachsprache.