Urheber- und MarkenR

Verhandlungstermin am 7. Februar 2024, 10.00 Uhr, in Sachen VIII ZR 363/21 (Hotelkosten bei Beherbergungsverbot im Rahmen der Corona-Pandemie) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die Frage, ob ein Hotelgast die Rückzahlung des von ihm vorausgezahlten Beherbergungsentgelts verlangen kann, wenn nach der Buchung ein behördliches Verbot der Beherbergung zu touristischen Zwecken zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erlassen wird, das den gebuchten Zeitraum umfasst.

Verhandlungstermin am 19. Dezember 2023, 9.00 Uhr, in Sachen XI ZR 36/23 (Verjährung des Anspruchs auf Rückforderung von Bankentgelten) (Pressemeldung des BGH)

Nachdem der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat mit Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20, vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 88/2021) entschieden hat, dass die von Banken im Verkehr mit Verbrauchern verwendeten sogenannten Zustimmungsfiktions-klauseln unwirksam sind, wird er sich in dem nunmehr zur Verhandlung anstehenden Verfahren u.a. mit der Frage des Verjährungsbeginns von Ansprüchen zu befassen haben, mit denen Verbraucher Bankentgelte zurückfordern, welche die Bank auf der Grundlage von Entgeltabreden berechnet hat, die im Wege einer solchen Zustimmungsfiktionsklausel getroffen werden sollten.

Verhandlungstermin am 21. November 2023, 9.00 Uhr, in Sachen XI ZR 290/22 (Wirksamkeit einer Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten in einem Riester-Altersvorsorgevertrag) (Pressemeldung des BGH)

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat wird über die Wirksamkeit einer Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten zu entscheiden haben, die in den von einer Sparkasse unter der Bezeichnung „S VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz (Sparkonto mit Zinsansammlung)“ angebotenen Altersvor-sorgeverträgen enthalten ist.

Verhandlungstermin am 28. November 2023 in Sachen VI ZR 38/22 (10.30 Uhr), VI ZR 239/22 (09.45 Uhr), VI ZR 253/22 (09.00 Uhr), VI ZR 266/22 (11.15 Uhr) und VI ZR 51/23 (12.00 Uhr) (Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Falle des sog. Werkstattrisikos) (Pressemeldung des BGH)

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist berechtigt, sein beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt zu geben und vom Unfallverursacher den hierfür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Der u.a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Kfz-Unfällen zuständige VI. Zivilsenat verhandelt am 28. November 2023 über fünf Revisionen, in denen sich in unterschiedlichen Konstellationen die Frage stellt, wer das Risiko trägt, wenn der Unfallverursacher einwendet, die von der Werkstatt gestellte Rechnung sei überhöht (sog. Werkstattrisiko).