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Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von Rechtsschutz gegen Strafbefehl trotz sich aufdrängender Anhaltspunkte für Unwirksamkeit seiner Zustellung wegen mangelnder Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten verletzt diesen in Grundrechten aus Art 19 Abs 4, Art 103 Abs 1 sowie Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG – Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers verletzt Recht auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.10.2020, AZ 2 BvR 554/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201005.2bvr055420Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG

Keine Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen (§ 34a Abs 3 BVerfGG), wenn Erfolg der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung nicht unterstellt werden kann – kein Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung bei mangelnden Gründen für Erhöhung des Mindestwertes gem § 37 Abs 2 S 2 Halbs 2 RVG (Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 05.10.2020, AZ 1 BvR 1576/17, 1 BvR 1702/17§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 Halbs 2 RVG

Präsident und Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts nehmen an Feierlichkeiten zum Tag der Deutschen Einheit in Potsdam teil (Pressemeldung des BVerfG)

Am 3. Oktober 2020 finden unter dem Motto “Wir miteinander“ die Feierlichkeiten zum Tag der Deutschen Einheit in Potsdam statt. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., und die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Doris König nehmen am offiziellen Festakt am 3. Oktober 2020 teil, der in diesem Jahr aufgrund der Corona-Pandemie mit reduzierter Personenzahl stattfindet. Zudem präsentiert sich das Bundesverfassungsgericht bereits seit dem 5. September und noch bis zum 4. Oktober 2020 multimedial in einem Glaskubus auf dem Luisenplatz in Potsdam.