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Online-Preisverleihung der Bundeszentrale für politische Bildung im Bundesverfassungsgericht am 12. November 2021 (Pressemeldung des BVerfG)

Am Freitag, dem 12. November 2021, findet von 15.00 bis 16.30 Uhr die Verleihung des WIR IST PLURAL-Preises der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) online aus dem Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts statt. Die bpb vergibt den WIR IST PLURAL | Preis zur Stärkung der Demokratie in Kooperation mit dem Bundesverfassungsgericht anlässlich des 70. Geburtstags des Gerichts. Die musikalisch eingerahmte Preisverleihung wird von Kolja Schwartz, ARD-Rechtsredaktion, moderiert und findet pandemiebedingt ohne Publikum statt. Eine der Laudatorinnen ist die Bundesverfassungsrichterin Dr. Kessal-Wulf.

Verhandlungstermin am 1. Dezember 2021, 9.00 Uhr, Saal E 101, in Sachen XII ZR 8/21 (Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung) (Pressemeldung des BGH)

Der u.a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 1. Dezember 2021 über die Rechtsfrage, ob ein Mieter von gewerblich genutzten Räumen für die Zeit einer behördlich angeordneten Geschäftsschließung während der Corona-Pandemie zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet ist.

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl eines Vorhalts ordnungswidriger Ausführung richterlicher Amtsgeschäfte und einer Ermahnung zu deren ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung (§ 26 Abs 2 DRiG) – Rüge einer Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit unsubstantiiert (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 11.11.2021, AZ 2 BvR 1473/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211111.2bvr147320Art 20 Abs 3 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 97 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

(Sozialgerichtliches Verfahren – Verfahrensfehler iSd § 160 Abs 2 Nr 3 SGG – Überraschungsentscheidung – Änderung der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vertretenen Rechtsansicht im Berufungsverfahren (hier: Hilfestellung bei der Medikamenteneinnahme als Leistung der häuslichen Krankenpflege in Abhängigkeit von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen mit der betreffenden Einrichtung)) (Beschluss des BSG 3. Senat)

Beschluss vom 11.11.2021, AZ B 3 KR 60/20 B, ECLI:DE:BSG:2021:111121BB3KR6020B0§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 86b SGG, § 37 SGB 5, Art 6 Abs 1 MRK