BVerwG 4. Senat, Beschluss vom 07.06.2022, AZ 4 BN 14/22, ECLI:DE:BVerwG:2022:070622B4BN14.22.0
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 27. Januar 2022, Az: 2 C 289/20, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2022 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung und Bezeichnung der ausdrücklich bzw. der Sache nach in Anspruch genommenen Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO stellt.
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1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 <91>). Diese Voraussetzungen legt die Beschwerde nicht dar.
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Die Frage,
Ist dem Gebot der Normenklarheit im Sinne einer Bestimmtheit Genüge getan, wenn in einem Bebauungsplan ein Bezugspunkt für das zulässige Maß der baulichen Nutzung dergestalt festgelegt wird, dass ein Punkt gewählt wird, der an ein im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (noch) nicht vorhandenes Bauwerk anknüpft, dessen (Höhen-)Lage ebenfalls im Bebauungsplan nicht festgelegt ist?,
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie führt nicht auf eine Frage des revisiblen Rechts.
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Ob der Plangeber in einem Bebauungsplan hinreichend klar zum Ausdruck bringt, welche Regelung mit welchem Gehalt normative Geltung beansprucht, ist eine Frage der Auslegung des Bebauungsplans und damit des nichtrevisiblen Landesrechts. Dies gilt auch, wenn das Rechtsstaatsgebot in seiner Ausprägung der Normenklarheit und der Bestimmtheit bei dieser Auslegung herangezogen wird. Ob eine einzelne Formulierung eines Bebauungsplans dem Bestimmtheitserfordernis genügt, ist aber in aller Regel keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 2021 – 4 BN 13.21 – ZfBR 2022, 259 <juris Rn. 12> und vom 23. August 2017 – 4 BN 14.17 – juris Rn. 6). Anderes folgt nicht bereits aus der gewählten Formulierung der Frage, die letztlich auf eine – wenn auch fallübergreifende – Subsumtion unter als gegeben vorausgesetzte bundesrechtliche Vorgabe hinausläuft. Vielmehr hätte der Beschwerde die Darlegung oblegen, inwieweit der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte bundesrechtliche Maßstab für die Bestimmtheit von Rechtsnormen der Erörterung bedarf und seinerseits entscheidungserhebliche ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2014 – 4 B 49.14 – ZfBR 2015, 60 <juris Rn. 4>). Dies leistet der Antragsteller nicht. In der Rechtsprechung ist insbesondere geklärt, dass die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm ihrer Bestimmtheit nicht entgegensteht und dass bei der Auslegung von Bebauungsplänen der Planbegründung, auf die das Oberverwaltungsgericht maßgeblich verweist, ein starkes Gewicht zukommt (BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 – 4 N 2.95 – Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 21 S. 6).
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2. Mit der der Sache nach erhobenen Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dringt der Antragsteller ebenso wenig durch. Ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14). Dem genügt die Beschwerde nicht.
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Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit geht fehl. Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt aktenwidrig festgestellt, betrifft den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffes (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rüge der Aktenwidrigkeit verlangt den schlüssigen Vortrag, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben, und zudem eine genaue Darstellung des Verstoßes durch konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll. Dieser Widerspruch muss offensichtlich sein, sodass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2016 – 4 CN 2.16 – BVerwGE 156, 336 Rn. 23 und vom 27. Februar 2020 – 7 C 3.19 – Buchholz 406.25 § 47 BImSchG Nr. 8 Rn. 28). Dem wird die Rüge nicht gerecht, das Oberverwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich im Bereich des Anschlusses der Erschließungsstraße an die Endorfer Straße um ebenes Gelände handele. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass sich Gegenteiliges zur Geländetopographie den Akten entnehmen lässt.
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Auch für einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist in dieser Hinsicht nichts dargetan. Ein solcher Verfahrensmangel liegt vor, wenn das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung von einer Sachverhaltsunterstellung ausgeht, die nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird, und seine Überzeugung nicht auf eine hinreichende Tatsachengrundlage stützt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2021 – 4 B 3.21 – juris Rn. 13 m.w.N.). Das Oberverwaltungsgericht konnte seine Würdigung der örtlichen Verhältnisse auf die Ortsbesichtigung vom 20. Januar 2022 stützen. Zwar finden sich im Protokoll zum Augenscheinstermin (§ 98 VwGO, §§ 371, 159 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO) keine ausdrücklichen Feststellungen zur Geländetopographie. Es wird jedoch vermerkt, dass das Bebauungsplangebiet in Augenschein genommen wurde; dies wird auch durch die dem Protokoll beigefügten Lichtbilder der Örtlichkeit dokumentiert. Von einer Feststellung „ins Blaue hinein“ kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.