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Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Strafgefangenen und Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei einer mit einer Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung nach Art 91 Abs 3 BayStVollzGStVollzG BY (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 23.09.2020, AZ 2 BvR 1810/19, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200923.2bvr181019Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 93a Abs 2b BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 91 Abs 2 S 1 Alt 2 StVollzG BY

(Sozialgerichtliches Verfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – Verfahrensfehler – keine Umgehung der in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG normierten Beschränkungen durch eine Grundsatzrüge – Maßgeblichkeit eines Gutachtens bei Vorliegen unterschiedlicher Gutachten mit teilweise für den Kläger günstigen und ungünstigen Aussagen) (Beschluss des BSG 13. Senat)

Beschluss vom 22.09.2020, AZ B 13 R 45/20 B, ECLI:DE:BSG:2020:220920BB13R4520B0§ 62 SGG, § 103 SGG, § 106 Abs 1 SGG, § 112 Abs 2 S 2 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG

Teilweise erfolgreiche Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen wegen Protestcamps gegen den Ausbau der A49 (Pressemeldung des BVerfG)

Im Wege der einstweiligen Anordnung hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichten Beschlüssen in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gießen und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der geplanten Durchführung von Protestcamps gegen Waldrodungen zum Zwecke des Ausbaus der Autobahn A49 die aufschiebende Wirkung der Klagen des Anmelders der Protestcamps gegen Verbots- und Auflagenbescheide des Regierungspräsidiums Gießen teilweise wiederhergestellt. Im Übrigen blieben die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen erfolglos.