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Nichtannahme einer völlig unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde – Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche – Ablehnung der Gewährung von PKH – Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 28.10.2022, AZ 2 BvR 1473/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221028.2bvr147322§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Bundesregierung hätte den Bundestag frühzeitig über das Krisenmanagementkonzept für die Militäroperation „EUNAVFOR MED Operation SOPHIA“ informieren müssen (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Bundesregierung die Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) verletzt hat. Zum einen hat sie diesen nicht umfassend und frühestmöglich über den Entwurf eines Krisenmanagementkonzepts für die Militäroperation
„EUNAVFOR MED Operation SOPHIA“ im Mittelmeerraum informiert. Zum anderen hat die Bundesregierung nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ein an die damalige Bundeskanzlerin gerichtetes Schreiben des türkischen Ministerpräsidenten vom 23. September 2015 nicht der Unterrichtungspflicht nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG unterfällt.