Rechtsgebiet

Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Beschleunigungsgrundsatz im Zwischenverfahren gem §§ 199ff StPO – hier: Fortdauer bereits lang andauernder Untersuchungshaft ohne hinreichende Rechtfertigung verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG – Gegenstandswertfestsetzung (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.02.2021, AZ 2 BvR 2128/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210203.2bvr212820Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 RVG

Erfolgloses Organstreitverfahren gegen verweigerte Benennung eines V-Person-Führers zum Zwecke der Zeugenvernehmung gegenüber dem Untersuchungsausschuss (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen eines Organstreitverfahrens einen Antrag der Fraktionen der Freien Demokraten, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag sowie von Obleuten dieser Fraktionen im Untersuchungsausschuss zum Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt am 19. Dezember 2016 zurückgewiesen.

Erfolgloser Eilantrag zum Übereinkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der EU (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verworfen, mit dem das Inkrafttreten des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Übk) verhindert werden sollte. Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die Antragstellerin weder substantiiert dargelegt hat, dass die Ratifikation sie in ihren Rechten verletzen könnte noch dass sie insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis besitzt.

Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bezogen auf das Fehlen gesetzlicher Regelungen zur paritätischen Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts bei der Bundestagswahl (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Deutschen Bundestages, mit dem ein Einspruch gegen die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017 zurückgewiesen wurde, als unzulässig verworfen.

Erfolgreicher Eilantrag in Bezug auf eine Auslieferung nach Lettland – Verletzung von Art 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) durch menschenunwürdige Haftbedingungen möglich – Mitteilung der zu erwartenden Haftbedingungen unzureichend – eigene fachgerichtliche Gefahrenprognose nicht erkennbar – Folgenabwägung (Einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Einstweilige Anordnung vom 02.02.2021, AZ 2 BvR 156/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210202.2bvr015621Art 1 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, Art 4 EUGrdRCh, § 32 IRG, Art 3 MRK

Verhandlungstermin am 27. April 2021, 9.00 Uhr, Sitzungssaal E 101 – XI ZR 26/20 – (Wirksamkeit von Klauseln, die die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung der AGB der Bank fingieren) (Pressemeldung des BGH)

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat wird, nachdem sich der Gerichtshof der Europäischen Union auf ein Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs mit einer ähnlichen Klausel befasst hat (EuGH, Urteil vom 11. November 2020 – C-287/19, „DenizBank“, WM 2020, 2218 ff.), über die Wirksamkeit von Klauseln zu entscheiden haben, die unter bestimmten Bedingungen die Zustimmung des Kunden zu einer Änderung der AGB einer Bank fingieren.