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Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von Rechtsschutz gegen Nichtverbescheidung eines „Überprüfungsersuchens“ mehrerer Sicherungsverwahrter durch die Justizvollzugsanstalt verletzt Betroffene in Grundrechten aus Art 17 und Art 19 Abs 4 GG (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 08.06.2021, AZ 2 BvR 1306/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210608.2bvr130620Art 17 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 86 Abs 1 SichVVollzG HA, § 108 StVollzG

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Begrenzung des Kreises der „Genesenen“ gemäß § 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (juris: SchAusnahmV) – Bundesrechtliche Beschränkung auf Personen mit positivem Test innerhalb der letzten sechs Monate betrifft Beschwerdeführer nicht mehr – mangelnde Rechtswegerschöpfung hinsichtlich vergleichbarer landesrechtlicher Vorschrift (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 1. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 07.06.2021, AZ 1 BvR 1260/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210607.1bvr126021Art 3 Abs 1 GG, Art 31 GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG

Bundesverfassungsgericht beteiligt sich an Diskussionsreihe zu aktuellen verfassungsrechtlichen Themen (Pressemeldung des BVerfG)

Anlässlich des 70-jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts beginnt heute in Zusammenarbeit mit der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) eine fünfteilige Diskussionsreihe „bpb:forum spezial“. Bis September nehmen fünf Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts sowie weitere Gäste teil, um über verfassungsrechtliche Themen zu sprechen. Zum Auftakt wird Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M. (Michigan) heute um 18 Uhr gemeinsam mit Bundesverfassungsrichter a. D. Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio unter Moderation der Leiterin der ARD-Rechtsredaktion/Hörfunk Gigi Deppe zu der Frage „Wie schützen Sie die Menschenwürde, Frau Prof. Dr. Baer?“ diskutieren.

Mehrere Eilanträge und Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes („Bundesnotbremse“) erfolglos (Pressemeldung des BVerfG)

Mit teilweise veröffentlichten Beschlüssen haben die Kammern des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts weitere 8 Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und 51 Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG („Kontaktbeschränkungen“), § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 („Ausgangsbeschränkungen“), § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG („Beschränkung von Freizeiteinrichtungen“), gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG („Einzelhandelsbeschränkungen“), gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 („Beschränkungen kultureller Einrichtungen“), gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 IfSG („Amateursport“), gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 IfSG („Beschränkungen körpernaher Dienstleistungen“), gegen § 28b Abs. 3 IfSG („Schulschließungen“ und „Testpflicht“), gegen § 73 Abs. 1a IfSG („Bußgeldkatalog“) sowie gegen § 28c IfSG in Verbindung mit der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung („Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung“) richteten. Soweit die Beschlüsse inhaltlich begründet wurden, sind diese auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts abrufbar. Soweit die zuständigen Kammern gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung der Entscheidung abgesehen haben, werden diese Entscheidungen nicht gesondert veröffentlicht. Damit ist nicht entschieden, ob die angegriffenen Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Prüfung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG zur „Ausgangsbeschränkung“ (vgl. Pressemitteilung Nr. 33/2021 vom 5. Mai 2021) und die Prüfung weiterer Regelungen des § 28b IfSG, die Gegenstand verschiedener Eilentscheidungen von Kammern des Ersten Senats vom 20. Mai 2021 waren (vgl. Pressemitteilung Nr. 42/2021 vom 20. Mai 2021), bleibt den dort genannten Hauptsacheverfahren vorbehalten.