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Anhängige Verfahren gegen Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes („Bundesnotbremse“) (Pressemeldung des BVerfG)

Gegen das am 23. April 2021 in Kraft getretene Vierte Bevölkerungsschutzgesetz („Bundesnotbremse“) sind bis einschließlich 31. Juli 2021 insgesamt 301 Verfahren beim Bundesverfassungsgericht eingegangen. Bei diesen – teilweise bereits erledigten – Verfahren handelt es sich um 281 Verfassungsbeschwerden (davon 200 verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) sowie um 20 isolierte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Darüber hinaus sind weitere 151 Eingaben im Allgemeinen Register erfasst.

Sozialgerichtliches Verfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – Verfahrensmangel – hinreichende Bezeichnung – Terminsverlegung wegen Urlaubs des Prozessbevollmächtigten – erheblicher Grund – Darlegung der Verhinderung – rechtsmissbräuchliche Richterablehnung bei Verfolgung verfahrensfremder Ziele (Beschluss des BSG 11. Senat)

Beschluss vom 19.08.2021, AZ B 11 AL 39/21 B, ECLI:DE:BSG:2021:190821BB11AL3921B0§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 202 S 1 SGG, § 60 Abs 1 SGG, § 42 Abs 1 ZPO

Hauptverhandlung am 2. Dezember 2021, 10.00 Uhr, Saal E 101, Herrenstraße 45a, in der Strafsache 3 StR 441/20 (sog. NSU-Verfahren betreffend den Angeklagten André E.) (Pressemeldung des BGH)

Mit Urteil vom 11. Juli 2018 hat das Oberlandesgericht München den Angeklagten André E. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von weiteren Vorwürfen (Beihilfe zum versuchten Mord, Beihilfe zum Raub, weitere Unterstützung einer terroristischen Vereinigung u.a.) hat es ihn freigesprochen.

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) in einer strafvollzugsrechtlichen Sache – unvertretbare fachgerichtliche Handhabung eines Antrags auf Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs 2 S 2 StVollzG – sowie zu den fachgerichtlichen Sachaufklärungspflichten aufgrund des Garantie effektiven Rechtsschutzes gem Art 19 Abs 4 GG (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.08.2021, AZ 2 BvR 27/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210818.2bvr002721Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, §§ 109ff StVollzG, § 114 Abs 2 S 2 StVollzG