BGH 3. Strafsenat, Beschluss vom 31.10.2023, AZ 3 StR 367/23
Verfahrensgang
vorgehend LG Krefeld, 23. Juni 2023, Az: 22 KLs 2/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 23. Juni 2023 aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen dahin geändert, dass in die Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten die Verurteilungen durch das Amtsgericht Krefeld vom 5. Februar 2020 ( ) und das Amtsgericht Hameln vom 21. Juli 2021 ( ) einbezogen werden.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Schäfer
- Berg
- Anstötz
- Erbguth
- Voigt