Beschluss des BVerwG 9. Senat vom 24.08.2023, AZ 9 B 13/23, 9 B 13/23 (9 C 5/23)

BVerwG 9. Senat, Beschluss vom 24.08.2023, AZ 9 B 13/23, 9 B 13/23 (9 C 5/23), ECLI:DE:BVerwG:2023:240823B9B13.23.0

Verfahrensgang

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 23. Februar 2023, Az: 20 B 21.1676, Urteil
vorgehend VG Ansbach, 14. November 2019, Az: AN 1 K 19.00221, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 23. Februar 2023 wird aufgehoben, soweit sie den Antrag der Klägerin auf Rückzahlung zu Unrecht erhobener Gebühren nebst Zinsen betrifft. Insoweit wird die Revision zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist im beantragten Umfang gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der sinngemäß aufgeworfenen Frage geben, ob die bundesrechtliche Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 VwGO es gestattet, den Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht festgesetzter und bezahlter (landesrechtlicher) Abwassergebühren unmittelbar mit der Leistungsklage zu verfolgen, ohne dass der Rückzahlungsanspruch zuvor durch Verwaltungsakt (Abrechnungsbescheid) festgesetzt wird.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Die Wertfestsetzung nach der bezifferten Geldleistung gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erscheint nicht angemessen, da die Aufhebung der angefochtenen Bescheide nicht Streitgegenstand ist.