BVerwG 4. Senat, Beschluss vom 22.03.2023, AZ 4 B 21/22, ECLI:DE:BVerwG:2023:220323B4B21.22.0
Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 12. Januar 2022, Az: 4 C 21/09, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Gründe im Einzelnen ergeben sich aus dem Senatsbeschluss vom 2. März 2023 in der Sache 4 B 16.22, die dem Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin sowie ihrem Prozessbevollmächtigten und den anderen Beteiligten bekannt ist. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
2
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.