Beschluss des BVerwG 1. Senat vom 22.03.2023, AZ 1 B 67/22, 1 B 67/22 (1 C 8/23)

BVerwG 1. Senat, Beschluss vom 22.03.2023, AZ 1 B 67/22, 1 B 67/22 (1 C 8/23), ECLI:DE:BVerwG:2023:220323B1B67.22.0

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 7. Juli 2022, Az: A 4 S 3696/21, Urteil
vorgehend VG Stuttgart, 12. April 2021, Az: A 1 K 664/20

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. Juli 2022 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

2

Der Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger, dem in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. In dem angefochtenen Bescheid drohte ihm die Beklagte unter anderem die Abschiebung nach Italien an. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob bei der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren davon auszugehen ist, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie im Familienverband in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zurückkehren wird.