Beschluss des BVerwG 10. Senat vom 17.07.2023, AZ 10 B 9/23, 10 B 9/23 (10 B 15/22)

BVerwG 10. Senat, Beschluss vom 17.07.2023, AZ 10 B 9/23, 10 B 9/23 (10 B 15/22), ECLI:DE:BVerwG:2023:170723B10B9.23.0

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 5. Juli 2022, Az: 9 L 27/22
vorgehend VG Berlin, 19. November 2021, Az: 1 K 407/21

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack wird verworfen.

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2023 – 10 B 15.22 – wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1

Das gegen die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack gerichtete Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 2021 – 9 B 49.20 – Buchholz 424.02 § 63 LwAnpG Nr. 7 Rn. 30 und vom 12. Januar 2022 – 5 B 23.21 – juris Rn. 2, jeweils m. w. N.; vgl. ferner etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Mai 2010 – 1 BvR 96/10 – NVwZ-RR 2010, 545 f.). Davon ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr das Vorbringen des Antragstellers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Das ist unter anderem der Fall, wenn das Gesuch offenbar grundlos ist oder nur der Verschleppung dient (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 – 1 BvR 1288/14 – juris Rn. 15 f.). So liegt es hier. Dem Vortrag des Klägers in seinen Schreiben vom 28. März 2023 sind nicht ansatzweise einzelfallbezogene Umstände zu entnehmen, die eine Besorgnis der Befangenheit der von ihm abgelehnten Richterin begründen könnten.

2

Die mit diesem am 7. April 2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schreiben erhobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist.

3

Gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben und der Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen. Wann dem Kläger der mit Übersendungsschreiben vom 6. Februar 2023 formlos mitgeteilte Beschluss vom 26. Januar 2023 zugegangen ist, hat er zwar nicht glaubhaft gemacht. Es ist nach den Umständen aber nicht zweifelhaft, dass zwischen der Bekanntgabe des Beschlusses und der am 7. April 2023 erhobenen Anhörungsrüge deutlich mehr als zwei Wochen verstrichen sind. Der Kläger hat bereits mit Schreiben vom 11. Februar 2023 Erinnerung gegen die auf den Beschluss bezugnehmende Kostenrechnung vom 9. Februar 2023 in diesem Verfahren eingelegt. Mit seiner Anhörungsrüge macht er geltend, die Bekanntgabe der wesentlichen Inhalte des Beschlusses vom 26. Januar 2023 sei wegen – nach seiner Auffassung vorliegenden – Formverstößen nicht gegeben. Seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass ihm dieser erst nach dem 23. März 2023 als dem letzten Tag der Kenntniserlangung, bei dem seine Anhörungsrüge noch fristgerecht hätte eingelegt worden sein können, zugegangen wäre.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.