Nichtannahmebeschluss ohne Begründung (Kammerbeschluss ohne Begründung des BVerfG 2. Senat)

BVerfG 2. Senat, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 10.07.2023, AZ 2 BvR 807/23, ECLI:DE:BVerfG:2023:rs20230710.2bvr080723

§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.