BVerfG 2. Senat, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 10.07.2023, AZ 2 BvR 807/23, ECLI:DE:BVerfG:2023:rs20230710.2bvr080723
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.