Kammerbeschluss: Verwerfung einer nach Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens erhobenen Gegenvorstellung (Kammerbeschluss des BVerfG 1. Senat 1. Kammer)

BVerfG 1. Senat 1. Kammer, Kammerbeschluss vom 05.09.2023, AZ 1 BvR 932/22, ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230905.1bvr093222

Art 103 Abs 1 GG, § 90 BVerfGG

Verfahrensgang

vorgehend BVerfG, 19. Juni 2023, Az: 1 BvR 932/22, Nichtannahmebeschluss
vorgehend BGH, 24. Februar 2022, Az: I ZR 2/21, Urteil

vorgehend OLG Köln, 17. Dezember 2020, Az: 15 U 37/20, Urteil

Tenor

Die Gegenvorstellung vom 9. August 2023 zum Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2023 – 1 BvR 932/22 – wird verworfen.

Gründe

1

Die nach Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens vorgebrachte Gegenvorstellung ist zu verwerfen.

2

Dabei kann weiterhin offenbleiben, ob sich die Verfassungsbeschwerde bereits mit dem Tod der Beschwerdeführerin erledigt hatte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2023 – 1 BvR 932/22 -, Rn. 1 f.). Nichtannahmeentscheidungen der Kammern sind unanfechtbar und können auf Gegenvorstellungen hin grundsätzlich durch die Kammer selbst nicht mehr abgeändert werden. Nach Erschöpfung des Rechtswegs und Durchführung des Annahmeverfahrens besteht ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2020 – 1 BvR 856/20 -, Rn. 7 m.w.N.).

3

Es kann dahinstehen, ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn bei der Entscheidung entscheidungserheblicher, dem Bundesverfassungsgericht vorliegender Prozessstoff in einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise außer Acht geblieben ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2020 – 1 BvR 856/20 -, Rn. 7 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

4

Die Gegenvorstellung rügt, die von der Kammer geforderte Darlegung bereits im Ausgangsverfahren angestellter verfassungsrechtlicher Erwägungen stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Hiermit wird eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör nicht vorgebracht. Die Gegenvorstellung rügt vielmehr eine inhaltlich von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweichende Entscheidung, bei der sie im Übrigen verkennt, dass die Verfassungsbeschwerde eine Auslegung des einfachen Rechts angestrebt hat, die ohne auf Art. 14 GG gestützte verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar war, weshalb die Beschwerdeführerin gehalten war, bereits die Fachgerichte in geeigneter Weise hiermit zu befassen (vgl. BVerfGE 112, 50 <62 f.>).

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.