Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung – Ablehnung eines PKH-Antrags mangels Erfolgsaussichten – Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht aufgezeigt (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 1. Kammer)

BVerfG 1. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 27.02.2023, AZ 1 BvR 310/23, ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230227.1bvr031023

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 3. Januar 2023, Az: 1 LA 194/22, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2022 – 1 BvR 1545/22 -) sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller und Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die angegriffene Entscheidung wird nicht aufgezeigt.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.