Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung – Ablehnung der Auslagenerstattung – Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung mangels Rechtsschutzbedürfnisses (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 14.02.2023, AZ 2 BvR 2226/20, ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230214.2bvr222620

§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 22. Oktober 2020, Az: IX ZR 169/19, Beschluss
vorgehend OLG München, 27. Juni 2019, Az: 27 U 394/19, Beschluss

vorgehend LG Augsburg, 21. Dezember 2018, Az: 111 O 1764/17, Urteil

vorgehend LG Augsburg, 17. September 2018, Az: 111 O 1764/17, Zwischenurteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag der Beschwerdeführer auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts auf 100.000 Euro (in Worten: einhunderttausend Euro) wird verworfen.

Gründe

1

1. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

2. Gründe, die trotz der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die Anordnung einer Erstattung der Auslagen für dieses Verfahren angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

3

3. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

4

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 €. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 – 2 BvR 1790/94 -).

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.