Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags mangels Erforderlichkeit sowie mangels Erfolgsaussichten (Prozesskostenhilfebeschluss des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

BVerfG 1. Senat 2. Kammer, Prozesskostenhilfebeschluss vom 24.01.2023, AZ 1 BvR 2352/22, ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230124.1bvr235222

§ 90 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Verfahrensgang

vorgehend BSG, 12. Oktober 2022, Az: B 4 AS 87/22 BH, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 25. März 2022, Az: L 21 AS 1438/21, Urteil

vorgehend SG Münster, 21. September 2021, Az: S 11 AS 195/21, Gerichtsbescheid

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>) sind nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nicht ersichtlich ist. Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurfte es daher nicht.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.