Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben (Beschluss des BVerfG 2. Senat)

BVerfG 2. Senat, Beschluss vom 20.09.2023, AZ 2 BvC 25/22, 2 BvC 34/23, ECLI:DE:BVerfG:2023:cs20230920.2bvc002522

§ 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG

Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Wahlprüfungsbeschwerden werden verworfen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren zu 1. wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Den Wahlprüfungsbeschwerden bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

2

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren zu 1. wird abgelehnt, weil er sich wegen des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 30. März 2023 – WP 12/21 – erledigt hat.