BVerfG 2. Senat, Beschluss vom 01.02.2023, AZ 2 BvC 29/22, ECLI:DE:BVerfG:2023:cs20230201.2bvc002922
§ 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
1
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 27. Dezember 2022 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.