Mietshaus

Sozialgerichtliches Verfahren – Entlassung aus dem Amt eines ehrenamtlichen Richters auf eigenen Antrag – Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen (Beschluss des BSG 1. Senat)

BSG 1. Senat, Beschluss vom 22.05.2023, AZ B 1 SF 4/23 S, ECLI:DE:BSG:2023:220523BB1SF423S0

§ 18 Abs 1 Nr 4 SGG, § 18 Abs 3 S 1 SGG, § 47 S 2 SGG

Tenor

Der zum ehrenamtlichen Richter beim Bundessozialgericht berufene W wird auf seinen Antrag aus diesem Amt entlassen.

Gründe

1

Der ehrenamtliche Richter W hat durch seine Ehefrau beantragt, ihn aus gesundheitlichen Gründen aus seinem Amt als ehrenamtlicher Richter beim BSG zu entlassen. Der Senat hat ihm anschließend nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag gegeben. Eine weitere Mitteilung ist daraufhin nicht erfolgt.

2

  • Nach § 47 Satz 2 iVm § 18 Abs 3 Satz 1 und Abs 1 Nr 4 SGG kann ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag aus seinem Amt entlassen werden, wenn er aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. Die Ehefrau hat mitgeteilt, dass der ehrenamtliche Richter W wegen der Folgen eines Schlaganfalls (nachhaltige Schädigung des Sprachzentrums) nicht mehr in der Lage sei, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. Der Senat sieht keinen Grund, diese Angaben in Zweifel zu ziehen und ordnet deshalb antragsgemäß die Entlassung von W aus dem Amt als ehrenamtlicher Richter beim BSG an.
  • Schlegel
  • Estelmann
  • Scholz