Beschluss des BPatG München 17. Senat vom 11.07.2023, AZ 17 W (pat) 8/22

BPatG München 17. Senat, Beschluss vom 11.07.2023, AZ 17 W (pat) 8/22, ECLI:DE:BPatG:2023:110723B17Wpat8.22.0

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2017 214 902.7

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann, der Richterin Akintche und des Richters Dr. Ing. Harth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 25. August 2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung

2

„Indirekte Transaktionsvorgänge auf Basis einer Blockchainarchitektur“.

3

Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06Q des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluss vom 11. Mai 2022 zurückgewiesen.

4

Zur Begründung verweist die Prüfungsstelle auf den Bescheid vom 16. April 2022.

5

In diesem Bescheid führt die Prüfungsstelle aus, dass die Patentansprüche, soweit sie eine Erfindung auf Gebieten der Technik und damit die Lösung eines technischen Problems betreffen, auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhten.

6

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde vom 17. Mai 2022 gerichtet, mit der die Anmelderin ihr ursprüngliches Patentbegehren im Hauptantrag weiterverfolgt. Des Weiteren hat sie einen Hilfsantrag eingereicht.

7

In der Beschwerdebegründung gibt die Anmelderin an, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag eine ausführbare und kausale Lösung eines technischen Problems darstelle. Weiterhin beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber den von der Prüfungsstelle genannten Druckschriften, da der Fachmann keine Veranlassung hätte die Lehre dieser Druckschriften zu ändern, um den erfindungsgemäßen technischen Lösungsweg zu gehen.

8

Im Prüfungsverfahren wurde folgender Stand der Technik genannt:

9

P1:  Smart Contracts: The Blockchain Technology That will Replace Lawyers,

10

An in-depth guide by Block-Geeks (23.06.2017)

11

P2:  Botjes, E.: Pulling the Blockchain apart (11.08.2017)

12

P3: Quentson, A.: Hundreds of Charging Stations for Electric Cars Blockchenized with Ethereum in Germany. Ethereum News (02.05.2017)

13

Vom Senat wurden folgende Druckschriften nachbenannt:

14

P4: WO 2017/080587 A1

15

P5: ZF, UBS and innogy Innovation Hub Announce the Jointly Developed Blockchain Car eWallet (05.01.2017)

16

Zur mündlichen Verhandlung ist die Anmelderin, wie angekündigt, nicht erschienen.

17

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

18

– den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

19

gemäß
Hauptantrag mit

20

Patentansprüchen 1 bis 9 vom 29.11.2018,

21

Beschreibung Seiten 1 bis 23 vom Anmeldetag und

22

4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 7 vom 11.09.2017;

23

gemäß
Hilfsantrag mit

24

Patentansprüchen 1 bis 8 vom 08.07.2022,

25

Beschreibung und Figuren wie Hauptantrag.

26

Der geltende
Anspruch 1 des Hauptantrags (mit einer Gliederung versehen) lautet:

27

1.  Transaktionsvorrichtung (10) für ein Endgerät (1) eines Halters (2)

28

1.1 zum Vorbereiten von Transaktionen zwischen dem Halter (2) und einem Dienstleistungsanbieter (3) in einem auf einer Blockchain (20) basierten Computernetzwerk (21) mit

29

1.2 einem Wallet-Programm (41), um für den Halter (2) einen Kundenknoten (23) in dem Computernetzwerk (21) zu erhalten, wenn das Wallet-Programm (41) auf einem Computer (31) ausgeführt wird,

30

wobei

31

1.3 die Transaktionsvorrichtung (10) ein weiterer Kundenknoten (23) in dem Computernetzwerk (21) ist und ausgeführt ist, eine Nachricht (13) für Knoten (22) des Computernetzwerks (21) bereitzustellen,

32

1.4 Berechtigungsknoten (24) des Computernetzwerks (21) ausgeführt sind, diese Nachricht (13) mithilfe der Blockchain (20) zu validieren und diese validierte Nachricht (13) an den weiteren Kundenknoten (23) zu übergeben, um die validierte Nachricht (13) dem Halter (2) zur Verfügung zu stellen,

33

mit

34

1.5 einer Eingabeschnittstelle (11), die ausgeführt ist, Bedingungen des Dienstleistungsanbieters (3) für eine Dienstleistung (4) und eine Zieladresse (5) dieses Dienstleistungsanbieters (3) zu erhalten,

35

und

36

1.6 einer Ausgabeschnittstelle (12), die ausgeführt ist, die Nachricht (13) für die Knoten (22) des Computernetzwerks (21) bereitzustellen,

37

wobei die Transaktionsvorrichtung (10) ausgeführt ist,

38

1.7 zur Berechnung der Transaktionshöhe einen intelligenten Vertrag 25) des Dienstleistungsanbieters (3), der die Bedingungen des Dienstleistungsanbieters (3) für die Dienstleistung (4) enthält und den der Halter (2) über das Wallet-Programm (41) verwaltet, auszuführen,

39

wobei

40

1.8 das Endgerät (1) einen intelligenten Vertrag (25) aufweist, der die von dem Halter (2) für dieses Endgerät (1) definierten Bedingungen für eine Annahme der Dienstleistung (4) enthält,

41

1.9 ein Computerprogramm auszuführen, das Softwarecodeabschnitte aufweist,

um

42

1.9.1 in Abhängigkeit eines Vergleichs von dem Halter (2) für dieses Endgerät (1) definierten Bedingungen für eine Annahme der Dienstleistung (4) mit den Bedingungen des Dienstleistungsanbieters (3) eine Transaktionshöhe für diese Dienstleistung (4) zu berechnen,

43

und

44

1.9.2 die Nachricht (13) zu erzeugen, die wenigstens die Transaktionshöhe, die Dienstleistung (4) und die Zieladresse (5) des intelligenten Vertrages (25) des Dienstleistungsanbieters (3) beinhaltet,

45

und

46

1.10 einen Geldtransfer zwischen dem Halter (2) und einem Dienstleistungsanbieter (3) vorzubereiten, um ein indirektes Bezahlen zu ermöglichen, bei dem die Bezahlung indirekt über das Endgerät (1) des Halters erfolgt und der Halter zur Bezahlung aufgefordert wird,

47

wobei

48

1.11 die Transaktion für die Dienstleistung (4) durch den Halter (2) mit dem Wallet-Programm (41) in Abhängigkeit dieser validierten Nachricht (13) und in Abhängigkeit von dem für das Endgerät (1) spezifischen intelligenten Vertrag (25) erfolgt.

49

Der geltende
Anspruch 1 des Hilfsantrags (mit einer Gliederung und gekennzeichneten Unterschieden zu Anspruch 1 nach Hauptantrag versehen) lautet:

50

1.  Transaktionsvorrichtung (10) für ein Endgerät (1) eines Halters (2)

51

1.1 zum Vorbereiten von Transaktionen zwischen dem Halter (2) und einem Dienstleistungsanbieter (3) in einem auf einer Blockchain (20) basierten Computernetzwerk (21) mit

52

1.2 einem Wallet-Programm (41), um für den Halter (2) einen Kundenknoten (23) in dem Computernetzwerk (21) zu erhalten, wenn das Wallet-Programm (41) auf einem Computer (31) ausgeführt wird,

53

wobei

54

1.3 die Transaktionsvorrichtung (10) ein weiterer Kundenknoten (23) in dem Computernetzwerk (21) ist und ausgeführt ist, eine Nachricht (13) für Knoten (22) des Computernetzwerks (21) bereitzustellen,

55

1.4 Berechtigungsknoten (24) des Computernetzwerks (21) ausgeführt sind, diese Nachricht (13) mithilfe der Blockchain (20) zu validieren und diese validierte Nachricht (13) an den weiteren Kundenknoten (23) zu übergeben, um die validierte Nachricht (13) dem Halter (2) zur Verfügung zu stellen,

56

mit

57

1.5 einer Eingabeschnittstelle (11), die ausgeführt ist, Bedingungen des Dienstleistungsanbieters (3) für eine Dienstleistung (4) und eine Zieladresse (5) dieses Dienstleistungsanbieters (3) zu erhalten,

58

und

59

1.6 einer Ausgabeschnittstelle (12), die ausgeführt ist, die Nachricht (13) für die Knoten (22) des Computernetzwerks (21) bereitzustellen,

60

wobei die Transaktionsvorrichtung (10) ausgeführt ist,

61

1.7 zur Berechnung der Transaktionshöhe einen intelligenten Vertrag 25) des Dienstleistungsanbieters (3), der die Bedingungen des Dienstleistungsanbieters (3) für die Dienstleistung (4) enthält und den der Halter (2) über das Wallet-Programm (41) verwaltet, auszuführen,

62

wobei

63

1.8 das Endgerät (1) einen intelligenten Vertrag (25) aufweist, der die von dem Halter (2) für dieses Endgerät (1) definierten Bedingungen für eine Annahme der Dienstleistung (4) enthält,

64

1.9 ein Computerprogramm auszuführen, das Softwarecodeabschnitte aufweist,

um

65

1.9.1 in Abhängigkeit eines Vergleichs von dem Halter (2) für dieses Endgerät (1) definierten Bedingungen für eine Annahme der Dienstleistung (4) mit den Bedingungen des Dienstleistungsanbieters (3) eine Transaktionshöhe für diese Dienstleistung (4) zu berechnen,

66

und

67

1.9.2 die Nachricht (13) zu erzeugen, die wenigstens die Transaktionshöhe, die Dienstleistung (4) und die Zieladresse (5) des intelligenten Vertrages (25) des Dienstleistungsanbieters (3) beinhaltet,

68

und

69

1.10 einen Geldtransfer zwischen dem Halter (2) und einem Dienstleistungsanbieter (3) vorzubereiten, um ein indirektes Bezahlen zu ermöglichen, bei dem die Bezahlung indirekt über das Endgerät (1) des Halters erfolgt und der Halter zur Bezahlung aufgefordert wird,

70

wobei

71

1.11 die Transaktion für die Dienstleistung (4) durch den Halter (2) mit dem Wallet-Programm (41) in Abhängigkeit dieser validierten Nachricht (13) und in Abhängigkeit von dem für das Endgerät (1) spezifischen intelligenten Vertrag (25) erfolgt
,

72

wobei

73

1.12 Hi die Transaktionsvorrichtung (10) eine Kommunikationsschnittstelle (14) aufweist, die ausgeführt ist, Telematik-Daten, Steuergeräte-Daten, Aktor-Daten des Endgeräts (1) und/oder Daten des Dienstleistungsanbieters (3) zu erhalten, um in Abhängigkeit eines Vergleichs von dem Halter (2) für das Endgerät (1) definierten Bedingungen eine Tür, ein Fenster und/oder ein Tankdeckel des Endgeräts (1) von dem Dienstleistungsanbieter öffnen zu lassen.

74

Zu den weiteren Ansprüchen des Hauptantrags und des Hilfsantrags sowie den weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

75

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und gemäß Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, wobei bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit diejenigen Anweisungen, die die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln nicht bestimmen oder zumindest beeinflussen, nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGH GRUR 2011, 125 Wiedergabe topografischer Informationen; BGH GRUR 2011, 610 – Webseitenanzeige; BGH GRUR 2013, 275 – Routenplanung).

76

1. Die vorliegende Anmeldung betrifft eine Transaktionsvorrichtung für ein Endgerät eines Halters zum Vorbereiten von Transaktionen zwischen einem Halter und einem Dienstleistungsanbieter sowie einen intelligenten Vertrag, ein Verfahren für ein Endgerät, ein Computerprogrammprodukt und ein Endgerät (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0001]).

77

Ausweislich der Anmeldung sei eine Blockchain als dezentrale Datenbank für die Ausführung von Transaktionen mit digitalen Währungen bekannt. Derartige Transaktionen beträfen den Austausch von Waren oder Daten. Digitale Währungen seien digitale Zahlungsmittel wie bspw. eine Kryptowährung. Des Weiteren seien intelligente Verträge bekannt, die in Gestalt eines Computerprogramms Verträge abbilden, überprüfen und/oder die Verhandlung und/oder die Abwicklung eines Vertrages technisch unterstützen (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0002]-[0014]).

78

Der Anmeldung soll die
Aufgabe zugrunde liegen, ein verbessertes Gesamtsystem zum Vorbereiten und Ausführen von Transaktionen mittels einer Blockchain, insbesondere ein derartiges Gesamtsystem integriert in der Mobilität dienenden Maschinen, bereitzustellen. Insbesondere soll das Gesamtsystem ein automatisches Ausführen und Annehmen von intelligenten Verträgen ermöglichen (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0015]).

79

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag eine „erste“ Transaktionsvorrichtung für ein Endgerät eines Halters vor (Merkmal
1.. Das Endgerät kann bspw. ein Fahrzeug oder ein Fahrzeug einer Fahrzeugflotte des Halters sein. Der Halter ist der Besitzer, d.h. eine Person (vgl. Offenlegungsschrift, Fig.1, Absätze [0020], [0071]). Die Transaktionsvorrichtung empfängt bzw. sendet Daten und verarbeitet diese (vgl. Offenlegungsschrift, Fig.1, Absätze [0018], [0019], [0073]).

80

Die Transaktionsvorrichtung bereitet Transaktionen zwischen dem Halter und einem Dienstleistungsanbieter („zweite Transaktionsvorrichtung“), wie bspw. einen Ladevorgang für ein E-Auto, vor. Hierfür wird ein Netzwerk, welches auf einer Blockchain basiert, verwendet. Eine Blockchain ist nichts anderes als eine dezentrale Datenbank (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0004], [0075]) – Merkmal
1.1.

81

Weiter ist ein Wallet-Programm in der Transaktionsvorrichtung vorgesehen. Das Wallet-Programm entspricht einer digitalen Geldbörse, welches die Bezahlung in einer digitalen Währung ermöglicht (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0057]) – Merkmal
1.2.

82

Die Transaktionsvorrichtung ist ein Kundenknoten, d.h. ein mit dem Netzwerk verbundener Rechner, der eine Nachricht an weitere Rechner im Netz sendet (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0018], [0075]) – Merkmal
1.3. Die Transaktionsvorrichtung könnte bspw. auch ein Mobiltelefon sein (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0039]).

83

Die gesendete Nachricht wird von einem Berechtigungsknoten d.h. von einem weiteren Rechner geprüft und die geprüfte Nachricht wird dem Halter zur Verfügung gestellt (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0014], [0075]) – Merkmal
1.4.

84

Die Transaktionsvorrichtung weist eine Eingabe- und eine Ausgabeschnittstelle auf. Damit werden Bedingungen und Daten des Dienstleisters empfangen sowie Nachrichten an andere Knoten ausgegeben (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0018]). Auf Basis der empfangenen Daten führt die Transaktionsvorrichtung einen intelligenten Vertrag, d.h. einen elektronischen Vertrag, aus. Dieser enthält die Bedingungen des Dienstleistungsanbieters und die Vorgaben des Halters (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0010], [0080]) – Merkmale
1.5, 1.6, 1.7 und 1.8.

85

Mit einem Programm werden die Bedingungen des Vertrags überprüft, eine Nachricht erzeugt, der Geldtransfer vorbereitet und der Halter zur Zahlung aufgefordert (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0083]) – Merkmale
1.9, 1.9.1, 1.9.2 und 1.10.

86

Schließlich erfolgt die Bezahlung der Dienstleistung durch den Halter mittels der elektronischen Geldbörse (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0083]) – Merkmal
1.11.

87

Der
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag weist zusätzlich zu Anspruch 1 nach Hauptantrag die Ergänzung auf, wonach die Schnittstelle der Transaktionsvorrichtung Telematik-Daten, Steuergeräte-Daten, Aktor-Daten des Endgeräts und/oder Daten des Dienstleistungsanbieters erhalten kann. Liegt eine entsprechende Berechtigung vor, kann von dem Dienstleistungsanbieter eine Tür, ein Fenster und/oder ein Tankdeckel des Endgeräts geöffnet werden (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0040]) – Merkmal
1.12 Hi.

88

Als
Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, intelligente Verträge auf Basis einer Blockchain zu implementieren, sieht der Senat einen Informatiker mit Hochschulabschluss an, der über fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Smart-Contracts verfügt.

89

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

90

2.1 Der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

91

Die
P4 beschreibt ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Transportieren eines Objekts (Titel). Die mobile Transporteinheit ist ein Fahrzeug, bspw. ein Auto (S.4, Z.1-6) und somit ein Endgerät im Sinne des Anspruchs. Die Transporteinheit wird von einem „transport broker“ gesteuert (S.4 Z.9-10, S.21, Z.22-23, Fig.2 „206“). Der „transport broker“ ist ein Knoten in einem „peer to peer“ Netzwerk, d.h. in einer Blockchain (S.23 Z.9-16, Fig.2 „216“) und somit eine erste Transaktionsvorrichtung für das Erstellen von smart contracts (S.28 Z.9-10). Die Zuordnung des Endgeräts, d.h. des Fahrzeugs zu einer Firma oder einer Einzelperson ist für den Fachmann platt selbstverständlich. Somit ist
Merkmal 1. für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Druckschrift zu entnehmen.

92

Weiterhin ist die Vorbereitung einer Transaktion (eines Vertrags) zwischen der ersten Transaktionsvorrichtung und damit dem Halter und einer weiteren Einheit (zweite Transaktionsvorrichtung) unter Verwendung einer Blockchain gezeigt (S.3, Z.8-20, S.13 Z.6 – S.14, Z.15, S.28, Z.1-7) Der Senat übersieht dabei nicht, dass die Rollen des Dienstleistungsnehmers und des Dienstleistungsanbieters im Gegensatz zur Darstellung im Anspruch in der
P4 getauscht sind. Für die technische Ausgestaltung ist es jedoch unerheblich, welche Rolle den Teilnehmern (Entitäten) zugedacht ist, da dies auf das Aushandeln des intelligenten Vertrags keinerlei Auswirkungen hat. Der Unterschied ist demnach nicht zu berücksichtigen (s. oben, BGH-Rechtsprechung). Der technische, zu berücksichtigende Teil des
Merkmals 1.1 ist demnach in der Druckschrift gezeigt.

93

Die elektronische Zahlung über die Blockchain in einer Krypto-Währung ist ebenso beschrieben (S.9, Z.13-17, S.16, Z.27-31). Hierfür wird in dem Netzwerk, d.h. in der Blockchain, ein Kundenknoten für die erste Transaktionsvorrichtung und damit für den Halter erzeugt (Peer to Peer – S.13, Z.6-7, S.26, Z.1-16, Fig.2, Fig.3). Der Transfer des vereinbarten Betrags in Form einer Kryptowährung zwischen den Transaktionsvorrichtungen ist ebenfalls gezeigt (S.36 Z.27 – S.37 Z.3). Dabei ist dem Fachmann die Verwendung einer elektronischen Geldbörse für die Bezahlung mittels Kryptowährung hinlänglich bekannt. Somit ist auch das
Merkmal 1.2 gezeigt.

94

Weiter ist zu entnehmen, dass der Knoten der ersten Transaktionsvorrichtung über Schnittstellen mit anderen Knoten verbunden ist (Fig.2). Über diese Schnittstellen werden Nachrichten ausgetauscht (S.26, Z.9-16, S.28, Z.1-3, S.28, Z.21-23, S.13, Z.6-16). Das Prüfen einer Nachricht in einer Blockchain ist dem Fachmann vertraut und darüber hinaus auch in der Druckschrift gezeigt (S.31, Z.15-19). Damit sind auch die
Merkmale 1.3 und 1.4 zu entnehmen.

95

Das Empfangen und Senden von Nachrichten über die Schnittstellen geht, wie oben bereits angegeben, ebenfalls aus der Druckschrift hervor (S.26, Z.9-25, S.28, Z.1-3, S.28, Z.21-23, S.13, Z.6-16, S.26, Z.9-25, S.27, Z.26-30). Auch ist die Identifizierung des Vertragspartners beschrieben (S.6, Z.15-18) Die
Merkmale 1.5 und 1.6 sind somit aus der Druckschrift zu entnehmen.

96

Eine Verifizierung des Vertrags anhand der vorgegebenen Kriterien sowie die anschließende Bezahlung mittels Kryptowährung, welche durch die Teilnehmer überprüft wird, geht ebenso aus der Druckschrift hervor (S.29, Z.13-18 –
Merkmal 1.7).

97

Auch ist ein Abschluss eines intelligenten Vertrages auf Basis von vorgegebenen Kriterien zu entnehmen (S.27, Z.26 – S.28, Z.19). Diese Kriterien sowie der Vertrag werden den Einheiten zur Verfügung gestellt (S.26, Z.9-16, S.13, Z.6-16, S.29, Z.13-18). Somit sind auch die
Merkmale 1.8 bis 1.9.2 zu entnehmen.

98

Schließlich ist die Bezahlung mittels Krypto-Währung (S.9, Z.13-17, S.16, Z.27-31) und die Überprüfung und Annahme des Vertrags durch die Einheiten (S.31, Z.15-19, S.27, Z.26 – S.28, Z.19, S.26, Z.9-16, S.13, Z.6-16, S.29, Z.13-18) gezeigt. Damit sind auch die
Merkmale 1.10 und 1.11 gezeigt.

99

Nach alledem beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

100

2.2 Der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

101

Er unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch Merkmal
1.12 Hi, welches direkt nach Merkmal 1.11 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag folgt. Das Merkmal lautet:

102

1.12 Hi die Transaktionsvorrichtung (10) eine Kommunikationsschnittstelle (14) aufweist, die ausgeführt ist, Telematik-Daten, Steuergeräte-Daten, Aktor-Daten des Endgeräts (1) und/oder Daten des Dienstleistungsanbieters (3) zu erhalten, um in Abhängigkeit eines Vergleichs von dem Halter (2) für das Endgerät (1) definierten Bedingungen eine Tür, ein Fenster und/oder ein[en] Tankdeckel des Endgeräts (1) von dem Dienstleistungsanbieter öffnen zu lassen.

103

Aus der
P4 ist die Abfrage von Werten durch Sensoren und deren Übertragung zu entnehmen (S.23, Z.1-4). Weiterhin ist auch die Steuerung mechanischer Elemente des Endgeräts gezeigt (S.10, Z.10-21). Sonach ist auch das
Merkmal 1.12 Hi gezeigt.

104

Damit beruht auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

105

3.  Mit dem jeweiligen Anspruch 1 des Hauptantrags sowie des Hilfsantrags fällt der jeweilige gesamte Antrag, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, GRUR 2017, 57 – Datengenerator; BGH, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).