Beschluss des BGH 6a. Zivilsenat vom 31.08.2023, AZ VIa ZR 993/22

BGH 6a. Zivilsenat, Beschluss vom 31.08.2023, AZ VIa ZR 993/22, ECLI:DE:BGH:2023:310823BVIAZR993.22.0

Verfahrensgang

vorgehend OLG Hamm, 21. Juni 2022, Az: I-28 U 114/21
vorgehend LG Bochum, 28. Mai 2021, Az: I-2 O 440/20

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juni 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Vorgaben des Unionsrechts selbständig tragend darauf gestützt, es fehle an einem Verschulden der Beklagten. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.

  • Menges
  • Krüger
  • Götz
  • Wille
  • Vogt-Beheim