BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 31.01.2023, AZ 5 StR 22/23, ECLI:DE:BGH:2023:310123B5STR22.23.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Bremen, 1. September 2022, Az: 5 KLs 9/22
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 1. September 2022 gewährt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. September 2008 – 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349) oder zur Zustellung des Urteils. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2019 – 5 StR 18/19).
- Gericke
- Köhler
- Resch
- von Häfen
- Werner