BGH 6. Strafsenat, Beschluss vom 30.05.2023, AZ 6 StR 93/23, ECLI:DE:BGH:2023:300523B6STR93.23.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Hannover, 29. November 2022, Az: 34 KLs 19/21
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. November 2022 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend: Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts gefährden die erheblichen Darstellungsmängel den Bestand des Urteils ausnahmsweise nicht.
- Sander
- Feilcke
- Fritsche
- von Schmettau
- Arnoldi