BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 29.08.2023, AZ 5 StR 209/23, ECLI:DE:BGH:2023:290823B5STR209.23.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 20. September 2022, Az: 626 KLs 10/21
Tenor
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. September 2022 gewährt.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 24. Februar 2023, mit dem es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen hat, gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Cirener
- Mosbacher
- Köhler
- von Häfen
- Werner