Beschluss des BGH 1. Zivilsenat vom 28.08.2023, AZ I ZB 48/23

BGH 1. Zivilsenat, Beschluss vom 28.08.2023, AZ I ZB 48/23, ECLI:DE:BGH:2023:280823BIZB48.23.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Saarbrücken, 29. Juni 2023, Az: 17 O 37/23

Tenor

Die Anträge des Antragstellers, ihm für das als „Sprungrechtsbeschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken – 17. Zivilkammer – vom 29. Juni 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Notanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Gründe

1

I. Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts aus.

2

II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bzw. erscheint aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO).

3

1. Eine Sprungrechtsbeschwerde, die nach § 133 GVG zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs gehört, ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft; sie ist in Zivilsachen nur in § 75 FamFG vorgesehen, in dessen Anwendungsbereich das vorliegende Verfahren jedoch nicht fällt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2021 – III ZB 24/21, juris Rn. 4; Beschluss vom 26. Januar 2023 – I ZB 3/23, juris Rn. 2).

4

2. Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen den Beschluss des Landgerichts ist ebenfalls nicht statthaft. Einziges Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussweg ist die sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO. Diese muss – wie in der Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt – gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden; Beschwerdegericht ist bei Entscheidungen des Landgerichts aber nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG; vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2021 – III ZB 24/21, juris Rn. 4; Beschluss vom26. Januar 2023 – I ZB 3/23, juris Rn. 3). Im Übrigen kann die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2021 – I ZB 22/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 26. Januar 2023 – I ZB 3/23, juris Rn. 3).

  • Koch
  • Pohl
  • Schmaltz
  • Odörfer
  • Wille