BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 27.09.2023, AZ 5 StR 433/23, ECLI:DE:BGH:2023:270923B5STR433.23.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 13. Juni 2023, Az: 626 KLs 2/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mit Blick auf den Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Zutreffend hat die Strafkammer von der Anordnung eines Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen. Der nach dieser Norm vorweg zu vollstreckende Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entlassung des Verurteilten zum Halbstrafenzeitpunkt möglich ist (§ 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB). Bei der verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und der – innerhalb der zulässigen Höchstfrist nach § 67d Abs. 1 Satz 3, § 67 Abs. 4 StGB liegenden – voraussichtlichen Therapiedauer von drei Jahren wird der Halbstrafenzeitpunkt allein durch Anrechnung der Maßregelvollzugsdauer gemäß § 67 Abs. 4 StGB ohne weiteren Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe erreicht.
Der Senat ist durch den Antrag des Generalbundesanwalts auf Anordnung eines dreijährigen Vorwegvollzugs nicht an einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO gehindert. Der beantragte Vorwegvollzug würde den Angeklagten beschweren, denn er müsste die verhängte Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer Reststrafenaussetzung zum Halbstrafentermin letztlich voll verbüßen.
- Cirener
- Gericke
- Köhler
- Resch
- von Häfen