Beschluss des BGH 11. Zivilsenat vom 26.09.2023, AZ XI ZR 491/21

BGH 11. Zivilsenat, Beschluss vom 26.09.2023, AZ XI ZR 491/21, ECLI:DE:BGH:2023:260923BXIZR491.21.0

Verfahrensgang

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 26. August 2021, Az: 6 U 7/21
vorgehend LG Hamburg, 18. Dezember 2020, Az: 313 O 10/20

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. August 2021 insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insoweit hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Zur Begründung wird auf die Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2023 (XI ZR 60/22, juris Rn. 6 ff.) und vom 13. Dezember 2022 (XI ZB 10/21, WM 2023, 245 Leitsatz und Rn. 18 ff.) Bezug genommen. Die Beklagte zu 2 trägt keine Vertriebsverantwortung. Nach dem Prospekt hat die A.              GmbH den Vertrieb übernommen. Der Beklagten zu 2 kommt auch keine Geschäftsführungsbefugnis zu.

Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Zuständigkeit des XI. Zivilsenats gegeben. Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Senatsbeschluss vom 25. Juli 2023 (XI ZB 11/21, juris Rn. 23).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Streitwert: bis 290.000 €

  • Ellenberger
  • Grüneberg
  • Schild von Spannenberg
  • Sturm
  • Ettl