BGH 6. Strafsenat, Beschluss vom 26.01.2023, AZ 6 StR 472/22, ECLI:DE:BGH:2023:260123B6STR472.22.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Braunschweig, 13. Mai 2022, Az: 4 KLs 89/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Zwar hat die Strafkammer – worauf die Revision zutreffend hinweist – nicht rechtsfehlerfrei belegt, dass der Angeklagte „gewalterfahren“ ist. Darauf beruht das Urteil aber nicht, denn das Landgericht hat seine Überzeugung von der Mittäterschaft in nicht zu beanstandender Weise maßgeblich auf das dynamische Tatgeschehen und die Aussagen von Zeugen gestützt.
- Sander
- Feilcke
- Tiemann
- von Schmettau
- Arnoldi