BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 25.10.2023, AZ 5 StR 395/23, ECLI:DE:BGH:2023:251023B5STR395.23.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 2. März 2023, Az: 613 KLs 20/22
Tenor
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. März 2023 gewährt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Damit ist der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 10. Juli 2023, mit dem es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen hat, gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Gericke
- Mosbacher
- Köhler
- Resch
- Werner