Beschluss des BGH 3. Strafsenat vom 25.07.2023, AZ 3 StR 116/23

BGH 3. Strafsenat, Beschluss vom 25.07.2023, AZ 3 StR 116/23, ECLI:DE:BGH:2023:250723B3STR116.23.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Osnabrück, 8. Dezember 2022, Az: 3 KLs 12/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Angesichts der übrigen Strafzumessungsgründe ist auszuschließen, dass die Strafkammer im Fall 2 der Urteilsgründe eine geringere Einzelstrafe gegen den Angeklagten verhängt hätte, wenn sie die Sicherstellung der Betäubungsmittel ausdrücklich in den Blick genommen hätte.

  • Schäfer
  • Paul
  • Anstötz
  • Erbguth
  • Kreicker