Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 25.04.2023, AZ 5 StR 8/23

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 25.04.2023, AZ 5 StR 8/23, ECLI:DE:BGH:2023:250423B5STR8.23.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Lübeck, 28. Juli 2022, Az: 3 KLs 779 Js 26065/21

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 28. Juli 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Feststellungen zum Inhalt der Rückzahlungsvereinbarung hat die Strafkammer dadurch tragfähig belegt, indem sie von der „Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenkläger hinsichtlich des gesamten Tatgeschehens“ überzeugt gewesen ist (UA S. 20).

  • Cirener
  • Mosbacher
  • Köhler
  • Resch
  • von Häfen