Beschluss des BGH 6. Strafsenat vom 21.02.2023, AZ 6 StR 26/23

BGH 6. Strafsenat, Beschluss vom 21.02.2023, AZ 6 StR 26/23, ECLI:DE:BGH:2023:210223B6STR26.23.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Verden, 3. November 2022, Az: 10 Ks 101/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 3. November 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Adhäsionsentscheidung dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

  • Sander
  • Feilcke
  • Tiemann
  • Fritsche
  • von Schmettau