Beschluss des BGH 2. Strafsenat vom 20.06.2023, AZ 2 StR 442/22

BGH 2. Strafsenat, Beschluss vom 20.06.2023, AZ 2 StR 442/22, ECLI:DE:BGH:2023:200623B2STR442.22.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Marburg, 15. Juni 2022, Az: 3 KLs – 1 Js 4774/14

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 15. Juni 2022 wird mit der Maßgabe, dass im Hinblick auf die Gesamtdauer der Verfahren weitere zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten, als unbegründet verworfen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

  • Franke
  • Krehl
  • Eschelbach
  • Zeng
  • Meyberg