BGH 1. Zivilsenat, Beschluss vom 20.04.2023, AZ I ZA 6/22, ECLI:DE:BGH:2023:200423BIZA6.22.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Detmold, 9. Mai 2022, Az: 3 T 155/20
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe
1
Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die angestrebte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 9. Mai 2022 ist nicht statthaft und daher unzulässig.
2
I. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 26. Oktober 2021 zurückzuweisen, ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Gegen sie ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 – I ZB 79/21, juris Rn. 5).
3
II. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Ablehnungsgesuche der Antragstellerin vom 26. Oktober 2021, 3. Dezember 2021 und 30. Dezember 2021 als unzulässig zu verwerfen, ist ebenfalls nicht angreifbar. Gegen einen Beschluss in einem Verfahren auf Ablehnung eines Richters ist die Rechtsbeschwerde – mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) – nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das gilt auch, wenn das Beschwerdegericht erstmals über ein Ablehnungsgesuch zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 – I ZB 89/22, juris Rn. 2 mwN). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 – I ZB 89/22, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 – I ZB 89/22, juris Rn. 2 mwN).
- Koch
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