Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 19.07.2023, AZ 5 StR 96/23

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 19.07.2023, AZ 5 StR 96/23, ECLI:DE:BGH:2023:190723B5STR96.23.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Görlitz, 15. November 2022, Az: 2 KLs 110 Js 23463/19

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 15. November 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar teilt die Strafkammer nicht mit, ob sich der Angeklagte zu Tat II.1 der Urteilsgründe in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19, NStZ 2020, 625). Angesichts der klaren und dichten Beweislage belegen die Urteilsgründe hier ausnahmsweise dennoch, dass sich das Landgericht eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft hat.

  • Cirener
  • Gericke
  • Mosbacher
  • Resch
  • Werner