Beschluss des BGH 4. Strafsenat vom 18.01.2023, AZ 4 StR 424/22

BGH 4. Strafsenat, Beschluss vom 18.01.2023, AZ 4 StR 424/22, ECLI:DE:BGH:2023:180123B4STR424.22.1

Verfahrensgang

vorgehend LG Essen, 20. Mai 2022, Az: 64 KLs 38/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Mai 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch dahingehend klargestellt wird, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, hierbei in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl, sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit versuchtem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl schuldig ist.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

  • Bartel
  • Rommel
  • Maatsch
  • Scheuß
  • Momsen-Pflanz