Beschluss des BGH 2. Strafsenat vom 17.01.2023, AZ 2 StR 498/21

BGH 2. Strafsenat, Beschluss vom 17.01.2023, AZ 2 StR 498/21, ECLI:DE:BGH:2023:170123B2STR498.21.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 26. April 2021, Az: 900 Js 32067/20 – 2 KLs

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. April 2021 werden mit der Maßgabe, dass im Hinblick auf die Dauer des Revisionsverfahrens jeweils ein Monat der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gilt, als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels; der Angeklagte hat darüber hinaus die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

  • Franke
  • Appl
  • Krehl
  • Zeng
  • Meyberg