Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 16.08.2023, AZ 5 StR 205/23

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 16.08.2023, AZ 5 StR 205/23, ECLI:DE:BGH:2023:160823B5STR205.23.0

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 16. August 2023, Az: 5 StR 205/23, Beschluss
vorgehend LG Hamburg, 21. Dezember 2022, Az: 610 KLs 4/22 jug

vorgehend BGH, 13. Dezember 2021, Az: 5 StR 115/21, Urteil

vorgehend BGH, 9. Dezember 2021, Az: 5 StR 115/21, Beschluss

vorgehend BGH, 25. November 2021, Az: 5 StR 115/21, Beschluss

vorgehend BGH, 9. November 2021, Az: 5 StR 115/21, Beschluss

vorgehend LG Hamburg, 10. Juli 2020, Az: 617 KLs 35/18 jug
nachgehend BGH, 16. August 2023, Az: 5 StR 205/23, Beschluss

Tenor

Herrn Rechtsanwalt P.     , K.   , wird als Vertreter der Schriftleitung der Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe (ZJJ) die Anwesenheit in der Hauptverhandlung gestattet.

Gründe

1

Die Zulassung von Rechtsanwalt P.      beruht auf § 48 Abs. 2 Satz 3 JGG. Nach dieser Vorschrift können – insbesondere zu Ausbildungszwecken – neben den in § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 JGG genannten Personen weitere zur Teilnahme an der nicht öffentlichen Hauptverhandlung zugelassen werden. Die Entscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen; in die Abwägung sind neben dem Persönlichkeitsrecht der Angeklagten auf der einen Seite die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einzustellen.

2

Wenn die Berichterstattung im Hinblick auf einen aktuellen Kriminalfall beabsichtigt ist und es gerade um den beschuldigten Jugendlichen als Person geht, überwiegen in der Regel die Gefahren einer nachhaltigen Stigmatisierung und damit einer relevanten Beeinträchtigung der weiteren Entwicklung des Jugendlichen. Anders kann es aber sein, wenn lediglich – losgelöst von der Person des konkreten Beschuldigten – allgemein über die Jugendstrafrechtspflege oder bestimmte Fragen des Jugendstrafverfahrens berichtet wird. So verhält es sich hier: Die Schriftleitung der ZJJ hat wegen der aus ihrer Sicht zu erwartenden Erörterung einer zentralen Frage des Jugendstrafrechts ein wissenschaftliches Interesse an der Teilnahme und damit einen besonderen Grund im Sinne der genannten Norm dargelegt. Die Angeklagten sind der Teilnahme von Rechtsanwalt P.     an der Hauptverhandlung auch nicht entgegengetreten.

Cirener