BGH 1. Zivilsenat, Beschluss vom 16.06.2023, AZ I ZB 38/23, ECLI:DE:BGH:2023:160623BIZB38.23.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG München, 14. Dezember 2022, Az: 36 W 766/22
vorgehend AG Garmisch-Partenkirchen, 12. Januar 2022, Az: M 2/22
Tenor
Die Streitwertbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München – 36. Zivilsenat – vom 14. Dezember 2022 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe
1
I. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ist nicht statthaft, weil eine solche Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ausgeschlossen ist.
2
II. Die Beschwerde ist außerdem unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
3
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- Koch
- Pohl
- Schmaltz
- Odörfer
- Wille